RS Vfgh 2020/6/26 G303/2019 ua, V105/2019 ua (G303/2019-16, G13/2020-15, V105/2019-16, V4-5/2020-15)

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art81c Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
UniversitätsG 2002 §63a Abs1, §64 Abs4
Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften der Universität Wien vom 25.06.2018
Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien vom 28.06.2016
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Curriculums der Universität Wien betreffend die Zulassung zum Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften; Gesetzwidrigkeit des Ausschlusses der Anerkennung von rechtswissenschaftlichen Masterstudien anderer öffentlicher Universitäten als facheinschlägige Vorstudien iSd UniversitätsG 2002; Aufhebung von Bestimmungen des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft wegen Widerspruchs der Zulassungsbedingungen zum Masterstudium zu den "Sonderbestimmungen" des UniversitätsG 2002; Nachweis der Sprachkompetenz ausschließlich durch das Sprachenzentrum der Universität Wien unsachlich; Voraussetzungen des UniversitätsG 2002 für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien zur Sicherung des allgemeinen und gleichen Zuganges zu Regelstudien verfassungskonform

Rechtssatz

Keine Aufhebung des §64 Abs4 UniversitätsG 2002 (UG) idF BGBl I 129/2017. Gesetzwidrigkeit der Absätze 2 und 4 des §2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien idF vom 25.06.2018. Aufhebung des §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28.06.2016; Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "*?Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in §2 der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16.12.2016. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 in Kraft. Im Übrigen: Abweisung der Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG - Gerichtsantrag).

Keine Verfassungswidrigkeit der Abs3 und Abs4 des §64 UG:

Die Regelungen des UG, insbesondere der studienrechtliche Teil des UG, stehen mit Art81c Abs1 B-VG in Zusammenhang. Art81c Abs1 B-VG verankert die Rechtspersönlichkeit und die Autonomie öffentlicher Universitäten.

§64 Abs3 UG legt die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien und §64 Abs4 UG jene für die Zulassung zu Doktoratsstudien nach dem System fest, die Zulassung zum Master- bzw zum Doktoratsstudium alternativ von zwei Voraussetzungen abhängig zu machen.

Die allgemeine Universitätsreife kann zum einen durch den Abschluss eines "fachlich in Frage kommenden" Vorstudiums, eines Bachelorstudiums oder eines Diplom- oder Masterstudiums und zwar an einer öffentlichen Universität iSd UG oder einer Fachhochschule iSd FHStG nachgewiesen werden. Dass §64 Abs3 und Abs4 UG jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG nur Bachelor- bzw Diplom- oder Masterstudien erfasst, die an einer öffentlichen Universität oder an einer Fachhochschule abgeschlossen werden (und nicht allgemein an anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen), ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber solche Studien, die an Fachhochschulen erbracht werden - konkret Fachhochschul-Bachelorstudiengänge in §64 Abs3 UG bzw Fachhochschul-Diplomstudiengänge oder Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß §6 Abs4 FHStG in §64 Abs4 UG -, ausdrücklich nennt (was überflüssig wäre, würde sich der erste Tatbestand im ersten Satz des §64 Abs3 bzw §64 Abs4 UG allgemein auf die genannten Vorstudien an jeder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung beziehen).

Zum anderen kann der Nachweis des erforderlichen Vorstudiums alternativ auch durch den Abschluss eines "anderen gleichwertigen Studiums", also eines Bachelor- bzw Master- oder Doktoratsstudiums an einer sonstigen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachgewiesen werden. Nur für diesen Fall kommt die Regelung des §64 Abs3 bzw §64 Abs4 jeweils zweiter Satz UG zum Tragen, der zufolge, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, das Rektorat berechtigt ist, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Master- bzw Doktoratsstudiums abzulegen sind.

§64 Abs3 und §64 Abs4 UG unterscheiden damit grundsätzlich zwischen "fachlich in Frage kommenden" Vorstudien, die an einer öffentlichen Universität (bzw einer Fachhochschule) erbracht worden sind, und "anderen" einschlägigen Studienabschlüssen, die sonst an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworben werden. Für die in den Ausgangsverfahren unmittelbar maßgeblichen Regelstudien an öffentlichen Universitäten sichern §64 Abs3 und §64 Abs4 UG damit auch iSd Rsp des VfGH den allgemeinen und gleichen Zugang zu den Aufbau- und Doktoratsstudien. Weil auf Grund der Regelungen des UG alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen, soll bei Wechsel von einem Grund- zu einem Aufbaustudium oder von einem Aufbau- zu einem Doktoratsstudium das Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums ohne Weiteres zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Master- bzw Doktoratsstudium an einer öffentlichen Universität ausreichen.

Welches Vorstudium in diesem Sinn als "fachlich in Frage kommend" iSd §64 Abs3 bzw §64 Abs4 jeweils Satz 1 1. Tatbestand UG zu qualifizieren ist, legt der Gesetzgeber für Vorstudien, die an öffentlichen Universitäten absolviert werden, in die Entscheidungsbefugnis der zum weiteren Studium zulassenden öffentlichen Universität. §64 Abs3 bzw §64 Abs4 UG begrenzen diese Entscheidungsbefugnis dahingehend, dass im Interesse eines allgemeinen und gleichen Zuganges zu Aufbau- und Doktoratsstudien innerhalb des öffentlichen Universitätssystems in Österreich nur eine grundsätzlich studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Beurteilung erfolgen kann. Das stellt im Lichte des Art81c Abs1 B-VG eine zur Sicherung des allgemeinen und gleichen Zuganges zu den Regelstudien zulässige gesetzliche Regelung dar.

§64 Abs3 und §64 Abs4 UG setzen daher ein fachlich in Frage kommendes und ein (voll) gleichwertiges Vorstudium gerade nicht gleich, sondern unterscheiden jeweils zwischen zwei unterschiedlichen Kategorien von Vorstudien, die auf jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen - Facheinschlägigkeit bzw (grundsätzliche und gegebenenfalls herzustellende volle) Gleichwertigkeit - abstellen.

Vor dem geschilderten verfassungsrechtlichen Hintergrund verbietet sich damit aber auch ein Verständnis der in Prüfung stehenden gesetzlichen Bestimmungen, das die Facheinschlägigkeit nur auf Vorstudien der zulassenden Universität bezieht.

Eine studienbezogene Beurteilung der Facheinschlägigkeit schließt im Übrigen eine an Inhalten orientierte Bewertung der Facheinschlägigkeit eines Vorstudiums nicht aus und verlangt insbesondere auch keine Beurteilung der Facheinschlägigkeit alleine anhand der formellen Bezeichnung des Studiums oder des mit diesem verliehenen akademischen Grades. Die Beurteilung des gesetzlichen Kriteriums, ob ein Vorstudium iSd §64 Abs3 bzw §64 Abs4 UG "fachlich in Frage" kommt, also eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbau- oder Doktoratsstudium vermittelt, verlangt aber eine summarische Prüfung des Studiums und aus dem geschilderten Zweck der Sicherstellung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu solchen Studien innerhalb der öffentlichen Universitäten keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung, welcher Inhalt in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in vergleichbaren Lehrveranstaltungen im Detail vermittelt wird, wie das etwa bei der Anerkennung einzelner Prüfungen der Fall ist.

Die in Prüfung stehenden Bestimmungen des §64 Abs3 und §64 Abs4 UG sind aus systematischen und teleologischen Erwägungen, die auch den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Bestimmung des §64 UG in Art81c Abs1 B-VG mitberücksichtigen, so auszulegen, dass den gleichheitsrechtlichen Bedenken des VfGH bzw des BVwG der Boden entzogen ist. Der Antrag des BVwG auf Aufhebung des §64 Abs3 UG ist daher abzuweisen; zu §64 Abs4 UG ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht aus den vom VfGH in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken als verfassungswidrig aufzuheben ist.

Gesetzwidrigkeit des §2 Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften der Universität Wien; untrennbare Einheit von §2 Abs2 Z1 und Z2 des Curriculums; Gesetzwidrigkeit des §2 Abs4 weil diese Bestimmung ohne §2 Abs2 sinnentleert wäre:

§2 Abs2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften differenziert entlang der Vorgaben des §64 Abs4 Satz 1 UG zunächst für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften zwischen dem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums (Z1) und dem Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (Z2). Vor dem Hintergrund ihres durch die Bestimmung des §64 Abs4 UG festgelegten gesetzlichen Rahmens muss, entgegen den diesbezüglichen, im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des VfGH, Z1 des §2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften nicht dahingehend verstanden werden, dass damit nur das rechtswissenschaftliche Diplomstudium an der Universität Wien als fachlich in Frage kommendes Vorstudium anerkannt wird. Vielmehr ist mit Blick auf §64 Abs4 UG davon auszugehen, dass gemäß §2 Abs2 Z1 des Curriculums jedes rechtswissenschaftliche Diplomstudium an einer öffentlichen Universität als fachlich in Frage kommendes Vorstudium zur Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien berechtigt.

Allerdings kann das weitere Bedenken des VfGH, dass §2 Abs2 Z1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an öffentlichen Universitäten angebotene rechtswissenschaftliche Masterstudien als fachlich in Frage kommende Vorstudien für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ausschließt, nicht im Auslegungsweg zerstreut werden. Denn nicht nur von seinem Wortlaut, sondern auch von seinem Regelungssystem ist §2 Abs2 des Curriculums eindeutig darauf ausgerichtet, ausschließlich zwischen fachlich in Betracht kommenden Diplomstudien und anderen gleichwertigen Studien zu differenzieren. Eine solche Differenzierung, der zufolge die Anerkennung von rechtswissenschaftlichen Masterstudien an einer öffentlichen Universität als facheinschlägige Vorstudien ausschließlich im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung iSd §64 Abs4 Satz 1 2. Tatbestand UG und damit unter den Bedingungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung möglich ist, widerspricht aber der gesetzlichen Vorgabe des §64 Abs4 UG, der Diplom- ebenso wie Masterstudien einer öffentlichen Universität als "fachlich in Frage kommende" und nicht als "andere" Vorstudien festlegt, für die nach §64 Abs4 Satz 2 UG eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Da §2 Abs2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften das aber gerade anordnet, erweist sich diese Bestimmung als gesetzwidrig.

Gesetzwidrigkeit des §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien:

Bei §63a Abs1 UG handelt es sich um eine Regelung, die iSd Rsp des VfGH zu Art81c Abs1 B-VG Teil des gesetzlichen Rahmens ist, der zur Sicherung des gleichen und allgemeinen Zuganges zu den Regelstudien die Universität bei der Ausgestaltung dieses Zuganges in den Curricula bestimmt. Daraus folgt, dass qualitative Zulassungsbedingungen gemäß §63a Abs1 UG für alle Zulassungswerber zu einem Masterstudium gleichermaßen gelten (müssen) und zwar unabhängig davon, auf welche Art - ob durch ein fachlich in Frage kommendes oder gleichwertiges Vorstudium iSd §64 Abs3 UG - der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erbracht wurde. §63a Abs1 UG schließt es damit aus, die Erfüllung konkreter qualitativer Zulassungsbedingungen davon abhängig zu machen, ob ein facheinschlägiges Vorstudium an der zulassenden Universität, einer anderen Universität (oder Fachhochschule) oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung erworben wurde.

Indem §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft qualitative Zulassungsbedingungen nur für "andere", nicht aber für die in §3 Abs2 genannten Vorstudien vorschreibt, differenziert diese Bestimmung aber gerade zwischen (bestimmten) Vorstudien der Universität Wien, deren Absolventen vom Nachweis der Bedingungen des Abs3 befreit sind, und allen anderen fachlich in Frage kommenden Vorstudien. Dass §3 Abs2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft nicht dahingehend verstanden werden kann, dass diese Bestimmung das Ergebnis einer impliziten Prüfung der Curricula der dort genannten Bachelorstudien an den Voraussetzungen des §3 Abs3 des Curriculums darstellt, ergibt sich daraus, dass §3 Abs2 des Curriculums nicht auf die genannten Bachelorstudien nach Maßgabe eines bestimmten Standes der ihnen zugrunde liegenden Curricula abstellt, sondern mit der Wendung, dass sie "ohne weitere Voraussetzungen" zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtigen, zum Ausdruck bringt, dass Absolventen dieser Bachelorstudien schlechthin, also unabhängig von deren curricularer Ausgestaltung, vom Nachweis der Anforderungen des §3 Abs3 des Curriculums befreit sein sollen. Solches verstößt aber gegen §63a Abs1 UG und ist auch nicht durch §63a Abs2 UG gedeckt, der darauf abstellt, dass die qualitativen Bedingungen des Masterstudiums durch die konkreten Inhalte des Bachelorstudiums erfüllt werden, nicht aber darauf, dass der Abschluss eines bestimmten Bachelorstudiums von einem solchen Nachweis dispensiert.

Zur Beseitigung dieser Gesetzwidrigkeit reicht es aus, Abs3 des §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft aufzuheben, bleibt mit den Absätzen eins und zwei des §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft doch eine für sich unbedenkliche Regelung in Bezug auf die allgemeine Universitätsreife iSd §64 Abs3 UG bestehen.

Unsachlichkeit von "* Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in §2 der Verordnung des Rektorates der Universität Wien:

Es liegt im Gestaltungsspielraum des Rektorates der Universität Wien, wenn das Rektorat nur auf bestimmte, aus seiner Sicht allgemein anerkannte Sprachzertifikate abstellt. Hinsichtlich eines ausschließlich englischsprachigen Bachelor- oder Masterstudiums akzeptiert die Regelung ohnedies jedes einschlägige Studium an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

Es ist aber im gegebenen Regelungssystem unsachlich, bei einem möglichen Nachweis ausschließlich darauf abzustellen, dass er vom Sprachenzentrum der Universität Wien ausgestellt wird. Denn dieser Nachweis stellt nicht auf ein allgemein verwendetes Sprachzertifikat, sondern eben auf einen nur vom Sprachenzentrum der Universität Wien angebotenen Sprachkompetenznachweis ab. Warum nur der einschlägige Sprachkompetenznachweis des Sprachenzentrums der Universität Wien, nicht aber ein solcher von vergleichbaren Einrichtungen an anderen Universitäten oder sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen für den Nachweis ausreichen soll, vermag das Rektorat der Universität Wien nicht darzulegen.

Es liegt grundsätzlich in dem durch den Gleichheitsgrundsatz vorgegebenen Gestaltungspielraum, wenn der Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang darauf abstellt, dass die erforderlichen Nachweise aus einem bestimmten Zeitraum vor der Zulassung stammen müssen und damit die Erfüllung der nachgewiesenen Voraussetzungen in gewisser Zeitnähe zur beantragten Zulassung erfolgt sein muss. Bei der Festlegung dieses Zeitraums kommt dem Verordnungsgeber auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er mit drei Jahren nicht überschritten hat.

Zur Beseitigung der Unsachlichkeit reicht es, in §2 der Verordnung des Rektorats den fünften Aufzählungspunkt, also die Wort- und Zeichenfolge "* Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" aufzuheben.

(Anlassfall E1475/2019, E v 03.12.2019, Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisses)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen Organisation, Auslegung eines Gesetzes, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Auslegung teleologische, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G303.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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