TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W114 2231325-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2231325-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX XXXX , BNr. XXXX , vom 27.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14265994010, nach Vorlageantrag vom 19.05.2020 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15383486010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 18.03.2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 für Flächen mit einem Ausmaß von 36,6710 ha, wobei er auch Feldstück (FS) Nr. 21, Schlag (SL) 1 mit einem Ausmaß von 1,6088 ha mit der Nutzungsart "Mais Corn-Cob-Mix (CCM)", FS 31 SL 1 mit einem Ausmaß von 0,0379 ha mit der Nutzungsart "Ölkürbis" und FS 31 SL 2 mit einem Ausmaß von 4,3571 ha mit der Nutzungsart "Sonstige Ackerflächen" beantragte.

2. Am 28.06.2019 änderte der Beschwerdeführer seinen MFA 2019 und führte aus, dass er bei FS 31 SL 1 und SL 2 die Nutzungsart versehentlich vertauscht habe. Richtig sei die Beantragung von FS 31 SL 1 mit einem Flächenausmaß von 0,0379 ha mit der Schlagnutzungsart "Sonstige Ackerflächen" und bei FS 31 SL 2 mit einem Flächenausmaß von 4,3571 ha mit der Schlagnutzung "Ölkürbis".

Zusätzlich wurde bei FS 21 ein neuer SL 1 mit einem Ausmaß von 0,0391 ha mit dem Hinweis auf "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse" und ein neuer SL 2 mit einem Ausmaß von 1,5697 ha mit der Nutzungsart "Mais Corn-Cob-Mix (CCM)" beantragt.

Insgesamt wurden vom BF nur mehr beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 34,6710 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14265994010, wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 33,9245 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX je ZA, einer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 34,4479 ha, bzw. einer festgestellten Fläche mit einem Ausmaß von nur 30,0341 ha für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Beim FS 31 S 2 mit einem Flächenausmaß von 4,571 ha wurde lediglich eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,0379 ha als beihilfefähig anerkannt. Hinsichtlich der Flächen mit einem Ausmaß von 4,3192 ha wurde hingewiesen, dass diese Fläche erst nach dem 11.06.2019 ausgeweitet oder nachgereicht worden wäre und daher unter Berücksichtigung von Art.13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 und § 21 Abs. 1 GAP-VO nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnte.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.01.2020 zugestellt.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 27.01.2020 Beschwerde und verwies darauf, dass ihr bei der Beantragung der Schlagnutzung auf FS 31 ein Fehler unterlaufen wäre, welchen er nach Erkennen sofort korrigiert habe. Es liege ein offensichtlicher Erfassungsfehler vor, was auch durch Fotos beweisbar sei und auch von der AMA hätte kontrolliert werden können.

5. Nunmehr die Änderung des MFA 2019 bei FS 21 berücksichtigend wurde in Form einer Beschwerdevorentscheidung mit Änderungsbescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15383486010, dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 33,9245 verfügbaren ZA mit einem Wert von EUR XXXX je ZA, einer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von nur mehr 34,3533 ha, bzw. einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 30,0341 ha für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Der Abänderungsbescheid der AMA wurde dem Beschwerdeführer am 06.05.2020 zugestellt.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 19.05.2020 einen Vorlageantrag an das BVwG.

6. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 28.05.2020 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die angefochtenen Entscheidungen sowie die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 18.03.2019 stellte der BF für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2019 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von 34,6710 ha.

1.2. Am 28.06.2019 änderte der Beschwerdeführer seinen MFA 2019 und beantragte nur mehr eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 34,3533 ha. Bei FS 31 SL 1 mit einem Flächenausmaß von 0,0379 ha wurde die Schlagnutzung von "Ölkürbis" auf "Sonstige Ackerflächen" und bei FS 31 SL 2 mit einem Flächenausmaß von 4,3571 ha die Schlagnutzung von "Sonstige Ackerflächen auf die Schlagnutzung "Ölkürbis" korrigiert.

Zusätzlich wurde bei FS 21 ein neuer SL 1 mit einem Ausmaß von 0,0391 ha mit dem Hinweis auf "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse" und ein neuer SL 2 mit einem Ausmaß von 1,5697 ha mit der Nutzungsart "Mais Corn-Cob-Mix (CCM)" beantragt.

1.3. Bereits im Merkblatt der AMA "Direktzahlungen" wird auf Seite 4 ausgeführt, dass "Sonstige Flächen" (z.B. Sonstige Grünlandflächen oder Sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der Nutzungsart NF oder GA nicht beihilfefähig sind. Diese Flächen stellten keine AZ-, DZ- und ÖPUL-beihilfefähigen Flächen dar.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und dem angeführten AMA-Merkblatt und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14265994010, mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/19-15383486010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung erging auch innerhalb der Frist von vier Monaten.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[...]

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...].

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...]."

"Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

[...]

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen; [...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche":

im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...]"

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen.

[...]."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]."

3.4. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für ein entsprechendes Ausmaß beihilfefähiger Flächen voraus. Als beihilfefähige Fläche gilt nur die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, das ist jene Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Bei der Beantragung der beihilfefähigen Flächen im MFA 2019 hat der Beschwerdeführer für das strittige FS 31 SL 2 eine Nutzung angegeben, die nicht diesen Voraussetzungen entspricht, sondern für Flächen vorgesehen ist, die aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, die jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden können. Es handelt sich daher lt. Antrag um nicht beihilfefähige Fläche. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

Die Änderung des MFA 2019 durch den BF am 28.06.2019 erfolgte erst nach Ablauf der in den angeführten Rechtsvorschriften bestimmten Frist bzw. Nachfrist und ist daher verspätet.

Diese Flächen mussten gemäß Art. 11 VO (EU) 640/2014 iVm § 21 Horizontale GAP-Verordnung für das Antragsjahr 2019 im Sammelantrag - MFA - bis spätestens 15.05.2019 (plus 25 Tage Nachfrist gemäß Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2014) beantragt sein. Anträge, die nach diesem Termin (= 10.06.2019) eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche zum Inhalt haben, dürfen - im Gegensatz zu Einschränkungen der beantragten beihilfefähigen Flächen durch einen Antragsteller - nicht mehr berücksichtigt werden.

Sofern der BF in ihrer Beschwerde einwendet, dass es versehentlich zu iner Vertauschung der Schlagnutzung von Schlag 1 und Schlag 2 bei FS 31 gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung oder eine Antragstellung, die bei einer einfachen Prüfung keine Auffälligkeit aufweist, ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst.

Der ursprünglich eingebrachte MFA 2019 war in sich vollständig und widerspruchsfrei. Dass der strittige Schlag mit einer falschen Schlagnutzung belegt war, hätte von der AMA aus dem Antrag heraus überhaupt nicht festgestellt werden können. Dazu hätte es einer Vor-Ort-Kontrolle bedurft, die weit über die Verpflichtungen der AMA im Rahmen der Sichtung des Antrages hinausgegangen wäre. Dazu war die AMA bei Übernahme des Antrags nicht verpflichtet und auch nicht angehalten. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.

Zudem hat die Europäische Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf der Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.

Eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des MFA 2019 ergebende Widersprüchlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Streichung von FS 21 machte den MFA 2016 nicht widersprüchlich. Es liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine Kategorien des bezughabenden Arbeitsdokuments - wie beispielsweise Zifferndreher, nicht ausgefüllte Kästchen oä. - vor. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Antragsänderung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bescheidabänderung Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Irrtum Mehrfachantrag-Flächen offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Vorlageantrag Widerspruch Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231325.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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