TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/12 L518 2164176-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28

Spruch

L518 2164174-2/4E

L518 2164174-3/3E

L518 2164176-2/4E

L518 2164176-3/4E

L518 2164171-2/4

L518 2164171-3/3E

L518 2164170-2/4E

L518 2164170-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 22/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 3 Z. 1 sowie Abs. 4 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

1.2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG BGBl 100/2005 idgF, §§ 4, 8 AsylG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 22/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 3 Z. 1 sowie Abs. 4 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG BGBl 100/2005 idgF, §§ 4, 8 AsylG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 22/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 3 Z. 1 sowie Abs. 4 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG BGBl 100/2005 idgF, §§ 4, 8 AsylG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 22/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 3 Z. 1 sowie Abs. 4 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (lediglich Verfahrensidentität), StA Armenien, vertreten durch die Rae Dr. Dellasega & Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm §§ 55, 58 Abs. 10 AsylG BGBl 100/2005 idgF, §§ 4, 8 AsylG-DV idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP4 bezeichnet) brachten bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3 und 4. bP 1 und bP 2 sind traditionell verheiratet.

Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.04.2015 ihre Anträge ein. Für die in Österreich geborenen bP 3 und 4 wurden die Anträge jeweils unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde, der Geburtsbestätigung, eines Vaterschaftsanerkenntnisses durch die bP 1, des Meldezettels und eines Mutter-Kind-Passes am 08.03.2016 (bP 3) bzw. am 08.05.2017 (bP 4) gestellt.

I.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass sie aus Syrien stammen, kurdische Jesiden seien und aufgrund des Krieges im Heimatstaat geflohen wären.

Die bP behaupteten, aus dem Ort XXXX bzw. XXXX in Syrien nahe der türkischen Grenze zu stammen.

I.3. Im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde am 12.04.2016 mit einer Dolmetscherin für Kurdisch gaben die bP 1 und 2 an, dass die Reisepässe ihnen vom Schlepper abgenommen worden wären. Den bP 1 und 2 wurden weiters diverse Fragen zur Stadt XXXX und weiteren Städten, dem Heimatdorf und markanten Punkten in dessen Umgebung sowie zur Religion, zum Fluchtweg, dem Fluchtgrund und dem Privat- und Familienleben gestellt.

I.4. Am 11.05.2016 erfolgten weitere Einvernahmen der bP 1 und vor der belangten Behörde. Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden telefonische Sprachanalysen samt Kenntniskontrolle zu Syrien mit dem Sprachinstitut SPRAKAB (jeweils ca. 30 min) durchgeführt.

Die Berichte langten am 12.05.2016 bei der belangten Behörde ein.

Aufgrund der dabei mit den bP geführten Gesprächen gelangte das Institut gemäß Sprachanalyseberichten zu der Einschätzung, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liege und die Wahrscheinlichkeit für den angegebenen sprachlichen Hintergrund Syrien demgegenüber sehr gering ist. Die bP sprechen demnach Kurmandschi auf muttersprachlichem Niveau und entspricht das von den bP gesprochene Kurmandschi nicht der in Syrien gesprochenen Variante. Es wurden phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale angeführt, welche die bP aufweisen und die nicht dem in Syrien gesprochenen Kurmandschi entsprechen. Andererseits wies der Sprachgebrauch der bP phonologische, grammatikalische und lexikalische Merkmale auf, welche dem in Armenischen gesprochenen Kurmandschi entsprechen. Die entsprechenden, von den bP verwendeten Ausdrücke wurden aufgelistet.

Auch die Kenntniskontrolle ergab, dass die bP keine allgemeinen Fragen ua. zu Städten, traditionellen Speisen, berühmten Personen, kurdischen Sängern, Gewässern oder Sehenswürdigkeiten in der Nähe des von ihnen in Syrien angegebenen Herkunftsortes beantworten konnten.

I.5. Am 03.08.2016 wurden die bP 1 und 2 erneut vor der belangten Behörde einvernommen und wurden ihnen die Ergebnisse der Sprachanalysen vorgehalten. Die bP wurden befragt, ob sie sich mittlerweile Dokumente besorgt haben, was diese verneinten. Nach wie vor wurde behauptet, sie würden aus Syrien stammen. Die bP 1 gab an, dass sie in der Nähe der türkischen Grenze, ca. 40-50 km entfernt gelebt hätten, es in jedem Land Gebiete mit eigenen Dialekten gäbe und sie einen türkischen Dialekt bei ihrer Sprache Kurmandschi hätten. Die bP 2 gab als Rechtfertigungsversuch auch an, Analphabetin zu sein, weshalb sie mangels Schulbesuches keine arabischen Wörter verwende.

I.6. Am 22.08.2016 wurde vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt. Ausgeführt wurde, dass die bP zwar Jesiden, aber keine Kurden wären, was fälschlicherweise in den Protokollen aufscheine. Darüber hinaus hätten die bP jetzt auf Google Maps den Heimatort gefunden und wurde ein Ausdruck beigelegt. Die bP hätten den Heimatort so gut wie nie verlassen, weshalb sie auch nur Kurmandschi sprechen könnten. Die bP wären Analphabeten und habe die bP 1 erst in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht. Nur die bP 1 könne etwas Arabisch. Im Heimatdorf hätten überdies nur 2 kurdische Familien und sonst nur Jesiden gelebt. Es wurde angeführt, dass die Heimatstadt XXXX in der Provinz XXXX , dem Bezirk XXXX liege. Sie liege an dem Fluß XXXX .

I.7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

I.8. Dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnissen, Zlen: L518 2164174-1/8E, L518 2164176-1/7E, L518 2164171-1/6E und L518 2164170-1/6E vom 29.11.2017 keine Folge gegeben und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die bP kamen im Anschluss nicht ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes, sondern hielten sich in Folge rechtswidrig in diesem auf.

I.9. Nachweise über ihre Identität und Staatsangehörigkeit legte die bP zu keinem Zeitpunkt

vor.

I.10. Der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) gelang es nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit der in Bezug auf die bP erlassene Rückkehrentscheidung nicht, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ("Heimreisezertifikat" bzw. "HRZ") zu erlangen. Die Republik Armenien teilte der Republik Österreich mit, dass keine Staatsbürger mit dem Namen der bP (sowie mit jenem der miteingereisten Familienmitglieder) existieren.

I.10. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 4" bzw. "BF1" bis "BF4" bezeichnet), sind Staatsangehörige von Armenien und stellten mit Schreiben vom 4.4.2018 Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Als Begründung brachten die bP vor:

I.2. Die Anträge wurden in weiterer Folge mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gem. § 46a FPG als unbegründet abgewiesen.

Die abweisliche Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die bP hätten bei der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitgewirkt und konnten solche bis heute nicht erlangt werden. Auch überprüfte die Polizei sämtliche zugängliche Datenbanken in Armenien und konnten die BF als armenische StA nicht identifiziert werden.

I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurde der Antrag abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass die bP ihre wahre Identität verschleiern und durch ihre unrichtigen Angaben den Tatbestand der mangelnden Mitwirkung an der Klärung der Identität und zur Erlangung eines Reisedokumentes vorliegen. Die bP legten zu keinem Zeitpunkt ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument oder ein sonstiges Bescheinigungsmittel vor.

I.2.2. Die bP brachten gegen die oa. Bescheide Beschwerde ein und wiederholten das Vorbringen der Antragstellung, dass sie an der Erlangung eines HRZ von den armenischen Behörden mitgewirkt hätten und dennoch es den armenischen Behörden nicht möglich war, sie als armenische StA zu identifizieren, was nur den Schluss zulasse, dass die Feststellungen im Asylverfahren betreffend der armenischen Staatsbürgerschaft unrichtig sind. Dass die BF die Identität verschleiern wollten sei nicht stichhaltig, zumal armenische Behörden auch anhand von Lichtbildern und anderen Merkmalen Identifizierungen vornehmen könnten.

I.3. Am 24.4.2018 brachten die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK ein. Sie brachten im Wesentlichen vor, sich bereits einen beachtlichen Zeitraum im Bundesgebiet aufzuhalten und hier eine Mehrzahl von sozialen Kontakten zu unterhalten. Zudem seien sich gemeinnützig tätig, haben ihre Deutschkenntnisse verbessert und könnten Unterstützungsschreiben vorlegen.

I.3.1. Der Antrag wurde gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Begründend führte die bB aus, dass sich kein relevanter neuer Sachverhalt in Bezug auf die Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergaben.

Die Beschwerdeführer haben keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte und sind die Familienmitglieder von der Rückkehrentscheidung gleicher Maßen betroffen, weshalb ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliegt. Während des laufenden Asylverfahrens waren die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, dies wird jedoch durch den Umstand, dass sich der Asylantrag letzten Endes als unberechtigt erwiesen hat, relativiert. Die volljährigen BF gingen keiner legalen Beschäftigung nach und lebte die Familie von der Grundversorgung.

Der BF1 absolvierte ein B1 Sprachdiplom und war dieser temporär beim Sportverein XXXX Mitglied. Zudem haben sich die BF nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht und wurde die Unmöglichkeit der Vorlage eines Reisedokumentes durch die BF dahingehend begründet, staatenlos zu sein. Einerseits steht diese Angabe im Widerspruch zu den vorherigen Angaben der BF und wurde - verweisend auf das Asylverfahren - die wahre Identität durch die BF beharrlich verschleiert.

Letzten Endes gelangte die bB zum Ergebnis, dass der, seit letzter rechtskräftiger Entscheidung verstrichene Zeitraum zu kurz ist, dass sich der Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant geändert hat. So liegt kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, waren die Aufenthalte lediglich aufgrund des sich letzten Endes als unberechtigt erwiesenen Asylverfahrens rechtmäßig und sind die volljährigen BF keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, wenngleich sie nachgewiesen haben, dass sie bereit sind, auf freiwilliger Basis zu arbeiten.

I.4. Gegen die oa. Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen neuerlich dahingehend begründet, dass das armenische Ministerium die armenische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen konnte, obwohl die BF beim Verfahren zur Erlangung eines HRZ vollumfänglich mitgewirkt haben. Daher sei nur der Schluss zulässig, dass die Feststellungen im Asylverfahren betreffend ihrer armenischen StA unrichtig und der Schluss, dass die BF ihre Identität verschleiern würden, nicht stichhaltig sind.

Darüber hinaus stellten die bP einen Antrag auf Mängelheilung gem. der §§ 4 Abs. 1 Z. 3 iVm 8 AsylG DV und begründeten diesen Antrag damit, dass ihnen die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht möglich sei.

Laut der am 12.11.2019 beim ho. Gericht einlangenden Mitteilung reisten die BF, nach am 7.10.2019 erfolgten Antrag auf Genehmigung der Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr, am 14.10.2019 illegal in Frankreich ein und brachten am 4.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zudem wurde mitgeteilt, dass die BF als StA Armeniens identifiziert wurden und wurden die wahren Namen der BF übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrensgang. Hieraus ergibt sich, dass die BF der Volksgruppe der Kurden angehört und sich zum jezidischen Glauben bekannt und armenische Staatsangehörige sind.

Die BF gaben sowohl im Asylverfahren, als auch in den gegenständlichen Verfahren fälschlicherweise an, aus Syrien zu stammen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die BF im Verfahren unter falscher Identität auftreten und ihre wahre Identität verschleiern.

Die BF legten zu keinem Zeitpunkt objektivierbare Identitätsdokumente oder einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit vor und kamen so ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht nach.

Die Identität der bP steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die von der bB getroffenen Ausführungen stellen sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung in Bezug auf ihren objektiven Aussagekern als schlüssig und tragfähig dar.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnisse, welche im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hervorkamen.

Hinsichtlich der festgestellten Staatsbürgerschaft der BF wird auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren verwiesen, wo festgestellt wurde, dass die BF armenische StA sind. Es wurden weder neue Beweismittel vorgelegt, noch wurde ein schlüssiges neues Vorbringen erstattet und ergab sich auch sonst kein neuer Sachverhalt, welcher diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnte. Vielmehr wird durch die nunmehr erfolgte Identifizierung durch die armenischen Behörden die im Asylverfahren hervorgekommene Nationalität gestützt.

Im Ergebnis war festzuhalten, dass es diesen Beweises zur Feststellung der Nationalität nicht bedurft hätte, ist doch den Parteien notorisch bekannt, dass der armenische Staat Register, welche Personenstandsfälle, die Existenz seiner Bürger und deren Identität dokumentieren, wodurch der armenische Staat in die Lage versetzt wird, anhand der Identität einer Person die Staatsbürgerschaft zu verifizieren und seine Bürger mit entsprechenden Dokumenten auszustatten. Ebenso werden in diesem Fall auch regelmäßig HRZ ausgestellt. Dass der armenische Staat in der Lage ist, losgelöst von der festgestellten Identität oder sonstiger dokumentierter biometrischer Merkmale lediglich durch die Vorlage eines Fotos oder von der BF nicht näher bezeichneter anderer Merkmale in der Lage sein soll, die Identität und Staatsbürgerschaft der gesamten armenischen Bevölkerung festzustellen, ergibt sich weder aus der Berichtslage noch untermauerte die rechtsfreundliche Vertretung der BF seine Behauptung mit einer verifizierbaren Quelle.

Der Umstand, dass die Identität sehr lange nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu A)

II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46 FPB lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"...

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

..."

Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) - (6) ..

Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 (damals gleichlautend unter Abs. 1b) Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):

"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. ... Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Da sich die bP zum Zeitpunkt der ggst. Antragstellung rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ihrer Verpflichtung zu dessen Verlassen nicht entsprachen und sich sichtlich qualifiziert ausreiseunwillig zeigten, war gegenständlichen Fall daher die bB berechtigt bzw. sogar verpflichtet, entsprechende Schritte zu setzen, welche zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen und waren spiegelbildlich die bP verpflichtet, hierbei von sich aus aktiv mitzuwirken, wobei hier anzumerken ist, dass die Behauptung der bP, nicht jene Staatsbürgerschaft zu besitzen, welche die bB als erwiesen annimmt, keine rechtlich anerkannte Mitwirkung darstellt. Viel mehr richtet sich die gesetzliche Obliegenheit an die bP in Bezug auf jenen Herkunftsstaat, welchen die bB vermutet und nicht in Bezug auf jenen, welchen die bP -richtig oder falsch- behauptet. Erst wenn die bB ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfte, die bP ihrer entsprechenden Verpflichtung zur Mitwirkung im vollen Umfang nachkamen, und dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass die Abschiebung der bP aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, weil zum einen die bP an der Erlangung eines Heimreisezertifikats in entsprechender, bereits beschriebenen Weise nicht mitwirkten. Weder ergibt sich, dass die bP gem. § 46 Abs. 2 FPG sich aktiv um die Erlangung entsprechender Dokumente bemühte, noch dass sie bei der bB bzw. dem ho. Gericht unter ihrer wahren Identität auftraten.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass zwischenzeitlich, mit am 12.11.2019 beim BVwG einlangenden Schreiben die wahre Identität nunmehr feststeht und ein HRZ für die BF vorliegt.

II.3.3. Zurückweisung des Antrages gem. § 58 Abs. 10 AsylG

Relevante Bestimmungen:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. ...

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG lautet:

"Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) - (9) ...

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antrags-vorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antrags-vorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) - (12) ...

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchst-gerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.

Der bB ist in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht entgegen zu treten und handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der bB bzw. des ho. Gerichts über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN), ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei nachstehenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Die bP begründet ihren Antrag auf die bereits beschriebenen Umstände (insbes. verbesserte Deutschkenntnisse, behauptete soziale Anknüpfungspunkte, ehrenamtliche Tätigkeit) und verstrich seit der letztmaligen Entscheidung ein Zeitraum von 1, 5 Jahre.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene der oa. Bescheinigungsmittel, welche die bP vorlegten und sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich.

Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchst-gerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die die behaupteten Deutschkenntnisse bzw. die beschriebenen sozialen An-knüpfungspunkte im Bundesgebiet (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden bzw. lediglich deren Fortwirkung nach der Entstehung des rechtswidrigen Aufenthaltes und der Nichtentsprechung der Obliegenheit zur Ausreise darstellen) und der weiteren Verweildauer im Bundesgebiet nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Die Beschwerdeführer sind dem Schreiben des BFA Tirol zur Folge am 14.10.2019 nach Frankreich ausgereist und brachten dort am 4.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Auch wenn die BF nunmehr das Bundesgebiet verlassen haben, sind diese nicht gezwungen ihre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben.

Es stünde ihr frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten, bzw. sich von Armenien aus -so wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. die beschriebene ehrenamtliche Tätigkeit dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute und das dort beschriebene Engagement zeigte, eine außergewöhnliche Integration, welche eine Neubeurteilung des Sachverhalts gebieten würde, ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.

Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung zu vereiteln versucht und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Die vom ho. Gericht an dieser Stelle aufgeworfene Frage, ob hierdurch die Tätigkeit der Behörde -und letztlich auch des Gerichts- mutwillig in Anspruch genommen wurde, erscheint seitens des ho. Gerichts jedenfalls berechtigt.

Da sich im gegenständlichen Fall keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Art. 8 EMRK vorliegt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung notwendig gemacht hätte und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, war der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen.

Ebenso ergaben sich im Lichte der §§ 57 AsylG bzw. 46 FPG kein neuer Sachverhalt. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass die Rückkehrperspektive der bP neu zu beurteilen wäre und wurde auf das Bestehen einer Existenzgrundlage und medizinische Aspekte bereits in rechtskräftig abgeschlossen Verfahren hingewiesen und ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf eine diesbezügliche relevante Änderung. Auch hier wird auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.

Diese Verfahren wurden betreffend der Verwandten XXXX bereits mit ho. Erkenntnis vom 22.2.2019, Zlen. L515 2164168-2/3E und L515 2164168-3/2E entschieden. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde beim VwGH wurde keine Folge gegeben und die Revision mit Zl. 2019/21/0108-8 vom 12.11.2019 mit Beschluss zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs. 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den Erläuterungen RV (RV 1803 XXIV. GP) inhaltlich § 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr. 38/2011 vergleichbar ist. Somit darf die bB auch im vorliegenden noch nicht entschiedenen Antrag gem. § 55 AylG nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die bP hat somit jedenfalls einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag und im Falle einer positiven Entscheidung auch einen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Österreich.

Aufgrund der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ist die bereits beschriebene, von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer inAsyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN, vertretene Auffassung, welche auf einer älteren als die oa. Judikatur und die Annahme fußt, wonach ein Antrag gem. § 55 AsylG zurückzuweisen sein wird, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Inland befindet, nach Ansicht des ho. Gerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten und ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller gem. § 55 AsylG auch im Falle einer meritorischen Entscheidung über den Antrag im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 13 AsylG dem Wortlaut der Bestimmung folgend im Ausland abwarten muss und ihm im Falle einer für die bP positiven Entscheidung die Wiedereinreise zu gestatten ist. Das ho. Gericht kann keine weiteren verfassungsrechtlichen oder teleologischen Überlegungen erblicken, welche dieser Ansicht iS eine Wortinterpretation des § 58 Abs. 13 AsylG entgegenstehen, weil in einem Verfahren gem. § 55 AsylG die Kernfrage nicht in der Lage der bP im Herkunftsstaat, sondern darin liegt, ob eine (dauerhafte und nicht bloß für die Verfahrensdauer) erfolgte Außerlandesbringung Art. 8 EMRK widerspricht. Darüber hinaus hat die bB den Zeitpunkt der Abschiebung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Gesetzes iSd § 46 Abs. 1 FPG zu wählen und hat sie hierbei fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie nicht in das Familienleben der Familienmitglieder ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). Im gegenständlichen Fall liegt durch die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses somit kein Eingriff in das Familienleben der bP vor und war das ho. Gericht somit berechtigt über den Antrag der bP zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu entscheiden.

II.3.4. Abweisung des Antrags auf Mängelheilung

§ 8 AsylG-DV lautet:

"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

..."

§ 4 AsylG-DV lautet:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Außer Streit steht, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegte und sei darauf hinge-wiesen, dass es im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungs-entscheidung ohne Belange ist, wenn die fehlenden Unterlagen bzw. Urkunden im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden, zumal diese schon bei der Behörde vorzulegen sind (§ 7 AslylG-DV) und aufgrund der Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde dem ho. Gericht eine meritorische Entscheidung im Beschwerdeverfahren verwehrt ist.

Heilung eines Mangels

Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, nach ständiger Judikatur im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien.

Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch §§ 7, 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie bei der Behörde vorzulegen gehabt hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.

Wie bereits erwähnt, steht außer Streit, dass die bP nicht alle Unterlagen, welche in § 8 AsylG-DV genannt sind, innerhalb der von der bB eingeräumten Frist bei der Behörde vorlegten.

Gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels gem. § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 auf begründeten Antrag zulassen. Zwar wurde ein solcher Antrag gestellt, doch liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Bei den bP handelt es sich weder um unbegleitete Minderjährige, noch ist derartiges aus dem Lichte des Art. 8 EMRK erforderlich und kann nicht festgestellt werden, dass den bP die Beschaffung derartige Dokumente nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Eine Heilung des Mangels trat daher nicht ein.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

----------

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Nach der ständigen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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