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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des Sefa Elezi, geboren am 5. März 1973, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juni 1997, Zl. 4.332.137/3-III/13/97, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der angeblich am 18. April 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 24. April 1997 die Gewährung von Asyl. Als Ergebnis seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12. Mai 1997 wurde protokolliert:
"Wann haben Sie Österreich nach Ihrem ersten Asylverfahren wieder verlassen?
Im Jahr 1995 (fünfundneunzig), genau im Dezember 1995. Bis Dezember 1995 lebten Sie legal in Österreich?
Ich hatte eine Aufenthaltsbewilligung bis Mai 1994 (vierundneunzig).
Sie hielten sich danach bis Dezember 1995 illegal in Österreich auf?
(Anmerkung: Der Asylwerber beantwortet die Frage nicht.)
Wie kehrten Sie damals nach Jugoslawien zurück? Mit dem Autobus legal.
Wo hielten Sie sich seither in Ihrer Heimat auf?
Eine zeitlang lebte ich zu Hause.
Wie lange?
Bis September 1995 (fünfundneunzig).
Vorhalt:
Sie hatten angegeben, erst im Dezember 1995 nach Hause zurückgekehrt zu sein? - Ich stelle richtig, ich habe Österreich bereits im Mai 1994 (vierundneunzig) verlassen.
Wo haben Sie sich nun wann aufgehalten?
Nachdem mir der Paß abgenommen wurde, konnte ich nicht mehr zu Hause leben und dann hielt ich mich bei Verwandten im Kosovo auf.
Wann war das?
Im August 1994 (vierundneunzig).
Vorhalt:
Sie hatten doch soeben angegeben, bis September 1995 zu
Hause gelebt zu haben - Dazu gebe ich an: Ich kann mich nicht mehr so richtig erinnern.
Womit begründen Sie Ihr neuerliches Asylansuchen?
Ich fühlte mich in meiner Heimat nicht sicher. Deshalb habe ich beschlossen, meine Heimat zu verlassen. Ich habe den Einberufungsbefehl erhalten und habe die Einberufung abgelehnt, weshalb ich nun von der Polizei gesucht werde.
Wann und wie wurde Ihnen der Einberufungsbefehl zugestellt?
Am 10. November 1996 (sechsundneunzig).
Wie wurde Ihnen die Einberufung zugestellt?
Die Polizei hat den Einberufungsbefehl zugestellt, ich war
aber an diesem Tag gerade nicht zu Hause und meine Angehörigen
lehnten die Entgegennahme des Schreibens ab.
Wurden Sie bereits gemustert?
Nein.
Vorhalt:
Es kann sich somit nur um die Aufforderung zur Musterung und nicht um einen Einberufungsbefehl gehandelt haben - Dazu gebe ich an: Ich weiß nicht, was es war, die Familie hat den Befehl nicht entgegengenommen.
Woher wollen Sie dann wissen, daß es sich bei dem Schreiben überhaupt um einen Einberufungs- oder Musterungsbefehl handeln hätte können.
Mein Bruder hat es gesehen.
Vorhalt:
Wie kann Ihr Bruder den Inhalt kennen, wenn das Schreiben
nicht entgegengenommen wurde?
Nach Erzählung meines Bruders handelte es sich um ein DIN-A4-Papier ohne Kuvert. Er hat es sogar teilweise gelesen.
Was stand in dem Schreiben?
Ich sollte mich in der Kaserne in Ferizaj melden.
Wann und weshalb?
Am 12.11.1996, mehr weiß ich nicht.
Wieviele Aufforderungen zum Militärdienst haben Sie
insgesamt erhalten?
Ich wurde einmal gesucht, während ich in Österreich war und das eine Mal im November 1996. Danach wurde ich auch im Dezember 1996 wieder gesucht.
Wann und wo wurde Ihnen der Reisepaß abgenommen? In der Sicherheitsdirektion (SUP) am 3. April 1994.
Sie haben sich bereits 1991 auf die Einberufung berufen, wo befindet sich der erste Einberufungsbefehl?
Ich habe den nicht entgegennehmen können.
Vorhalt:
Sie hatten im ersten Asylverfahren angegeben, daß Ihnen dieser Befehl per Post zugekommen ist und Sie kannten sogar den Inhalt des Schreibens. - Dazu gebe ich an, daß es sich um den Musterungsbefehl handelte, ich habe diesen Befehl aber nicht befolgt.
Wollen Sie weitere Fluchtgründe geltend machen?
Nein.
Vorhalt:
Sie müßten also seit 1991 gesucht werden und fuhren trotzdem im Jahr 1994 oder 1995 in die Heimat zurück?
Ich fuhr nur hinunter, um meinen Paß zu verlängern.
Das hätten Sie doch am Konsulat einfacher und sicherer haben können.
Ich wollte auch meine Familie besuchen.
Vorhalt:
Sie müßten mindestens zweimal Kontakt mit den Behörden gehabt haben - einmal Reisepaßabnahme und einmal Ausstellung einer Geburtsurkunde am 30.5.1995. - Wenn Sie gesucht worden wären, hätte man Sie wohl bereits wegen Wehrdienstverweigerung festgenommen?
Ich habe die Geburtsurkunde ja von einer zivilen Behörde.
Ihnen wurde der Paß doch von den Sicherheitsbehörden abgenommen?
Ich habe den Paß dort abgegeben, er wurde mir nicht abgenommen.
Auf die Frage, weshalb ich einen allfälligen Militärdienst nicht leisten möchte, gebe ich an: Ich möchte nicht für die Serben dienen.
Können Sie begründen, daß gerade Sie durch den Militärdienst im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werden könnten?
Ich will nicht zum Militär, da dort schon viele ihr Leben verloren haben. Die Polizei nahm mir außerdem meinen kroatischen Führerschein ab und deshalb hatte ich Angst.
Vorhalt:
Sie haben angegeben, bis März 1991 in Kroatien gelebt zu haben, damals bestand Kroatien doch noch gar nicht, Sie können also nur einen jugoslawischen Führerschein gehabt haben?
Ich habe einen jugoslawischen Führerschein gehabt, aber in Kroatien ausgestellt. Ich war gerade 18 Jahre alt geworden und hatte mich bereits mit 17 bei der Fahrschule angemeldet.
Vorhalt:
Sie hatten 1991 keinen Führerschein nach Österreich
mitgebracht?
Doch, ich habe das aber nicht angegeben.
Sie hatten bei Ihrer Einreise 1991 auch keinen Paß?
Mir wurde der Paß kurz vor meiner damaligen Flucht ausgestellt und ich ließ mir den Paß nachschicken.
Nach der ersten Verlesung der Niederschrift möchte ich richtigstellen: Ich habe mich geirrt, mir war der Paß nicht am 3.4.1994, sondern am 3. Juli 1994 abgenommen worden."
Die Behörde erster Instanz wies den Antrag ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12. Mai 1997 "völlig unglaubwürdig" seien. Die Behörde erster Instanz listete im einzelnen ausführlich wiedergegebene Widersprüche des Beschwerdeführers innerhalb der niederschriftlichen Angaben auf (vgl. die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Mai 1997 angeführten Widersprüche auf den Seiten 4 und 5). Der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb ihm Asyl zu versagen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer weitwendig Literatur und Judikatur im Asylrecht an, warf der Behörde Verfahrensfehler vor und brachte gegen die ihm vorgehaltene Unglaubwürdigkeit seiner Angaben vor:
"Zu berücksichtigen ist, daß wie bereits Eingangs erwähnt, sich die erstinstanzliche Behörde nicht mit dem Sachverhalt auseinandersetzt, sondern lediglich angebliche Widersprüche konstruieren versucht, die aber lediglich darauf zurückzuführen sind, daß der BW im Zuge der Asyleinvernahme in einer psychischen Ausnahmesituation stand und dadurch naturgemäß auch einzelne Datumsangaben verwechselt werden hätten können.
Fest steht jedenfalls, daß der BW aufgrund der Tatsache, daß er Angehöriger der albanischen Minderheit in seinem ist und den Umstand, daß er dem Einberufungsbefehl in seinem Heimatland nicht nachgekommen ist, einer strengen Verfolgung von seiten der staatlichen Stellen ausgesetzt ist.
Daran ändert auch nichts daran, daß er versucht hat in seinem Heimatland die Gültigkeit seines Reisepasses zu verlängern. Den staatlichen Behörden in seinem Heimatland war es bekannt, daß der BW bereits im Jahr 1991 im Bundesgebiet um Asyl angesucht hat. Aus diesem Grunde wurde ihm auch sein Reisepaß abgenommen.
Die erstinstanzliche Behörde hat es auch unberücksichtigt gelassen, daß schon allein die Angehörigkeit zur albanischen Minderheit im Heimatland des BW ausreicht, um ihn einer strengen Verfolgung von seiten staatlicher Stellen auszusetzen.
Die Asylbehörde wäre verpflichtet gewesen, den Asylwerber zu den aufgeworfenen Fragen vor Bescheiderlassung einzunehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen, anstatt die Unglaubwürdigkeitsargumente der schriftlichen Bescheidausfertigung vorzubehalten.
Gerade im konkreten Fall könnten die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Mißverständnissen sein."
Mit dem Bescheid vom 24. Juni 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie erhob die richtige und vollständige Wiedergabe der anläßlich der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers getätigten Aussagen im Bescheid des Bundesasylamtes zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Daran anschließend gab die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers wortgetreu wieder. Nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen begründete die belangte Behörde weiter, daß keiner der Gründe des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 für die Anordnung einer Ergänzung bzw. Wiederholung des Ermittlungsverfahrens vorlägen, weshalb gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen sei. Der Behörde erster Instanz könne nicht entgegengetreten werden, daß dem Beschwerdeführer Glaubwürdigkeit nicht zukomme. Die belangte Behörde begründete die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers folgendermaßen:
"Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme über Ihren Fluchtweg haben Sie zuerst auf die Frage, wann Sie nach Ihrem ersten Asylverfahren in Ihr Heimatland zurückgekehrt seien, behauptet, daß dies im Jahre 1995, genau im Dezember 1995 der Fall gewesen sei. Auf die Frage, wo Sie sich seit Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatland aufgehalten haben, haben Sie angegeben, sich einige Zeit zu Hause aufgehalten zu haben und haben auf diesbezügliche genauere Befragung plötzlich behauptet, daß dies bis September 1995 der Fall gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt haben Sie sich korrigiert und wiederum behauptet, bereits im Mai 1994 Österreich verlassen zu haben.
Auf die neuerliche Frage, wo Sie sich nun seit Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland aufgehalten haben, haben Sie wiederum völlig im Widerspruch zu Ihren bisherigen widersprüchlichen Angaben behauptet, daß Sie sich, nachdem Ihnen der Paß abgenommen worden sei, bei Verwandten aufgehalten hätten und haben insbesondere den Zeitpunkt der Abnahme Ihres Reisepasses mit August 1994 datiert. Auf entsprechenden Vorhalt der neuerlichen Widersprüchlichkeit zu Ihrer Behauptung, daß Sie sich bis September 1995 zu Hause aufgehalten hätten, haben Sie dann angegeben, daß Sie sich nicht mehr so richtig erinnern könnten.
Des weiteren haben Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme über Ihre Fluchtgründe wiederum widersprüchlich zu Ihren bisherigen Angaben behauptet, daß Ihnen der Reisepaß am 03.04.1994 in der Sicherheitsdirektion abgenommen worden sei.
In weiterer Folge haben Sie auf den Vorhalt, daß Sie mindestens zweimal Kontakt mit den Behörden Ihres Heimatlandes gehabt haben müßten und zwar unter anderem einmal bei der Reisepaßabnahme, welcher Ihnen Ihrer Behauptung zu Folge von den Sicherheitsbehörden abgenommen worden sei, plötzlich behauptet, daß Sie den Paß dort abgegeben hätten, der Paß sei Ihnen nicht abgenommen worden. Schließlich haben Sie nach der ersten Verlesung der Niederschrift angegeben, daß Sie sich geirrt hätten, der Reisepaß sei Ihnen nicht am 03.04.1994, sondern am 03.07.1994 abgenommen worden.
Damit steht fest, daß Sie offensichtlich bewußt falsche Angaben gemacht haben, da Ihnen die Unmöglichkeit der Richtigkeit aller Ihrer Angaben vorgehalten wurde Bei objektiver Betrachtung liegt sohin die Vermutung nahe, daß eventuell auch andere Teile Ihres Vorbringens nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Es erscheint sohin angezeigt, den Wahrheitsgehalt Ihrer Ausführungen sehr vorsichtig zu beurteilen.
Wenn Widersprüchlichkeiten im Vorbringen eines Asylwerbers hervorkommen, so gilt es zu beachten, ob diese lediglich Ausflüsse von Mißverständnissen sind, die nach Rückfrage geklärt werden können, oder aber, ob der Asylwerber sein Vorbringen wahlweise austauscht, je nachdem wie es gerade opportun erscheint.
In Ihrem Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben, daß Ihre widersprüchlichen Angaben etwa auf Mißverständnissen bzw. Übersetzungsfehler beruhen. Die niederschriftliche Einvernahme wurde in Ihrer Muttersprache geführt und haben Sie am Ende der Niederschrift ausdrücklich mit Ihrer Unterschrift bestätigt, daß Ihnen der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht wurde und Sie dieser nichts mehr hinzuzufügen hätten. Insbesondere ist der Umstand, daß Sie nach der ersten Verlesung der Niederschrift eine Korrektur dieser betrieben haben, zweifelsfrei ein Indiz dafür, daß Sie sich sehr wohl über den Inhalt der Niederschrift bewußt gewesen sind und Ihre widersprüchlichen Angaben nicht, wie bereits ausgeführt, etwa auf Mißverständnissen bzw. Übersetzungsfehler beruhen, weshalb auch Ihre diesbezüglichen Berufungsausführungen ins Leere gehen.
Angesichts dieser Situation muß daher davon ausgegangen werden, daß Sie - obwohl Sie in Kenntnis der Wichtigkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben waren - bewußt die Unwahrheit zu Protokoll gegeben haben, sodaß nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht auf die Richtigkeit Ihres übrigen Vorbringens vertraut werden darf."
Die belangte Behörde kam zum Schluß, es sei nicht glaubhaft, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei. Es könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde findet sich ein umfangreiches, der Berufung in weiten Teilen gleichendes, zur Frage der Glaubwürdigkeit jedoch nur die folgenden Ausführungen enthaltendes Vorbringen:
"Die Asylbehörde wäre verpflichtet gewesen, den Asylwerber zu den aufgeworfenen Fragen vor Bescheiderlassung einzuvernehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen, anstatt die Unglaubwürdigkeitsargumente der schriftlichen Bescheidausfertigung vorzubehalten.
Gerade im konkreten Fall könnten die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, interkulturellen oder psychologischen Kommunikationsproblemen oder schlichten Mißverständnissen sein."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer unterläßt es auch in der Beschwerde, konkret aufzuzeigen, welches Vorbringen aus welchen Gründen entgegen der Ansicht der belangten Behörde glaubwürdig sein sollte. Die bloßen, pauschal gehaltenen Vermutungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die im einzelnen aufgezeigten zahlreichen Widersprüche und unlogischen Zusammenhänge zu erklären, zumal der Beschwerdeführer nie behauptet hat, daß es tatsächliche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben oder dieser unrichtig übersetzt habe.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549 ff, abgedruckte hg. Rechtsprechung). Da der belangten Behörde dahingehend zu folgen ist, daß ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens anläßlich der Aufnahme der Niederschrift vom 12. Mai 1997 nicht vorliegt (und auch kein sonstiger Verfahrensmangel hervorgekommen ist), hatte die belangte Behörde die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ihrer Entscheidung zugrundelegen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine konkreten Ausführungen gegen die Schlüssigkeit der von der Behörde beider Instanzen detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung erstattet, zeigte die belangte Behörde zu Recht in den Angaben des Beschwerdeführers aufscheinende Widersprüche in wesentlichen Punkten auf. Damit ist kein Grund zu erkennen, der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig nicht zu folgen.
Ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig, so ist jedweder rechtlichen Beurteilung der Boden entzogen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgeführt, daß die Gewährung von Asyl nicht statthaft sei, woran die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge.
Bemerkt sei, daß selbst dann, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Instanz Glaubwürdigkeit zukäme, die Beschwerde nicht berechtigt wäre. Denn der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls keinen asylrechtlich relevanten Zusammenhang behauptet (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010806.X00Im RIS seit
20.11.2000