Entscheidungsdatum
13.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W151 2226275-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag vom 27.12.2019 des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , in Verbindung mit der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Burgenland, vom 11.12.2019, VSNR.: XXXX , wegen § 37 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland (in Folge: SVA oder belangte Behörde) vom 11.11.2019 wies die SVA die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.11.2019 auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Rückstandsausweis der SVA vom 26.10.2019, VSNR XXXX , über die Beitragsforderung im 3. Quartal 2019 (Juli bis September 2019) sowie auf Aufhebung und Berichtigung des Rückstandsausweises der SVA vom 26.10.2019, VSNR XXXX über die Beitragsforderung im 3. Quartal 2019 (Juli bis September 2019) ab.
Begründend wurde ausgeführt, die Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal 2019 sei dem BF am 20.07.2019, die Mahnung der Beitragsforderung am 23.09.2019 an der Adresse in XXXX (nicht mit Rsb) zugesendet worden, jedoch jeweils als "nicht behoben" retour gelangt. Am 26.10.2019 sei ein Rückstandsausweis erstellt worden und an das Bezirksgericht (BG) XXXX als Exekutionstitel versendet worden. Gemäß § 37 Abs. 3 GSVG sei ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens nicht erforderlich; bei Postversand werde die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Damit seien alle Voraussetzungen für die Ausstellung des Rückstandsausweises der SVA samt Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit erfüllt.
Über den zusätzlichen Antrag, die SVA möge die Einstellung der Exekution beim BG XXXX beantragen, sprach die SVA mit der Begründung nicht ab, dies könne nicht Gegenstand einer Absprache im Verwaltungsverfahren gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409 und 410 ASVG sein. Der BF habe die einbringlich gemachte Beitragsforderung mittlerweile bezahlt.
2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte Verletzungen des Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz, in seinem Menschenrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie der Nichterteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ohne vorherige Mahnung geltend.
Der BF führte zusammengefasst aus, er sei von 19.09.2019 bis 31.10.2019 durchgehend ortsabwesend gewesen und habe am 28.10.2019 einen Auftrag zur Überweisung des Juni-Betrages erteilt. Er habe weder einen Abgabenbescheid noch eine Mahnung bekommen. Die Behörde habe im Hinblick auf die erfolgte Überzahlung verkannt, dass, wäre dem BF der genaue Betrag vorgeschrieben und zugestellt worden, dieser den eingemahnten Betrag überwiesen hätte. In ihrer Begründung beschreibe die Behörde den Vorgang eines Rsb-Schreibens. Ein nicht als Rsb-Brief zugesendetes Schreiben werde niemals als "nicht behoben" an den Absender zurückgesendet, sofern es sich nicht um einen hinterlegten Brief handle oder der Adressat verzogen sei. Die Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass Briefe oft versehentlich oder bewusst nicht zugestellt werden würden und eine Zustellung mitten in der Urlaubszeit äußerst unwahrscheinlich sei. Durch die Ortsabwesenheit des BF habe eine Zustellung nicht erfolgen können, weshalb der Rückstandsausweis rechtswidrig ausgestellt worden sei.
Weiters monierte der BF eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Führung seiner akademischen Grade gemäß § 88 UG 2002 und stellt bei Fortsetzung dieser Rechtsverletzung eine Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in Aussicht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 11.12.2019 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
Die Behörde führte aus, am 26.10.2019 sei der Rückstandsausweis über die Beitragsforderung für das 3. Quartal 2019 erstellt und an das BG XXXX als Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 13 EO, verbunden mit einem Antrag auf Fahrnisexekution versendet worden. Die Exekution sei vom BG XXXX zu XXXX am 28.10.2019 bewilligt worden. Aufgrund der mit 28.10.2019 erfolgten (Über-)Zahlung von 859,-- Euro sei das Exekutionsverfahren über Antrag der belangten Behörde am 07.11.2019 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt worden.
Durch die Exekutionsbewilligung teile der Rückstandsausweis als untrennbarer Bestandteil derselben ihr weiters "Schicksal", so dass der bereits erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens am 07.11.2019 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO, entscheidende Bedeutung zukomme. Eine behördliche Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nach § 7 Abs. 4 EO gehe dann ins Leere, wenn das Exekutionsverfahren auf Grund des Rückstandsausweise, bezüglich dessen die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung begeht werde, bereits eingestellt worden sei. Die näheren Umstände der Ausstellung eines Rückstandsausweises, also dessen rechtmäßiges oder rechtswidriges - Zustandekommen seien im Rahmen eines Verfahrens auf Grund eines Antrages auf Aufhebung seiner Vollstreckbarkeitsbestätigung nur solange einer Beurteilung zugänglich, als das betreffende Exekutionsverfahren noch im Gange sei. Der Grund dafür erhelle sich aus der Rechtsnatur des Rückstandsausweises als untrennbaren Bestandteil eines Exekutionsverfahrens.
4. Mit Schreiben vom 27.12.2019 erhob der BF einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 12.12.2019.
5. Mit Schreiben vom 23.01.2020 trug das BVwG dem BF auf, den vollständigen Vorlageantrag binnen zwei Wochen vorzulegen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF unterliegt seit 05.02.2019 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung" der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Am 26.10.2019 wurde durch die SVA ein Rückstandsausweis über die Beitragsforderung für das 3. Quartal 2019 (Juli bis September 2019) erstellt und an das BG XXXX als Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 13 EO, verbunden mit einem Antrag auf Fahrnisexekution, versendet. Die Exekution auf Grund des Rückstandsausweises wurde vom BG XXXX zu XXXX am 28.10.2019 bewilligt.
Der BF stellte am 04.11.2019 Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Rückstandsausweis der SVA vom 26.10.2019 über die Beitragsforderung im 3. Quartal 2019 (Juli bis September 2019), VSNR XXXX , auf Aufhebung und Berichtigung des Rückstandsausweises sowie auf Einstellung der Exekution beim BG XXXX zu XXXX gemäß § 33 und § 39 Abs. 1. Z 10 EO.
Auf Grund der mit Überweisung vom 28.10.2019 erfolgten (Über-)Zahlung des Betrages vom EUR 859,-- durch den BF, wurde das Exekutionsverfahren über Antrag der belangten Behörde am 07.11.2019 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt.
Da das Exekutionsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 11.12.2019 bereits beendet, war der Rückstandsausweis nicht mehr in Rechtsbestand und auch keiner rechtlichen Beurteilung zugänglich.
Eine verfassungsrechtliche Verletzung des subjektiven Rechts auf Führung der akademischen Grade des BF kann nicht erkannt werden. Eine Maßnahmenbeschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt wurde gegenständlich nicht eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, mangels Zustellung der Mahnung aufgrund von Ortsabwesenheit des BF sei die Voraussetzung für die Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 37 Abs. 3 GSVG nicht erfüllt und erweisen sich die Anträge des BF vom 04.11.2019 auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufhebung und Berichtigung des Rückstandsausweis als berechtigt.
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten:
"Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 37.
(1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 ?. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger."
3.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO) lauten:
"Einwendungen gegen den Anspruch.
§. 35.
(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen."
3.6. § 37 Abs. 1 GSVG gewährt dem Versicherungsträger die Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge im Verwaltungswege (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991). Zu diesem Zweck hat der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis zu erstellen, dem ein Mahnschreiben vorauszugehen hat (vgl. § 37 Abs. 2 und 3 GSVG). § 37 Abs. 2 GSVG erklärt den Rückstandsausweis zum Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO (vgl. § 1 Z 13 EO).
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (VwGH vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0013 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205).
Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 VVG grundsätzlich (vgl. als Ausnahme hiezu etwa § 25 Abs. 5 BUAG) jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden (VwGH vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0013).
3.7. Zur begehrten Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 26.10.2019:
Anders als dies bei behördlichen Bescheiden oder gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen der Fall ist, bei denen die auf ihnen vermerkten Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit aufzuheben sind, wenn sie rechtswidrig (vor allem irrtümlich) erteilt worden sind (etwa weil ein Bescheid der verpflichteten Partei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher nicht rechtskräftig ist), stellt die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Rückstandsausweisen einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil derselben dar, der daher schon deshalb keiner isolierten Aufhebung zugänglich ist. Auch erfordert ein solcher Vollstreckbarkeitsvermerk auf einem Rückstandsausweis nicht dessen vorherige Zustellung.
Ein Abspruch über die - rechtlich gar nicht mögliche - Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist nicht zulässig (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0013 mwN).
Wenn im Antrag des BF vom 04.11.2019 sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die gesetzwidrige Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises vom 26.10.2019 moniert wird, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass eine gesonderte Bekämpfung (und Aufhebung) der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht möglich ist, weil diese einen notwendigen gesetzlichen Bestandteil des Rückstandsausweises darstellt. Ein solches Begehren ist als Einwendung gegen den Rückstandsausweis an sich zu deuten, sodass über den dem Rückstandsausweis zugrunde liegenden Anspruch abzusprechen ist (vgl. auch VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0205, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 25 BUAG).
3.8. Zur begehrten Aufhebung bzw. Berichtigung des Rückstandsausweises vom 26.10.2019:
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nicht gegen die dem gegenständlichen Rückstandsausweis zugrunde gelegten Beitragsforderung für das 3. Quartal 2019 (Juli bis September 2019) - diese wurde durch (Über-) Zahlung des ausständigen Betrages mit Überweisung des BF vom 28.10.2019 bereits getilgt - sondern lediglich gegen die Berechtigung der SVA zur Erstellung eines Rückstandsausweises aufgrund mangelhafter Zustellung der gemäß § 37 Abs. 3 GSVG zwingend zuzustellenden Mahnung richtet.
Von wesentlicher Bedeutung für die inhaltliche Entscheidung über die Berechtigung der SVA zur Erstellung des Rückstandsausweises vom 26.10.2019 ist, dass die Bekämpfung eines solchen durch Einwendungen gemäß § 35 Abs. 1 EO nur "im Zuge des Exekutionsverfahrens" möglich ist und insofern einer zeitlichen Einschränkung unterliegt.
"Im Zuge" iSd § 35 Abs 1 EO ist eine Exekution, so lange sie nicht beendet oder endgültig eingestellt ist. Wird im Verlauf des Oppositionsprozesses die Exekution eingestellt, so ist die Klage, sofern der Kläger nicht auf Kosten eingeschränkt hat, abzuweisen. (VwGH vom 06.02.1998, 97/02/0512, mit Verweis auf die bei Angst-Jakusch, Exekutionsordnung, 13. Auflage, unter Z. 197 und 198 zitierte Rechtsprechung zu § 35 EO).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass - wie in der Beschwerdevorentscheidung der SVA zutreffend ausgeführt wird - die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises im Rahmen eines Verfahrens aufgrund eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs. 4 EO nur solange einer Beurteilung zugänglich ist, als noch keine rechtskräftige Einstellung des betreffenden Exekutionsverfahrens erfolgt ist.
Da im gegenständlichen Fall die aufgrund des Rückstandsausweises der SVA vom 26.10.2019 mit Beschluss des XXXX vom 28.10.2019, Zl. XXXX bewilligte Exekution am 07.11.2019 eingestellt wurde, war das Exekutionsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der SVA vom 11.12.2019 bereits beendet. Im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung war die Beschwerde des BF im Hinblick auf die inzwischen eingestellte Exekution somit von der Behörde als unbegründet abzuweisen, da der Rückstandsausweis nicht mehr in Rechtsbestand war und daher auch einer rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich.
Festzuhalten ist auch, dass eine verfassungsrechtliche Verletzung des subjektiven Rechts auf Führung der akademischen Grade des BF nicht erkannt werden kann. Eine Maßnahmenbeschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt wurde gegenständlich nicht eingebracht.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde des BF gegen die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 11.12.2019 als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine - vom BF auch nicht beantragte - mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Exekutionsverfahren Mahnung Ortsabwesenheit Rückstandsausweis Vollstreckbarkeit ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2226275.2.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020