TE Vwgh Beschluss 1998/1/21 97/03/0355

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über den Antrag des Jakob Stückelschweiger in Ehrenhausen, vertreten durch Dr. Christoph Klauser jun., Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 1996, Zl. 8-42 A 22/1-96, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Aufforderung zur Ablieferung der Bestätigung über den geleisteten Eid sowie des Dienstabzeichens als Jagdschutzorgan, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Die oben angeführte, zur hg. Zl. 96/03/0388 protokollierte und laut Eingangsvermerk in zweifacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 9. Jänner 1997 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln im Sinne der §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 1 Z. 4 und 5 VwGG zurückgestellt. Aufgrund eines innerhalb der Mängelbehebungsfrist gestellten Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 4. April 1997 die Verfahrenshilfe bewilligt. Zum Vertreter des Beschwerdeführers wurde zunächst Rechtsanwalt Dr. Heinrich Pratter bestellt, dem auch der Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG übersendet wurde. Mit "Umbestellung" vom 3. Juni 1997 wurde anstelle des Rechtsanwaltes Dr. Pratter Rechtsanwalt

Dr. Christoph Klauser jun. zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.

Mit hg. Beschluß vom 24. September 1997, Zl. 96/03/0388-12, wurde das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag insofern nicht zur Gänze entsprochen habe, als die zurückgestellte Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung wieder vorgelegt worden sei.

Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird im wesentlichen vorgebracht, daß dem Beschwerdevertreter die zurückgestellte Beschwerde bloß in einfacher Ausfertigung übermittelt worden sei. In der Nichtvorlage einer zweiten Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde liege jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit, sondern - wenn überhaupt - bloß ein minderer Grad des Versehens. Ferner heißt es im Antrag:

"Da dem Beschwerdeführer nur eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde zurückgestellt wurde, die er mit dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vorgelegt hat, weder in der Kanzlei Dr. Pratter, noch bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ein Exemplar aufliegt, ist es nicht möglich, eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizuschließen, somit die "versäumte Handlung" nunmehr nachzuholen."

Gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Wird dies unterlassen, so handelt es sich um einen inhaltlichen Mangel, der einer Verbesserung im Sinne des § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich ist (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0223).

Im vorliegenden Fall wurde die versäumte Handlung, nämlich die Vorlage der zweiten Ausfertigung der zurückgestellten Beschwerde, nicht (spätestens) gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt. Allein schon aus diesem Grund kann dem Wiedereinsetzungsantrag kein Erfolg beschieden sein.

Zum oben wiedergegebenen Vorbringen betreffend die "Unmöglichkeit" der Nachholung der versäumten Handlung ist folgendes zu bemerken:

Sollte mit diesem Vorbringen zum Ausdruck gebracht werden, daß dem Beschwerdeführer selbst (und nicht bloß seinem Vertreter) die ursprüngliche Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung zurückgestellt worden sei - für welche Annahme die Aktenlage allerdings keine Anhaltspunkte bietet -, hätte der Beschwerdeführer mit der Wiedervorlage dieser einen Ausfertigung dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen und somit keine Frist versäumt. In diesem Fall wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon begrifflich nicht möglich (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 664, angeführte Rechtsprechung).

Sollte das Vorbringen jedoch dahin zu verstehen sein, daß - lediglich - dem Beschwerdevertreter nur eine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde übermittelt worden sei, ist nicht zu erkennen, warum nicht die dem Beschwerdeführer selbst zurückgestellte zweite Beschwerdeausfertigung mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt hätte werden können. Von einer "Unmöglichkeit" der Nachholung der versäumten Handlung könnte in diesem Fall nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030355.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten