TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/19 W180 2231062-2

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W180 2231062-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kroatien und Serbien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und wurde am 12.08.2019 durch Exekutivbeamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass sie weder über Barmittel, noch über eine Meldeadresse verfügte. Einer Beschäftigung ging sie nicht nach und sie konnte keine Angaben zur Dauer ihres Aufenthaltes und zur Finanzierung des Aufenthaltes machen.

Am 12.08.2019 wurde ihr eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. In dieser Verständigung wurde der Ermittlungsstand bekanntgegeben und mitgeteilt, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Behörde oder BFA genannt) beabsichtigt sei, eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG auszusprechen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 7 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

Am 21.10.2019 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Bescheid mit folgenden Spruchpunkten erlassen:

„I. Gemäß § 66 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005/FPG) idgF, iVm § 55 Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

II. Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG)idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.“

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten, sie erwuchs am 04.12.2019 in Rechtskraft.

Am 22.01.2020 wurden die Beschwerdeführerin durch Amtsorgane auf einem Bahnhof angetroffen. Dabei konnte sich die Beschwerdeführerin nicht ausweisen. Die einschreitenden Polizeibeamten stellten in weiterer Folge den unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet fest. Zur Durchsetzung ihrer Abschiebung wurde die Festnahme ausgesprochen und sie in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Mit Bescheid vom 23.01.2020 wurde über die Beschwerdeführerin die laufende Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.

Am 23.1. bzw. 24.01.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der kroatischen Botschaft eröffnet. Am 25.02.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der serbischen Botschaft eröffnet, welches mit der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 27.2.2020 abgeschlossen werden konnte.

Am 02.03.2020 verweigerte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer Person durch das BFA.

Eine für den 05.03.2020 geplante Landabschiebung nach Serbien musste wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen werden. Eine durch den VMÖ geplante freiwillige Ausreise durch Abholung der Beschwerdeführerin durch ihren Vater am 09.03.2020 wurde von der Beschwerdeführerin verweigert. Mit 10.03.2020 wurde das Antragsverfahren bei der kroatischen Botschaft wieder aufgenommen.

Aufgrund des Ablaufes der gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Frist von vier Monaten legte das BFA den Schubhaftakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2020 zur Entscheidung über die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft von Amts wegen vor.

Am 19.05.2020 ordnete das Gericht eine amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine bestehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin für den 20.05.2020 an. Am 20.05.2020 erging Befund und Gutachten der Amtsärztin aus dem zu entnehmen war, dass sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemeinzustand befindet und keine körperlichen Beschwerden hat. Sie leidet an Schafstörungen, Appetitlosigkeit und Dysphorie. Ihr Ductus ist kohärent, sie ist wach und orientiert. Eine über das übliche Maß hinausgehende Belastung durch die Haftsituation ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist aktuell nicht suizidgefährdet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig gewesen ist.

Vor Ablauf einer weiteren Frist von vier Wochen (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA dem Gericht den Verwaltungsakt am 16.06.2020 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft vor.

Am 18.06.2020 ordnete das Gericht eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin für den 19.06.2020 an. Dem am 19.06.2020 bei Gericht eingelangten Befund und Gutachten der Amtsärztin ist – ebenso wie dem Gutachten vom 20.05.2020 – zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen Beschwerden hat. Sie wirke ablehnend, unwillig und in sich gekehrt. Ihr Ductus sei kohärent. Sie klage über Appetit-losigkeit. Die Beschwerdeführerin nimmt keine Medikamente. Ärztliche und psychische Hilfe wird von ihr strikt abgelehnt. Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung liegen nicht vor, es bestehe keine suizidale Einengung. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Haft belastet. Wahnideen würden zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 23.01.2020 in Schubhaft.

1.2. Der Schubhaftbescheid vom 23.01.2020 ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat eine Doppelstaatsbürgerschaft; sie ist Staatsangehörige der Republik Kroatien und der Republik Serbien. Seitens Serbiens wurde ein Heimreisezertifikat (mit Gültigkeit von 02.03. bis 02.06.2020) ausgestellt. Die Beschwerdeführerin verweigerte jedoch vehement ihre Verbringung nach Serbien und gab an, Kroatin zu sein. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Kroatien wurde zunächst unterbrochen, nach dem Scheitern einer geplanten Landabschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien am 05.03.2020 jedoch wieder aufgenommen. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Kroatien ist in den kommenden Wochen zu rechnen.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

1.5. Die Beschwerdeführerin verhielt sich im Rahmen der laufenden Schubhaft bisher stetig unkooperativ; sie ist nicht vertrauenswürdig.

Gesundheitszustand:

2.1. Die Beschwerdeführerin leidet an Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit und Dysphorie, ihr Ductus ist jedoch kohärent und zielführend. Sie ist weiterhin trotz dieser Beschwerden haftfähig. Die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft ist trotz dieser Beschwerden dennoch weiterhin verhältnismäßig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Eine Vorführung vor die kroatische Botschaft hat noch nicht stattgefunden. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Serbien und Kroatien ist als sicher anzusehen. Von einer baldigen Ausstellung des Heimreisezertifikates auch für Kroatien ist auszugehen.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung als sehr wahrscheinlich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinerlei nachgewiesene berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Öffentliches Interesse:

5.1. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit illegal und ohne festen Wohnsitz in Österreich aufhältig und hat sohin gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Sie war für die Behörden trotz bestehender Ausweisung nicht greifbar, verfügte über keinen Wohnsitz und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 23.01.2020 ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Zu. 1.2.: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Die Beschwerdeführerin hat nach dem Akteninhalt sowohl die serbische, als auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Sowohl eine Abschiebung, als auch eine freiwillige Heimkehr mit Unterstützung des VMÖ, sowie des Vaters der Beschwerdeführerin, nach Serbien (mit Heimreisezertifikat) sind bisher gescheitert, da die Beschwerdeführerin sich als Kroatin sieht. Aus dem bisherigen Aktennotizen ergibt sich, dass das bereits eingeleitete Antragsverfahren hinsichtlich eines Heimreisezertifikates für Kroatien aufgrund der Ausstellung eines Zertifikates für Serbien zunächst nicht weitergeführt wurde. Nunmehr, da es scheint, eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kroatien durchführen zu können, wurde das bisher bei der kroatischen Botschaft ruhende Verfahren weiter betrieben. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer wesentlichen, durch die Behörde zu vertretenden, Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin gekommen ist. Seit der gerichtlichen Schubhaftüberprüfung vom 20.05.2020 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA bei der kroatischen Botschaft mit E-Mail vom 25.05.2020 und Schreiben vom 04.06.2020 neuerlich urgiert. Die kroatische Botschaft antwortete mit E-Mail vom 04.06.2020, dass die Identität der Beschwerdeführerin noch nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über die Kopie eines kroatischen Reisepasses verfügt, lässt jedoch aus Sicht des Gerichts eine baldige Klärung Ihrer Identität in Kroatien erwarten und ist daher davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für Kroatien in den kommenden Wochen erfolgen wird.

Allfällige Verzögerungen der Außerlandesbringung hat sich die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst zuzuschreiben, das sie sich einer zulässigen Abschiebung nach Serbien vehement widersetzt hatte.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat.

Zu 1.5.: Die Beschwerdeführerin verweigerte am 02.03.2020 eine Einvernahme seitens des BFA, am 05.03.2020 die Abschiebung nach Serbien und am 09.03.2020 die für sie durch Abholung ihres Vaters vom VMÖ organisierte freiwillige Rückreise nach Serbien. Weitere unkooperative Handlungen der Beschwerdeführerin sind der Anhaltedatei zu entnehmen.

Zu 2.1.: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf die Gutachten des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums vom 20.05.2020 und vom 19.06.2020. Aus diesen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Dysphorie leidet, ihr Ductus jedoch kohärent und zielführend ist. Sie ist weiterhin trotz dieser Beschwerden haftfähig und nicht suizidgefährdet. Sie ist dadurch nicht haftunfähig. Die Haftsituation trifft die Beschwerdeführerin auch nicht über das übliche Maß hinaus, als es bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme allgemein üblich ist. Die Fortsetzung der Haft ist daher auch als verhältnismäßig anzusehen.

Zu 3.1.: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Kopie eines kroatischen Reisepasses und eine serbische ID-Karte. Die Doppelstaatsbürgerschaft scheint daher evident zu sein. Eine Vorführung vor die kroatische Botschaft wurde bisher noch nicht vorgenommen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch seitens der kroatischen Botschaft in naher Zukunft ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für die Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in ihr Heimatland verbracht zu werden.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weiterhin angezeigt, von bestehender Fluchtgefahr auszugehen.

Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Ausweisung gemäß § 66 FPG ist seit 04.12.2019 durchsetzbar. Die Beschwerdeführerin hat gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen und hat sich in der Vergangenheit auch nicht auf andere Weise gekümmert, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass die Beschwerdeführerin nie über eine Meldeadresse verfügte und unsteten Aufenhalts gewesen ist. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äußerst unkooperative und nicht vertrauenswürdige Person handelt. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, und danach alle vier Wochen vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei.

Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich für das Gericht auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose ergeben, dass eine Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen der Beschwerdeführerin an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal sie auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.

Die Beschwerdeführerin war bisher nicht bereit an einer Abschiebung nach Serbien mitzuwirken um so einer Verlängerung der Schubhaft entgegenzuwirken. Aufgrund der bestehenden Doppelstaatsbürgerschaft wird nun versucht auch von Kroatien ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Sie hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass sie nun auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Kroatien warten muss, wiewohl sie sofort nach Serbien ausreisen konnte. Der dem Gericht vorliegenden Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich entnehmen, dass dennoch eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Wochen realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Beschwerdeführerin hat sich in Schubhaft bereits einer geplanten Abschiebung widersetzt und verhält sich durchgängig unkooperativ. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie durch die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten dazu verhalten werden könnte, sich den Behörden zur Verfügung zu halten; das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit ist in Hinblick auf ihre Mittellosigkeit von vornherein nicht in Erwägung zu ziehen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausweisung Doppelstaatsbürger Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kooperation öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Überprüfung Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W180.2231062.2.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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