TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/27 88/10/0004

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z18
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30
ForstG 1975 §44 Abs1 lita
ForstschutzV 1978 §1 Abs1
ForstschutzV 1978 §1 Abs6
VStG §19
VStG §21 Abs1
VStG §25 Abs1
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofrate Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des H D in W, vertreten durch Dr. Klaus Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, Abt Karl-Straße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. November 1987, Zl. VI/4-Fo-14, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie bei der am 18. Juli 1985 durch die Forstaufsichtsstation X durchgeführten Erhebung festgestellt worden sei, auf einer näher bezeichneten Parzelle

„a) im April 1985 bei einer zusammenhängenden Fläche von 1,4 ha Kahlschlage des 80 bis 120-jährigen Kiefernbestandes durchgeführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein und

b) es als Waldeigentümer unterlassen, in geeigneter und ihm zumutbarer Weise der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen, als die auf der bezeichneten Parzelle befindlichen 350 fm Holz nicht rechtzeitig gegen eine Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht worden“ seien. Er habe hiedurch zu a) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 85 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), und zu b) eine solche nach § 44 Abs. 1 lit. a FG begangen. Es wurde deshalb über ihn zu a) gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 FG eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe 21 Tage) und zu b) gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 18 FG eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 lit. a FG:

Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen ist, ein Schuldspruch sei unzulässig, weil dem Beschwerdeführer von einem Organ der Behörde erster Instanz die Zusage gemacht worden sei, daß für den Fall der fristgerechten Aufforstung von einem Straferkenntnis abgesehen werde, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg dargetan zu werden, weil eine derartige Zusage nichts an der Strafbarkeit der Tat zu ändern vermag (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0176).

Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer dieser Verwaltungsübertretung für schuldig erkannte.

Schon im Hinblick auf das Ausmaß der Schlägerung von 1 1/2 ha kann von unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht die Rede sein. Die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 kam daher nicht in Betracht.

II. Zur Übertretung nach § 174 Abs. 1 Z. 18 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 lit. a FG:

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 18 FG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Diese Übertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu ahnden.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FG hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Forstschutzverordnung (BGBl. Nr. 184/1978, im folgenden FVO) sind stehende oder liegende Nadelhölzer nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung so zu behandeln, daß sie als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, auch sonst jede Forstschädlingsvermehrung hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden (bekämpfungstechnische Behandlung).

Nach § 1 Abs. 6 leg. cit. ist für die Wirksamkeit der bekämpfungstechnischen Behandlung Sorge zu tragen, solange die Gefahr besteht, daß die Hölzer von Insekten befallen werden können.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde am 18. Juli 1985 durch ein Organ der Forstaufsichtsstation X der stellenweise Befall des Kieferrundholzes auf der Kahlhiebfläche vom Großen und Kleinen Waldgärtner (Borkenkäfer) wahrgenommen und es sei daher als erwiesen anzunehmen, daß noch bis 18. Juli 1985 das Kieferrundholz aus der widerrechtlichen Kahlschlägerung nicht oder nicht ausreichend gegen Forstschädlinge bekämpfungstechnisch behandelt gewesen sei. Der Erhebungsbericht des Bezirksförsters vom 23. Juli 1985, der vom Beschwerdeführer in diesem Umfang sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch vor dem Gerichtshof unbekämpft blieb, lautet wie folgt:

„Das Kiefernrundholz am Kahlschlag bzw. in der Durchforstung ist stellenweise vom Großen und Kleinen Waldgärtner befallen bzw. sind die Jungkäferarten bereits ausgeflogen.“

Die belangte Behörde konnte auf Grund des festgestellten Schädlingsbefalles zu der zitierten Feststellung gelangen, daß bis zum Tag der Erhebung am 18. Juli 1985 eine wirksame Behandlung des Holzes im Sinne des § 1 Abs. 6 FVO nicht erfolgt ist.

Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Frühjahr 1985 eine Schädlingsbekämpfung durchführen ließ oder nicht. Die belangte Behörde war auf Grund dieses ihren Feststellungen zu Grunde gelegten Erhebungsberichtes nicht verpflichtet, sich mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Bestätigung des J. H., wonach im Frühjahr 1985 das geschlägerte Holz mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel behandelt worden sei, auseinandersetzen und den Unterzeichner dieser Bestätigung als Zeugen zu vernehmen. Das vom Beschwerdeführer zu Unrecht als unschlüssig bemängelte Gutachten des Amtssachverständigen geht in seiner Befundaufnahme ebenfalls davon aus, daß nach dem Erhebungsbericht das Holz nicht wirksam bekämpft worden sei. Die Unschlüssigkeit des Gutachtens wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters einwendet, die belangte Behörde habe sein Vorbringen, er habe innerhalb der ihm erteilten Frist bis Ende April 1986 das Holz aufgearbeitet, übergangen, so macht er Begründungsmängel geltend, deren Wesentlichkeit von ihm nicht dargetan wird. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus diesem Vorbringen nicht ableiten, der Beschwerdeführer habe während der ihm angelasteten Tatzeit von April 1985 bis 18. Juli 1985 den für diese Übertretung maßgebenden Sachverhalt nicht verwirklicht.

Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Auch die die Strafbemessung betreffende Rüge, die belangte Behörde habe die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht erhoben, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Vernehmung am 10. Jänner 1986 lediglich auf ein „unbestimmtes“ Einkommen verwiesen. Weiters hat er es selbst noch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, darüber bestimmte Angaben zu machen. So kann nicht beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen zur Bemessung einer anderen Strafe hätten führen können oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0159). Im Hinblick darauf, daß der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat auf Grund des Ausmaßes des nicht behandelten Holzes von der belangten Behörde als erheblich angesehen werden mußte, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde zu einer niedrigeren Geldstrafe hätte kommen können. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß Geldstrafen bis zu S 60.000,-- verhängt werden dürfen und die Behörde auch die mildere Strafart gewählt hat.

Da es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 27. September 1988

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100004.X00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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