TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 W154 2231810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W 154 2231810-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2020, Zahl: 1264350508/200382615, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 5.5.2020 im Zuge von Suchtgiftermittlungen angehalten.

In der anschließend durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass sein richtiger Name XXXX laute, und er bosnischer Staatsbürger sei. Er habe vor ca. drei Jahren in Bosnien Frau S.D. kennengelernt. Sein Freund sei mit der besten Freundin von Frau S.D. verheiratet und so habe er sie kennengelernt. Frau S.D. wohne in Österreich und sei auch österreichische Staatsbürgerin. Vor ca. drei Jahren sei er von Bosnien nach Deutschland gekommen und seit ca. August 2019 wohne er durchgehend an verschiedenen Adressen in Österreich. Seit etwas mehr als einem Jahr wohne er mit Frau S. D. zusammen. Er habe Bosnien verlassen, da er Probleme mit der Polizei wegen Drogen gehabt und befürchtet habe, dass er deswegen dort ins Gefängnis komme. Als er vor ca. drei Jahren, somit 2017, nach Österreich gekommen sei, habe er vorerst im Elternhaus von Frau S. D. gewohnt. Damals sei er bereits mit falschem Namen nach Österreich gekommen. Er habe den Namen XXXX, geb. am XXXX, verwendet. Auf jenen Namen habe er einen bosnischen Reisepass, den er auch verwendet haben, gehabt. Das Dokument habe er in Bosnien mit jenen Daten gekauft. Mittlerweile habe er jenes Dokument weggeworfen und verwende jenes Dokument und jenen Namen nicht mehr. Seit Februar 2018 würde es die Identität des XXXX geben. Dazu habe er eine slowenische Identitätskarte und einen slowenischen Führerschein besessen. Auch jene Dokumente habe er sich illegal in Bosnien besorgt. Mit jener Identität habe er auch in Deutschland gearbeitet. Danach habe er unter jener Identität bei einer näher genannten Firma für Baumaterialverkauf in Linz gearbeitet und habe aber noch in Deutschland gewohnt. Danach habe er sich bei einer näher bezeichneten Personalleasingfirma gemeldet und sei an eine näher genannte Firma in Österreich vermittelt worden. Dabei sei er unter der Identität des XXXX bekannt gewesen und habe auch eine entsprechende Sozialversicherungskarte erhalten. Er habe dann bereits mit Frau S. D. unter einer näher angegebenen Adresse in Österreich gewohnt. Als er aber in Berührung mit der dortigen Polizei gekommen sei und keine Originaldokumente habe vorweisen können, habe er jene Adresse verlassen und sei nach Poking in Deutschland zurückgekehrt. In Deutschland habe er sich ca. in der Zeit zwischen April 2018 und August 2019 aufgehalten. Danach sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe mit Frau S. D. an einer angegebenen Adresse gewohnt, wobei sie dort nicht gemeldet gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab an, seit ca. 2012 Drogen zu konsumieren. Die falschen Dokumente, so der Beschwerde, habe er sich nur besorgt, um mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammenbleiben zu können.

Am 6.5.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA zur möglichen Anordnung der Schubhaft und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, 2017 in den Schengenraum eingereist zu sein. Er habe einen bosnischen Reisepass gehabt, diesen habe er verloren. In den Schengenraum sei er mit dem von ihm erwähnten richtigen Reisepass eingereist. Er habe aber auch einen gefälschten bosnischen Reisepass besessen, damit er nach Ablauf von drei Monaten nicht aus dem Schengenraum ausreisen hätte müssen. Dann hätte er sich einfach mit einem anderen Pass ausgewiesen. Dieser gefälschte Pass lautete auf den Namen XXXX. Nach sieben Monaten Aufenthalt in Österreich habe er den gefälschten bosnischen Reisepass weggeworfen und sei mit seinem echten Reisepass nach Bosnien gefahren und habe sich dort die slowenische Identitätskarte und den slowenischen Führerschein gekauft. Er sei sich sicher gewesen, dass er mit den slowenischen Dokumenten länger in Österreich bleiben und hier auch arbeiten könne. Seine Lebensgefährtin, Frau S.D., würde seine wahre Identität kennen und sie wisse, dass er illegal hier sei. Soweit er wisse, sei sie bereits zweimal von der Polizei wegen falscher Aussage angezeigt worden, weil sie für ihn gelogen habe, um ihn vor der Polizei und den Fremdenbehörden zu schützen. Soweit er wisse, sei sie auch bereits einmal verurteilt worden, damals habe sie eine Bewährungsstrafe bekommen. Er habe gedacht, dass er seit Jänner 2018 an einer Adresse unter seiner falschen bosnischen Identität gemeldet gewesen sei, zumindest habe dies ihm der Vermieter versprochen. Seit November 2019 sei er unter der falschen slowenischen Identität in Österreich gemeldet. Von 1.1.2019 bis Juli 2019 sei er unter seiner falschen slowenischen Identität in Deutschland gemeldet gewesen, dazwischen sei er nirgends gemeldet gewesen. Inzwischen habe er in Ferienunterkünften gewohnt und habe sich dort immer nur ins Gästebuch eintragen müssen. Mit seiner Lebensgefährtin würde er seit Juli 2019 zusammenleben. Er sei der leibliche Vater des Kindes seiner Lebensgefährtin, Beweis dafür gäbe es keinen, weil er seiner Lebensgefährtin gesagt habe, sie solle ihn nicht als Vater angeben, weil er keine richtigen Dokumente gehabt habe. Das Sorgerecht für das Kind habe er nicht. Alimente bezahle er nicht, sie würden alles gemeinsam bezahlen, was er verdient habe, sei geteilt worden. Er selbst habe keine finanziellen Mittel zur Verfügung. Er selbst habe keine Schulden, aber seine Freundin habe ca. 70 .000 bis 80.000 ? Schulden, was bedeute, dass auch seine Lebensgefährtin ihn nicht finanziell unterstützen könne. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder in Bosnien leben würden, in Österreich würden nur seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind leben.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.5.2020, um 17.45 Uhr, persönlich zugestellt.

Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu versagen gewesen. Auch die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung verneinte die Behörde bereits aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gefälschte Dokumente besorgt habe und er auch seine Lebensgefährtin dazu gebracht habe, für ihn zu lügen, um sich vor den Behörden verbergen zu können.

Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.

Mit Bescheid des BFA vom 13.5.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das diesbezügliche Verfahren befindet sich aufgrund einer eingebrachten Beschwerde in Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 09.06.2020 Beschwerde. Die Beschwerde geht dabei von der Nichterreichbarkeit des Sicherungszwecks aufgrund der Rechtswidrigkeit der dem Schubhaftbescheid zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung und dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr und der Unverhältnismäßigkeit der Haft aus. Zudem hätte der Zweck der Sicherung der Abschiebung auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden können.

In der Beschwerde wurde beantragt, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt.

Am 10.06.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass im Zuge der Schubhaftanordnung das Familienleben, die Wohnsitz-/Unterkunftnahme, die Fluchtgefahr und die Verhängung eines gelinderen Mittels sehr wohl geprüft worden und in die Entscheidung mit eingeflossen seien. Dies sei eindeutig im Schubhaftbescheid ersichtlich. Es wurde noch einmal auf das festgestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hingewiesen und Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers verwendeten falschen Dokumente, und falschen Identitäten sowie die während seines Lebens im Verborgenen ausgeführte "Schwarzarbeit" genommen. Die belangte Behörde bezog sich auch auf die Vertauensunwürdigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die von der falschen Identität des Beschwerdeführers und dessen unangemeldeter Unterkunftnahme Kenntnis gehabt und diese auch noch unterstützt habe.

Die belangte Behörde verwies des Weiteren auf das Vorliegen der seit 13.05.2020 bestehenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie auf das den Beschwerdeführer betreffende laufende Heimreisezertifikatsverfahren.

In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der angeführten Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang und Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.

Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er gibt an, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina zu sein. Er hält sich seit 2017 im Schengenraum unter verschiedenen Alias-Identitäten auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung der Vorlage (echter) identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Mit Bescheid des BFA vom 13.5.2020 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Verfahren befindet sich gegenwärtig im Beschwerdestadium.

Der Beschwerdeführer ist illegal in Österreich eingereist und war amtlich in Österreich lediglich unter seiner angegebenen slowenischen Identität von 15.11.2019 bis 14.05.2020 gemeldet. Unter der von ihm nunmehr angegebenen Identität lebte er untergetaucht ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist gänzlich vertrauensunwürdig.

Der BF leidet an keiner Krankheit. Er ist hafttauglich.

Der BF befindet sich seit 6.5.2020 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, Roßauer Lände, vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht inhaltlich entgegengetreten.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich und im Schengenraum unter verschiedenen Alias-Identitäten aufgetreten ist, ergibt sich aus den expliziten Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschuldigtenvernehmung vom 5.5.2020 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 6.5.2020 aus Anlass der Schubhaftanordnung.

Die Feststellung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus den expliziten Aussagen des Beschwerdeführers in den Vernehmungen vom 5.5.2020 und 6.5.2020.

Die Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Meldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister sowie aus den Vernehmungen vom 5.5.2020 und 6.5.2020.

Die Feststellung betreffend die gänzliche Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer in den Vernehmungen vom 5.5.2020 und 6.5.2020 explizit schilderte, hat er sich im Bewusstsein, sich gänzlich im Verborgenen in Österreich (und auch in Deutschland) aufhalten zu können, gefälschte Pässe und damit Identitäten erkauft, sich damit den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen, sich im Drogenmilieu bewegt und im Bewusstsein des illegalen Aufenthaltes ein Kind gezeugt, dessen offizielle Vaterschaft er bewusst verheimlicht, um der Verfolgung durch die Behörden zu entgehen, und dafür auch die Mutter des Kindes unter Druck gesetzt hat, für dessen Unterhalt er nicht sorgen kann. Aus all dem war von der in der Beschwerde angeregten zeugenschaftlichen Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auch abzusehen.

Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellung hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 6.5.2020:

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aufgrund des oben geschilderten vertrauensunwürdigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist das Bundesamt zurecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen hohen Grad einer solchen sozialen Verankerung in Österreich aufweist, hat er sich gefälschte Pässe für seinen Aufenthalt in Österreich besorgt und lebte so bewusst im Verborgenen und hat sogar die Vaterschaft zu seinem leiblichen Kind verheimlicht, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, um so der Verfolgung durch die Behörden zu entgehen. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich den Behörden für das laufende Verfahren nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden, hat sich der Beschwerdeführer bereits bisher unter falschen Identitäten in Österreich aufgehalten und war sohin untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Dieses Verhalten wurde auch von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mitgetragen, wie der Beschwerdeführer in den Vernehmungen vom 5.5.2020 und 6.5.2020 explizit ausgesagt hat.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft aufgrund des oben angeführten Verhaltens des Beschwerdeführers das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 6.5.2020 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für das laufende Verfahren ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Da das oben geschilderte vertrauensunwürdige Verhalten des Beschwerdeführers auch von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mitgetragen wurde, wie der Beschwerdeführer in den Vernehmungen vom 5.5.2020 und 6.5.2020 explizit ausgesagt hat, war auch von der Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wie die Beschwerde beantragte, abzusehen.

In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2231810.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten