Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des S, geboren 1983, 2. der O, geboren 1986, 3. der H, geboren 2006, 4. des A, geboren 2010, 5. des T, geboren 2017 und 6. des R, geboren 2019, alle vertreten durch die Auer Bodingerbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Spittelwiese 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2020, 1. I422 2208094-1/21E, 2. I422 2208099-1/19E, 3. I422 2208102-1/19E, 4. I422 2208105-1/18E, 5. I422 2208107-1/17E und 6. I422 2219229-1/17E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2020, 1. I422 2208094-1/26E, 2. I422 2208099-1/24E, 3. I422 2208102-1/24E, 4. I422 2208105-1/23E, 5. I422 2208107-1/22E und 6. I422 2219229-1/22E, abgeändert und dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der aus dem Irak stammenden revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Rückkehr legte das BVwG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie in diesem Fall sofort ausreisen müssten beziehungsweise abgeschoben werden würden. Der Drittrevisionswerber und die Viertrevisionswerberin würden aus dem laufenden Schulbetrieb gerissen, was erheblich nachteilig wäre. Demgegenüber würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
5 Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 gab das BVwG dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt. Begründend führte es aus, die revisionswerbenden Parteien hätten die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßig treffen würden, nicht möglich sei. Zudem hätten die revisionswerbenden Parteien den Irak aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof forderte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde unter Setzung einer Frist auf, sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere zur Frage, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen, zu äußern. Es erfolgte keine fristgerechte Äußerung. Die revisionswerbenden Parteien erneuerten mit Schriftsatz vom 10.06.2020 ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und wiesen auf bereits während des Verfahrens vor dem BVwG ins Treffen geführte, wiederholte Drohanrufe für den Fall der Rückkehr in ihr Heimatland hin.
7 Der Auffassung des BVwG, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben sei, kann nicht gefolgt werden. Die revisionswerbenden Parteien haben vorgebracht, dass für sie mit der Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses kann dies nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da zudem nicht ersichtlich ist, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete binnen der gesetzten Frist keine diesbezügliche Äußerung), war der Beschluss des BVwG vom 7. Mai 2020 über die Versagung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Wien, am 17. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180165.L00Im RIS seit
02.09.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020