TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/20 W176 2218831-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §26 Z4
DMSG §4 Abs1
DMSG §5 Abs1
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W176 2218831-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX , (6.) XXXX , (7.) XXXX , (8.) XXXX , (9.) XXXX sowie (10.) XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt DI Dr. Siegfried KAIBLINGER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.11.2019, Zl. BDA-01244.obj/0011-RECHT/2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.09.2018 beantragten die XXXX (in der Folge auch: XXXX ) beim Bundesdenkmalamt (in der Folge: belangte Behörde) - unter Vorlage von Plänen - gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/23 (DMSG), die Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses XXXX , XXXX , XXXX , XXXX Wien (sog. XXXX ), wobei sie im Antragsformular zur Frage "Welche Veränderungen sind geplant?" Folgendes angab: "Fundamentvertiefung, Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren, [u]nterirdische Errichtung von Teilen einer U-Bahnstation unter dem Gebäude".

2. Mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. XXXX , gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und erteilte unter Auflagen die Bewilligung zur Veränderung des Gebäudes durch bauliche Maßnahmen entsprechend den vorgelegten Plänen.

3. Mit Schriftsatz vom 19.07.2019 stellten die Beschwerdeführer, die (Mit)Eigentümer des genannten Gebäudes sind, an die belangte Behörde Anträge auf:

"1. a. (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens GZ: XXXX ),

b. Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides infolge Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit und

c. neuerliche Entscheidung nach ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen und Einholung eines statischen Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen (siehe dazu nachstehenden Antrag zu 2.)

2. [...] Einholung eines statischen Gutachtens durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der Notwendigkeit von zusätzlichen Maßnahmen im Zuge der Errichtung der U-Bahnstation unter dem " XXXX ", insbesondere der Fundamentverstärkung der Frontfassade und den beiden Seitenfassaden, sowie der Unterfangung des Personenliftes, dies zur statischen Beurteilung - hinsichtlich Tragwerksbeurteilung Grundbruchsicherheit, Sicherungsmaßnahmen betreffend Erschütterungen udgl, während der Errichtung der XXXX -Bahnstation, 3-D Scan der Fassaden, usw. jeweils basierend auf den tatsächlichen Verhältnissen - des Antrages der XXXX vom 28.9.2018 gemäß § 5 DMSG."

4. Mit Schriftsatz vom 10.09.2019 stellten die Beschwerdeführer darüber hinaus folgende Anträge:

"1. das [Bundesdenkmalamt] möge den XXXX mit Bescheid gemäß § 5 DMSG auftragen, dass die Fundamentverstärkungen (zusätzlich) auch an den drei denkmalgeschützten Außenfassaden des ? XXXX ' herzustellen sind,

2. das [Bundesdenkmalamt] möge den XXXX weiters mit Bescheid auftragen, genau zu beschreibende ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende und denkmalrechtlich geeignete Sicherungsmaßnahmen für die drei Außenfassaden, Figuren und Vasen etc., sowie für den Personenlift während der Durchführung des Bauvorhabens der Errichtung der XXXX -Bahn-Station ? XXXX zu veranlassen,

3. das [Bundesdenkmalamt] möge künftig die von ihr bereits mehrfach ausgesprochene Behauptung gegenüber Dritten, der Presse oder wem auch immer unterlassen, wonach ?das [Bundesdenkmalamt] diverse Instandsetzungen (betreffend das ? XXXX ') in den vergangenen Jahrzehnten durch Förderung unterstützt hat' und es möge festgestellt werden, dass die Wohnungseigentümer des " XXXX " [...] weder jemals Förderungen beim [Bundesdenkmalamt] beantragt noch erhalten haben."

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die unter Punkt 3. und 4. dargestellten Anträge zurück.

Begründend hielt es zu den unter 3. dargestellten Anträgen sowie den unter 4. wiedergegebenen Anträgen Punkt 1. und 2. fest, dass den Beschwerdeführern im Verfahren über den Veränderungsantrag der XXXX keine Parteistellung zukomme bzw. zugekommen sei. Dabei verwies es insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110. Es könne nicht gesagt werden, dass die von den XXXX beantragten Baumaßnahmen das Denkmal unmittelbar beträfen, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde.

Hinsichtlich des unter 4. dargestellten Antrags Punkt 3. führte die belangte Behörde aus, dass dieser auf die Tatsachenfrage abziele, ob sie Förderungen für die Erhaltung des gegenständlichen Objektes Förderungen geleistet habe; da Förderungen aber im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt würden, sei eine Feststellung darüber in Bescheidform nicht zulässig.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Darin rügen sie zunächst als Verfahrensmangel, dass der Spruch die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der XXXX vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten.

Weiters bringen sie vor, dass ihnen "im Verfahren der XXXX GZ: XXXX " entgegen der Ansicht der belangten Behörde Parteistellung zukomme. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, wird festgehalten, dass die Sachentscheidung sehr wohl unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer eingreife. Weiters seien die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110, aufgeworfenen Fragen mit der im gegenständlichen Fall vorliegenden Problematik nicht vergleichbar, da das Erkenntnis die Errichtung eines Nebenkanals in einem denkmalgeschützten Schloss betreffe, während es gegenständlich um die Neuerrichtung einer kompletten U-Bahnstation unter dem denkmalgeschützten Objekt gehe. Die Beschwerdeführer verfolgten kein rechtliches Interesse auf Versagung der von den XXXX beantragten Bewilligung, verlangten jedoch zu Recht, dass ihr Eigentum nach dem Stand der Technik ausreichend geschützt werde. Auch verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur erhoben hätten

7. In Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. verboten.

Gemäß § 5 Abs. 1 1. Satz 2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

Gemäß § 5 Abs. 1, 2. und 3. Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch - außer bei Anträgen gemäß Abs. 2 - gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.

Gemäß § 26 Z 4 DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5 leg. cit.) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. Gemäß § 8 AVG sind Personen Parteien, insoweit sei an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Nach § 26 Z. 4 DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110; 27.10.1999, 98/09/0307).

Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).

3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

Sofern die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der XXXX vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten, zum Gegenstand habe, reicht es festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer im Wesentlichen eben auf ein Tätigwerden der belangten Behörde in dem durch den Antrag der XXXX auf Veränderung des Denkmals ausgelösten Verwaltungsverfahren abzielen.

Weiters ist aus nachstehenden Gründen der belangten Behörde (im Ergebnis) darin zu folgen, dass den Beschwerdeführern in dem genannten Verfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zuvor mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110) keine Parteizustellung zukommt:

Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass das gegenständliche Denkmal von den von den XXXX beantragten (und dann bewilligten) Baumaßnahmen insofern nicht unmittelbar betroffen sei, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde. Denn aus den Angaben im Antragsformular, wonach an Veränderungen eine "Fundamentvertiefung" sowie das Anbringen von "Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren" geplant seien, ergibt sich eindeutig, dass die Baumaßnahmen durchaus Veränderungen am Objekt selbst beinhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof begründet jedoch im genannten Erkenntnis (dem auf der Sachverhaltsebene Grabungen zur Errichtung eines Nebenkanals im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Schlosses zugrunde lagen) das Fehlen eines unmittelbaren Eingriffs in die Eigentumsrecht der Eigentümerin des Gebäudes nicht etwa damit, dass die Grabungen einen gewissen Abstand vom unterschutzgestellten Bereich halten würden, sondern mit dem Umstand, dass es der der Inhaberin der Bewilligung gemäß § 5 DMSG frei stehe, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht.

Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Gleiches nicht auch im gegenständlichen Fall zu gelten hat. So ist es etwa nicht von Bedeutung, ob - wie in der Beschwerde ausgeführt - die Baumaßnahmen in der Errichtung eines Nebenkanals in einem denkmalgeschützten Schloss oder (wie gegenständlich) in der Neuerrichtung einer kompletten U-Bahnstation unter dem denkmalgeschützten Objekt bestehen.

Sofern die Beschwerdeführer aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, ins Treffen führen, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, da die dort zugrundeliegende Konstellation der Bewilligung einer Veränderung des Denkmals zugunsten eines Miteigentümers das Verhältnis zwischen diesem und den anderen Miteigentümern Rechtsansprüche am (gesamten) Objekt - anders als in der gegenständlichen Lagerung des Falles - sehr wohl zu berühren vermag (vgl. wiederum das Erk. VwGH 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110).

Wie daher zunächst festzuhalten ist, hat die belangten Behörde die unter I.3. dargestellten Anträgen sowie die unter I.4. wiedergegebenen Anträge Punkt 1. und 2. zu Recht mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren über den Veränderungsantrag der XXXX zurückgewiesen.

Was schließlich den unter I.4. dargestellten Antrag Punkt 3. angeht, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass dieser nicht im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann, zumal Förderungen der belangten Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden. Wie dabei festzuhalten ist, wird in der Beschwerde auf die Zurückweisung dieses Antrags mit dem angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Daher war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Denkmalschutz Eigentumssicherung Einzeldenkmal öffentliche Interessen Parteistellung subjektive Rechte subjektiv-öffentliche Rechte Veränderungsantrag Veränderungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2218831.3.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten