Entscheidungsdatum
18.06.2020Norm
AuslBG §4cSpruch
W209 2231235-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Ali POLAT, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.01.2020, GZ: 08114/ABB-Nr. 4039687, betreffend Abweisung eines Antrages der Fa. XXXX auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige gemäß § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vom 16.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Fa. XXXX mit Sitz XXXX , XXXX , (im Folgenden: Antragstellerin) beantragte am 16.12.2019 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c AuslBG für den am XXXX geborenen türkischen Staatsangehöriger XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe. Dem Antrag war ein Gehaltszettel für November 2019 des Beschwerdeführers bei der Antragstellerin beigelegt.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 30.12.2019 wurde die Antragstellerin über die gesetzlichen Bestimmungen informiert, aufgefordert, Unterlagen über den rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorzulegen, die kollektivvertragliche Entlohnung bekannt zu geben und den Beschwerdeführer, der laut den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bereits seit 06.09.2019 bei der Antragstellerin beschäftigt sei, abzumelden. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.01.2020 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe, dass trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. Des Weiteren stehe der Erteilung entgegen, dass die Beschäftigung bereits begonnen habe und die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht bekannt gegeben worden sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer seit 04.04.2007 in Österreich lebe. Seine Brüder, einer sei bereits österreichischer Staatsbürger, der zweite verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, würden mit ihrer Familie in Österreich leben und arbeiten. Ein im Jahr 2007 vom Beschwerdeführer gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, habe mehrere Liebesbeziehungen gehabt und einen Deutschkurs A1 abgeschlossen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 (Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/1980 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei von 1963). Durch den Asylantrag habe er einen legalen Status und zwischenzeitlich auch als Arbeitnehmer gearbeitet. Da seine Brüder dem regulären Arbeitsmarkt angehörten, erfülle er als Familienangehöriger auch sämtliche Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers trotz Aufforderung keine Unterlagen übermittelt worden seien. Nach den Angaben in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt, der bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine Beschäftigungsbewilligung wurde für den Beschwerdeführer bisher nicht erteilt. Der Beschwerdeführer sei nach den Daten des Hauptverbands bereits von 31.10.2007 bis 07.12.2007 bei XXXX , von 06.09.2019 bis 24.12.2019 bei der Antragstellerin, von 02.01.2020 bis 04.02.2020 bei XXXX und von 05.02.2020 bis 07.05.2020 bei XXXX ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten sich Personen allgemein nicht auf Rechte nach dem ARB 1/80 berufen, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bestanden habe. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem ARB 1/80 ableiten könne und sich damit auch ein unmittelbarer Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht ergebe, könne daher nicht gefolgt werden. Die Einreise und erstmalige Arbeitsaufnahme durch türkische Staatsangehörige richte sich ausschließlich nach österreichischem Recht. Der Beschwerdeführer sei bisher noch nie mit einer Bewilligung ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt gewesen und dies auch nicht ein (ganzes) Jahr hindurch beim selben Dienstgeber. Die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Unterabsatz ARB 1/80 seien daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Unter den Familienangehörigen im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 seien in Analogie zu § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG die Ehegatten und Kinder (einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder) türkischer Arbeitnehmer zu verstehen. Eine behördliche Genehmigung des Familiennachzugs liege nur dann vor, wenn dem Familienangehörigen ein Erstaufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei als Asylwerber nach Österreich gekommen. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde würden nur die Brüder des Beschwerdeführers in Österreich leben. Damit seien auch die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 nicht erfüllt.
6. Aufgrund des binnen offener Rechtsmittelfrist erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 25.05.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Mit Ausnahme des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens verfügte der Beschwerdeführer bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, insbesondere über keines zum Zweck der Familienzusammenführung.
Ebenso wurde bis dato für den Beschwerdeführer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt.
Keine der vom Beschwerdeführer (unerlaubt) ausgeübten Beschäftigungen dauerte länger als ein Jahr.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 4c AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/1980:
"Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
Artikel 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßenWohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Art. 6 ARB 1/80), oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Art. 7 ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Art. 6 ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (s. Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG2 § 4c Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).
Den Feststellungen folgend wurde für den Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kann eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" iSd Art 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses nicht begründen (VwGH 12.04.2000, 97/09/0202). Überdies dauerte keine der vom Beschwerdeführer (unerlaubt) ausgeübten Beschäftigungen länger als ein Jahr. Mangels ordnungsgemäßer Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in der Dauer von einem Jahr konnte der Antrag daher nicht auf Art. 6 ARB 1/80 gestützt werden.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig nicht zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist, sondern er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Darüber hinaus zählen die im Bundesgebiet aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers nicht zum Kreis der Familienangehörigen iSd Art. 7 ARB 1/80. Davon sind nach dem Unionsrecht (vgl. Art. 2 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/38/EG) nur die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (Kinder, Enkelkinder) und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, und die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Eltern, Großeltern), erfasst. Damit konnte der Antrag auch nicht auf Art. 7 ARB 1/80 gestützt werden.
Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung vorläufige AufenthaltsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2231235.1.00Im RIS seit
09.09.2020Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020