TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 W246 2225313-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

BDG 1979 §39
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W246 2225313-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus HEINTZINGER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19.03.2019, Zl. BMI-PA1000/1777-I/1/b/2019, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass Sie einen Arbeitsplatz bzw. eine Planstelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innehaben, wird als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie einen Arbeitsplatz im EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2., innehaben."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit der Stammdienststelle Landespolizeidirektion XXXX , wurde mit Erlass vom 11.02.2016 dem Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) dienstzugeteilt.

Diese Dienstzuteilung des Beschwerdeführers wurde von der Behörde zunächst bis zum 31.12.2017 und in der Folge bis zum 31.12.2018 verlängert.

Mit Erlass vom 28.05.2018 wurde die o.a. Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.05.2018 vorzeitig aufgehoben.

2. Mit Schreiben vom 14.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass er im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung einen Arbeitsplatz bzw. eine Planstelle innehabe.

3. Seit 03.09.2018 ist der Beschwerdeführer dem EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2., dienstzugeteilt.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz bzw. eine Planstelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innehabe, ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz im EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2., innehabe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er dabei im Wesentlichen aus, dass er faktisch über zwei Jahre auf dem gleichen Arbeitsplatz im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung tätig gewesen sei und dieselben Tätigkeiten verrichtet habe, sodass nicht mehr von einer vorübergehenden Dienstzuteilung iSd § 39 BDG 1979 gesprochen werden könne.

6. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 26.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Am 14.11.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag ein.

8. Mit Schreiben vom 27.11.2019 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mehrere Auszüge aus dem Personalverzeichnis der Landespolizeidirektion XXXX vor. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum Stichtag 01.01.2018 in diesen Aufzügen nicht aufscheine, weshalb seine Stammdienststelle zu diesem Zeitpunkt bereits die Behörde gewesen sein müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund mit der Stammdienststelle Landespolizeidirektion XXXX . Er wurde mit Erlass vom 11.02.2016 der Behörde dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde von der Behörde zunächst bis zum 31.12.2017 und in der Folge bis zum 31.12.2018 verlängert. Schließlich wurde diese Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.05.2018 vorzeitig aufgehoben.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14.06.2018 die bescheidmäßige Feststellung, dass er im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung einen Arbeitsplatz innehabe. Dieser Antrag wurde von der Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Seit dem 03.09.2018 ist der Beschwerdeführer dem EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2., dienstzugeteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:

3.1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Es besteht überdies auch kein Recht, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. die Judikaturhinweise in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 2019, § 4 BDG, E1, sowie weiters VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020; 29.11.2005, 2005/12/0155; 22.06.2005, 2005/12/0013; jeweils mwN; s. hierzu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein konkreter Versetzungsantrag mangels einer gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung vermittelt - VwGH 24.01.1996, 95/12/0026; 20.05.1992, 91/12/0168). Insofern besteht auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz und keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, mwH).

3.1.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen ist. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt - also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt -, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170).

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2018 dem EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2, dienstzugeteilt ist. Das EKO-Cobra/DSE, Fachbereich 1.3.2., ist organisatorisch in der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) des Bundesministeriums für Inneres eingegliedert.

Im vorliegenden Verfahren war gemäß § 2 Abs. 2 DVG, wonach die obersten Verwaltungsorgane des Bundes innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig sind, der Bundesminister für Inneres für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zuständig, weil der Beschwerdeführer (als Beamter einer nachgeordneten Dienststelle iSd § 1 DVPV-Inneres, konkret der Landespolizeidirektion XXXX ) gemäß § 2 Abs. 3b DVG länger als zwei Monate dem Bundesminister für Inneres zur Dienstleistung zugeteilt war.

3.3. Der Beschwerdeführer begehrt im vorliegenden Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung, dass er im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung einen Arbeitsplatz bzw. eine Planstelle innehabe. Nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur kommt dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz bzw. eine bestimmte Planstelle zu, womit er auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Innehabung eines bestimmten Arbeitsplatzes bzw. einer bestimmten Planstelle haben kann.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der o.a. Judikatur Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit einer Weisung sein kann, womit dem Beschwerdeführer mit der Bekämpfung der im Rahmen seiner Dienstzuteilung ergangenen Weisungen ein "anderer Rechtsweg" iSd o.a. Judikatur offensteht, was die Beantragung eines Feststellungsbescheides mit dem im vorliegenden Verfahren begehrten Abspruch ebenso unzulässig macht (s. hierzu auch VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einer Innehabung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Planstelle im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung als unzulässig zurückzuweisen ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben vom 27.11.2019 nicht einzugehen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz Dienstzuteilung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid rechtliches Interesse Rechtsanspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2225313.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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