TE Bvwg Beschluss 2020/4/20 W195 2230396-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

B-VG Art131 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2230396-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 28.01.2020, XXXX, zugestellt am 06.02.2020, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. A: Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß §°19 Abs 2 iVm § 19 Abs 1 Z 1, § 11 Z 4 und § 13 Abs 1 Psychotherapiegesetz festgestellt, dass die Berechtigung der Beschwerdeführerin (BF), welche mit der Nummer 5660 in die Psychotherapeutenliste mit der Methode Integrative Gestalttherapie eingetragen war, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" einschließlich der Zusatzbezeichnung "Integrative Gestalttherapie" auf Grund des Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit erloschen sei und hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs 2 Psychotherapiegesetz die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorgenommen.

Nach einer umfangreichen, gegenständlich jedoch nicht näher auszuführenden Begründung, enthielt der Bescheid auch die Rechtsmittelbelehrung, der zu Folge eine Beschwerde "an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht" erhoben werden könne. Darüber hinaus erfolgten weitere Ausführungen über Form, Inhalt und Kosten einer Beschwerde.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen BF vom 06.03.2020, welche sich ausdrücklich "an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Graz)" richtet.

In der Beschwerde wird eingangs der begründete Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Weiters werden - nach einer ausführlichen Beschwerdebegründung - "in Ansehung des obigen Beschwerdevorbringens" folgende Anträge "an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Graz)" gestellt:

Dieses möge "1. Eine mündliche Verhandlung, insbesondere zur Einvernahme der Beschwerdeführerin, durchführen

2. den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die eingetretene Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann und daher die Streichung von der Liste der Psychotherapeutinnen nicht erfolgt;

In eventu: den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

In eventu: den angefochtenen Bescheid aufheben."

3. Die belangte Behörde legte mit Begleitschreiben vom 07.04.2020 den umfangreichen Administrativakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo er am 17.04.2020 einlangte und der zuständigen Gerichtsabteilung W195 zugewiesen wurde.

I.B Feststellungen:

Die vorliegende Beschwerde betrifft einen Bescheid des BMASGK, welcher sich auf das Psychotherapiegesetz bezieht.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem umfangreichen Administrativakt, insbesondere den angefochtenen Bescheid, sowie aus der vorgelegten Beschwerde.

Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem entsprechenden Antrag der BF sowie den angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4). Gemäß Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Die - rechtsfreundlich vertretene - BF führt in der Begründung zu ihren Anträgen (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anträge in der Sache selbst) aus, dass die festgestellte Vertrauensunwürdigkeit sowie die Streichung aus der Psychotherapeutenliste durch das BMASGK zu Unrecht erfolgt sei. Maßgebliche Rechtsgrundlage im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2020 sei die Anwendung der Berufsberechtigungsregelungen des Psychotherapiegesetzes.

Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Psychotherapiegesetz, ist dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG.

Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird. Zudem ging auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173, ausdrücklich davon aus, dass Angelegenheiten nach dem Psychotherapiegesetz in die Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes fallen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht (einschließlich der Außenstellen), sondern gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.

In der Rechtsmittelbelehrung hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu richten sei.

Das BVwGG beinhaltet die organisationsrechtlichen Bestimmungen für das BVwG (s. Wanke/Perl/Sachs, RStDG (2014), IV. BVwGG § 1 Anm 2, Manz). Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 1 BVwGG seinen Sitz in Wien, sowie Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Diese Außenstellen sind keine eigenständigen Gerichte, sondern Teil des BVwG. Über die Verteilung der dem Bundeverwaltungsgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate hat die Geschäftsverteilung zu bestimmen (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 BVwGG, Anm 1, Manz). Gegenständlich ist die Rechtssache der Gerichtsabteilung W 195 im Rahmen der Zuweisungsgruppe SUB rechtens zugewiesen worden (s. aktuelle Geschäftsverteilung für 2020, kundgemacht auf der virtuellen Amtstafel des BVwG im Internet unter www.bvwg.at).

Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Graz) begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen.

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte trotz Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG, Anm 7, mwN).

Da somit über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden wurde war auf die Eventualanträge sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr näher einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Kompetenzlage Landesverwaltungsgericht Psychotherapeut Rechtsmittelbelehrung Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230396.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten