Entscheidungsdatum
26.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L510 2172923-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wals Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21.07.2017, Zahl XXXX , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zu Recht:
A)
I. Hinsichtlich des Zeitraumes 26.01.2007 bis 31.12.2008 wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
II. Hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2007 bis 25.01.2007 wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Spruch angeführten Bescheid sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden SVA oder SVA XXXX ), gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm §§ 409, 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit "technische und wirtschaftliche Beratung" jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Ordnungszahl des Verwaltungsverfahrensaktes der SVA (oz) 181-190). Zugestellt wurde dieser Bescheid am 27.07.2017 (oz 192).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der SVA mit Versicherungserklärung die Aufnahme einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit in Form einer "technischen und wirtschaftlichen Beratung" ab Juli 2000 angezeigt habe und mitgeteilt habe, dass er die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschreiten werden würde. Mit Mitteilung vom 25.11.2010 habe der Beschwerdeführer der SVA die Einstellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit 31.12.2010 erklärt. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008 keine weitere Pflichtversicherung nach dem GSVG, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008 selbständig betrieblich erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gewesen.
2. Mit Schreiben vom 07.08.2017, eingelangt bei der SVA am 17.08.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Verjährungsfristen des § 40 GSVG nicht beachtet habe. Diese würden drei bzw. fünf Jahre betragen und mit den jeweiligen Beitragsmonaten zu laufen beginnen. Da keine ausreichenden Unterbrechungshandlungen stattgefunden haben würden, sei bereits Verjährung eingetreten und der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig (oz 200-202).
3. Am 10.10.2017 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsverfahrensakt der SVA (Ordnungszahl des hg. Aktes (OZ) 1) beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
4. Mit Schreiben vom 04.09.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des BVwG aufgefordert, bekanntzugeben, wo sich sein(e) Betriebsstandort(e) im gegenständlich relevanten Zeitraum befunden habe(n würde(n). Sollte der Beschwerdeführer über keinen Betriebsstandort verfügt haben, wurde er aufgefordert mitzuteilen, ob die im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnsitze im relevanten Zeitraum zutreffend seien (OZ 6).
5. Mit Stellungnahme vom 27.09.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Wohnorte zutreffend seien (OZ 8).
6. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BVwG vom 13.02.2020 erneut ersucht bekanntzugeben, wo er seine(n) Betriebsstandort(e) im relevanten Zeitraum gehabt habe (OZ 12).
7. Mit Stellungnahme vom 20.02.2020 legte der Beschwerdeführer dar, er habe seinen Betriebsstandort zwischen 01.01.2007 und 25.01.2007 in XXXX und von 25.01.2007 bis 31.12.2008 in XXXX gehabt. Der Eintritt der Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide (im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen) des Finanzamtes vom 17.02.2016 sowohl für das Jahr 2007 als auch für das Jahr 2008, der von der SVA mit 05.09.2016 angenommen werde, sei nicht nachvollziehbar, da die Zustellung der Bescheide weder an den Beschwerdeführer selbst, noch an dessen Vertretung evident sei. Jegliche Ansprüche für Beiträge betreffend die Jahre 2007 und 2008 seien verjährt bzw. sei der Bescheid wegen Unzuständigkeit der SVA XXXX aufzuheben (OZ 13).
8. Mit E-Mail vom 06.05.2020 legte das FA St. Johann - Tamsweg - Zell am See (im Folgenden FA) nach hg. Ersuchen einen Rückschein betreffend eine Zustellung aus dem Jahr 2016 vor.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer hatte seinen Betriebsstandort sowie seinen Wohnsitz zumindest von 01.01.2007 bis 25.01.2007 in XXXX in XXXX (ZMR, OZ 13).
1.2. Der Beschwerdeführer hatte seinen Betriebsstandort sowie seinen Wohnsitz zumindest von 26.01.2007 bis 31.12.2008 in XXXX XXXX XXXX (ZMR, OZ 13).
1.3. Der Einkommensteuerbescheid 2007 des Beschwerdeführers datiert mit 17.02.2016 und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 50.546,34 aus. Dem Beschwerdeführer wurde dieser Einkommensteuerbescheid vom FA postalisch zugesandt und der Beschwerdeführer hat ihn am 03.08.2016 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel gegen jenen Bescheid ergriffen (oz 104, 114, 116, 136, 138, 142; OZ 15).
1.4. Im Jänner 2007 bestand aufgrund der gegenständlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits eine Versicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (wobei auf die in den Feststellungen angeführten jeweiligen Fundstellen verwiesen wird) und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
2.2. Die Auskunft des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Betriebsstandortes deckt sich mit den im ZMR eingetragenen Hauptwohnsitzen des Beschwerdeführers. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass sich die Betriebsstandorte des Beschwerdeführers nicht am jeweiligen Wohnsitz des Beschwerdeführers befunden haben würden.
2.3. Die Feststellungen, dass der Einkommensteuerbescheid 2007 des Beschwerdeführers mit 17.02.2016 datiert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 50.546,34 ausweist, wurde auf Basis des Parteiengehörs der SVA an den Beschwerdeführer vom 01.06.2017 (oz 134-138) sowie des Auskunftsersuchen der SVA an das FA vom 22.07.2016 (oz 102) festgestellt. Die postalische Zustellung dieses Bescheides durch das FA an den Beschwerdeführer und die persönliche Übernahme dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer am 03.08.2016 ergibt sich aus dem vom FA an das BVwG übermittelten Rückschein (OZ 15). Zwar ist diesem Rückschein nicht zu entnehmen, welchen Inhalt die dem Beschwerdeführer vom FA übermittelte Sendung hatte, jedoch ergibt sich dieser aus dem Akt der SVA eindeutig: Aus einem E-Mail des FA an die SVA vom 02.08.2016 geht hervor, dass das FA den gegenständlichen Bescheid zunächst an eine Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz übermittelt hatte, was aber keine rechtskonforme Zustellung darstellte. Weiters habe sich das FA den Einkommensteuerbescheid 2007 zunächst selbst zugestellt, nicht aber dem Beschwerdeführer (oz 96, 98, 128; OZ 14). Nachdem diese Umstände erkannt wurden, wurde der Einkommensteuerbescheid 2007 im August 2016 an die damals aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich versendet (oz 104) und der Beschwerdeführer hat diesen persönlich übernommen, was sich aus einem E-Mail des FA an die SVA vom 08.08.2016 (sowie dem Rückschein der Zustellung) ergibt (oz 114, OZ 15). Dass die Zustellung der Einkommenssteuerbescheide 2007 und 2008 weder an den Beschwerdeführer noch seine steuerrechtliche Vertretung evident sei, wie dies in der Stellungnahme der Vertretung vom 20.02.2020 ausgeführt wird, ist somit nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt auch die Erlassung von Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 im Kalenderjahr 2016 in seinem Schreiben vom 19.06.2017 (oz 142).
Dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben hat, ergibt sich aus dem E-Mail des FA an die SVA, mit welchem darüber informiert wurde, dass keine Beschwerde erhoben worden sei, da der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.02.2016 im Sinne des Beschwerdeführers ergangen sei (oz 116). Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Bescheid vom 17.02.2016 um eine Beschwerdevorentscheidung nach ursprünglichem Bescheid vom 23.03.2010 handelt (OZ 13). Jene Auskunft des FA, wonach die Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Beschwerdeführers ergangen sei, erweist sich als zutreffend, da der ursprüngliche Bescheid Einkünfte in Höhe von EUR 55.041,79, ausweist, was einer Reduktion der Einkünfte und damit der Steuerhöhe entspricht (OZ 13; oz 88). Dass dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, erweist sich der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend und es ergeben sich auch keine Hinweise aus dem Akt hinsichtlich der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid des FA vom 17.02.2016.
Es ergibt sich somit ohne jeden Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.02.2016 am 03.08.2016 persönlich übernommen hat und der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel dagegen ergriffen hat.
2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2007 nicht bereits nach dem GSVG oder einem anderes Bundesgesetz aufgrund der gegenständlichen Tätigkeit versichert war, ergibt sich aus dem Akt der SVA und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
4.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
4.3. Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass der Abspruch über die Versicherungspflicht stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar ist (VwGH 22.11.2006, 2004/08/0275).
Ad A) I.
Zur ersatzlosen Behebung hinsichtlich des Zeitraumes 26.01.2007 bis 31.12.2008
4.4. In Ansehung des Verfahrensrechts gilt (im Gegensatz zur zeitraumbezogenen Beurteilung hinsichtlich der Versicherungspflicht), dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist (VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218; 04.09.2014, 2010/12/0123).
Die örtliche Zuständigkeit einer Landesstelle des Versicherungsträgers richtet sich gemäß § 195 Abs. 7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 162/2015 (bei Bescheiderlassung am 27.07.2017 in Geltung), nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz des Versicherten.
Entscheidet eine örtlich unzuständige Landesstelle, liegt Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde vor. Bei Fehlen der örtlichen Zuständigkeit ist die Entscheidung ersatzlos zu beheben (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.2006, 2003/08/0225).
4.5. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer seinen Betriebsstandort (= Wohnsitz) von 26.01.2007 bis 31.12.2008 nicht im Bundesland XXXX , sondern in XXXX XXXX im Bundesland XXXX . Daraus ergibt sich die Unzuständigkeit der SVA XXXX hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht in diesem Zeitraum (26.01.2007 bis 31.12.2008).
4.6. Nach der zitierten Rechtsprechung ist daher der Bescheid der belangten Behörde betreffend den Zeitraum 26.01.2007 bis 31.12.2008 spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Ad A) II.
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich 01.01.2007 bis 25.01.2007
4.7. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher für die Beurteilung der Versicherungspflicht das GSVG in der Fassung für Jänner 2007 zur Anwendung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl Nr 560/1978, idF BGBl I Nr. 131/2006, welcher von 01.01.2007 bis 31.12.2015 in Geltung stand, sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
4.8. Nach den getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.02.2016, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.546,34 aufweist, am 03.08.2016 persönlich übernommen hat und dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat, steht die Rechtskraft dieses Bescheides fest. Auf Basis dessen konnte die SVA die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Nachhinein feststellen.
4.9. Insofern die Beschwerde bzw. die Stellungnahme vom 20.02.2020 auf eine inzwischen eingetretene Verjährung hinweist, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen - und allein dies ist das Thema des gegenständlichen Bescheides - nicht vorsieht (vgl. VwGH 20.02.2008, 2008/08/0026 mwN).
4.10. Daraus folgt, dass die SVA XXXX zu Recht das Vorliegen der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.20017 bis 25.01.2007 (vgl dazu Ausführungen zu Spruchpunkt A) I.) ausgesprochen hat.
4.11. Die Beschwerde ist daher betreffend den Zeitraum 01.01.2007 bis 25.01.2007 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der zitierten Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Betriebsstandort Einkommenssteuerbescheid ersatzlose Behebung Pflichtversicherung Unzuständigkeit Versicherungspflicht ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2172923.1.00Im RIS seit
14.08.2020Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020