TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/10 97/03/0340

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.1997
beobachten
merken

Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland;
L65000 Jagd Wild;
L65001 Jagd Wild Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z5;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §68 Abs1;
JagdRallg;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Hauptstraße 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. September 1997, Zl. V/1-A8749/1-1997, betreffend Entziehung der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Z. 10 Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989 (JG), die Jagdkarte auf die Dauer eines Jahres, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 4. Juni 1997 für schuldig erkannt wurde, er habe am 29. September 1996 in einem näher genannten Eigenjagdgebiet einen Rehbock der Klasse I erlegt, obwohl der Abschuß laut genehmigtem Abschußplan bereits zur Gänze erfüllt war. Durch diesen Abschuß habe der Beschwerdeführer die im Abschußplan festgesetzte Abschußzahl überschritten. Er habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Z. 10 JG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die angefochtene Entscheidung mit der wesentlichen Begründung, daß er die verhängte Strafe nur deshalb bezahlt habe, um der persönlichen Belastung eines längeren Strafverfahrens zu entgehen und sich beruflichen Aufgaben widmen zu können. Er sei bei Bezahlung der Strafe davon ausgegangen, daß die Angelegenheit damit erledigt sei. Er habe mit gutem Grund davon ausgehen können, daß der erlegte Rehbock der Klasse II zuzuordnen sei, er habe diesen Rehbock lediglich irrtümlich als solchen im zweiten Lebensjahr angesprochen. Selbst der Bezirksjagdbeirat sei sich vorerst nicht einig gewesen, welcher Klasse dieser Bock zuzuordnen sei, und sei erst nach längerer Diskussion zur Auffassung gelangt, es handle sich um einen Bock der Klasse I. Der Beschwerdeführer habe nur zwei Rehböcke erlegt und der Trophäenschau ordnungsgemäß vorgelegt. Er habe den behördlich bewilligten Abschuß weder unter- noch überschritten, er habe lediglich die Gliederung nicht eingehalten. Die Bestimmung des § 194 Abs. 1 Z. 10 JG sei im gegenständlichen Fall daher nicht anzuwenden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt zu prüfen, sei auf die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers nicht eingegangen, habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht das Parteiengehör nicht eingeräumt und habe es unterlassen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um den Beschwerdeführer und die Mitglieder des Bezirksbeirates zur Feststellung des Geschehnisablaufes einzuvernehmen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch

nicht zu obsiegen.

§ 68 Abs. 1 JG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Behörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht."

§ 67 JG lautet auszugsweise:

"(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,

...

10. die gemäß § 194 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 8 bis 14 oder wiederholt wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes oder des Jagdgesetzes eines anderen Bundeslandes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;

...

(2) Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen."

Bei diesem Wortlaut des Gesetzes kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Behörde verpflichtet ist, die Ausstellung einer Jagdkarte bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen zu verweigern bzw. im Fall des § 68 Abs. 1 JG zu entziehen. Ein Ermessen ist der Behörde dabei nicht eingeräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0186, mit weiteren Judikaturhinweisen). Das Gesetz stellt allein darauf ab, daß eine Bestrafung wegen Übertretung des (hier) § 194 Abs. 1 Z. 10 JG vorliegt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sich die belangte Behörde an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers als gebunden erachtete, und es liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde nicht weitere Ermittlungen zum "Geschehnisablauf" anläßlich des Abschusses bzw. der Klassifizierung des Bockes machte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es beim gegebenen Sachverhalt auch nicht auf die Schuldform der Begehung der Verwaltungsübertretung an und auch nicht darauf, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung erhob bzw. warum er die Strafe bezahlte. Wie auf Grund der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers und aus den von ihm vorgelegten Urkunden ersichtlich ist, hatte er Gelegenheit, in der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 29. Juli 1997 seinen Standpunkt darzulegen. Es war ihm daher hinreichend das Parteiengehör gewahrt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den zur hg. Zl. AW 97/03/0075 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

ErmessenJagdkarte EntzugJagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030340.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten