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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der Umweltorganisation V-Verein in Wien, sowie 2. des Ing. C B in M, beide vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. März 2020, W104 2216410-1/108E, betreffend Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R GmbH in L, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041, mwN).
5 Im vorliegenden Fall werden von S. 5 bis 17 der Revision unter „4. Zulässigkeit der Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG“ Ausführungen getätigt, die weitgehend bloße Revisionsgründe zum Gegenstand haben (z.B. werden die herangezogenen Beurteilungspunkte bei Messungen in Frage gestellt oder es wird bemängelt, dass auf Grund bestimmter Unterlagen keine Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 4 AVG stattgefunden hat bzw. werden auch Verletzungen des Rechts auf Parteiengehör geltend gemacht). Eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der oben genannten Judikatur liegt daher nicht vor.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Mangels Einleitung eines Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG war die Äußerung der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 2020, die inhaltlich eine Revisionsbeantwortung darstellt, zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050082.L00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020