Entscheidungsdatum
12.05.2020Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
I407 2128232-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, 5020 Salzburg gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 19.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem Bescheid vom 01.06.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis I409 2128232-1/51E und I409 2128232-2/2E vom 11.02.2019, ausgefertigt am 25.04.2019 (rechtskräftig am 11.02.2019) die Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss E 2169/2019-7 vom 24.09.2019 die Behandlung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt.
4. Am 11.10.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. §56 Abs. 1 AsylG ein.
5. Mit dem Bescheid vom 19.12.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat das mündliche Modul einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden und ist zu einem Deutschkurs A2 angemeldet.
Er hält sich seit (mindestens) 21.12.2013 in Österreich auf. Er ist seinem Herkunftsstaat noch nicht völlig entrissen, zumal er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat und auch immer noch die Sprache beherrscht.
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 11.02.2019 eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Antragsvorbringen vom 11.10.2019 kommt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Gerichtsakten des BVwG zu I409 2128232-1 und I409 2128232-2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung, dass aus dem Antragsvorbringen vom 11.10.2019 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt, folgt der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar die Daten einer Selbstversicherung bei der gesetzlichen Sozialversicherung in seinem Antrag (AS 64) dartut, diese jedoch seit 22.06.2018 und damit vor Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung am 11.02.2019 besteht.
Auch seine Beschäftigungen in der Gastronomie waren Teil des Vorverfahrens vor dem BVwG zu I409 2128232-1 und I409 2128232-2 und haben somit ebenso bereits vor der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung bestanden. Der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag bezieht sich auf ein weiteres derartiges Beschäftigungsverhältnis. Auch aus den Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt.
Ebenso wurde im Vorverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet diverse Freund- und Bekanntschaften geschlossen hat. Auch diesbezüglich kann den Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben, die er seinem verfahrensgegenständlichen Antrag beischließt, kein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden.
Der Beschwerdeführer hat am 11.07.2019, sohin nach der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, das mündliche Modul einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden und ist zu einem Deutschkurs A2 angemeldet.
Aus den antragsgegenständlichen Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vollständig abgelegt hat. Die Kompetenzstufe A1 des Referenzniveaus des Europarates lautet: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen."
Die - zumal nur mündlich - erreichte Kompetenz des Niveaus A1 der deutschen Sprache alleine reicht nicht hin, um eine maßgebliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts darzutun.
Die zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 11.02.2019 und der Erlassung des bekämpften Bescheids am 19.12.2019 liegende Zeit von rund zehn Monaten ist äußerst kurz und daher nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in Hinblick auf ein geschütztes Privatleben darzustellen.
Insgesamt kann ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
§ 56 Abs 1 AsylG bestimmt:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird."
§ 58 Abs 10 AsylG bestimmt:
"§ 58. (10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
Aus dem begründeten Antragsvorbringen vom 11.10.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. § 56 Abs. 1 AsylG kommt, wie unter Punkt 2. ausführlich gezeigt, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervor. Daher war der Antrag von der belangten Behörde gem. § 58 Abs 10 AsylG zurückzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 ab- oder zurückgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, war gem. § 59 Abs 5 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ist gem. 58 Abs. 10 AsylG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).
Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Darüber hinaus bestimmt § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn, wie fallgegenständlich, der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das (ausführliche) Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung berücksichtigungswürdige Gründe entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Rechtskraft Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2128232.3.00Im RIS seit
10.09.2020Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020