TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 98/09/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.1998
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1;
AuslBG §15;
AuslBG §15a Abs1;
AuslBG §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Stevan Zurz in Wien, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien I, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. November 1997, Zl. 10/13115/809.098/1997, betreffend Verlängerung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 1997 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung ihres Befreiungsscheines nach den Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 15a Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, die beschwerdeführende Partei sei während der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung (im Zeitraum 12. September 1992 bis 12. September 1997) laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger insgesamt 724 Tage in Österreich unselbständig beschäftigt gewesen. Die erforderlichen Beschäftigungszeiten von zweieinhalb Jahren (913 Tagen) seien demnach nicht erfüllt. Der Antrag auf Verlängerung bzw. Ausstellung eines Befreiungsscheines sei am 12. September 1997 gestellt worden. Auch in dem Überprüfungszeitraum von 8 Jahren (12. September 1989 bis 12. September 1997) sei die beschwerdeführende Partei insgesamt nur 1615 Tage unselbständig beschäftigt gewesen und erreiche demnach nicht die erforderlichen Beschäftigungszeiten von 5 Jahren (1825 Tage). Beide Voraussetzungen für die Verlängerung des Befreiungsscheines seien nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Verlängerung seines Befreiungsscheines nach dem AuslBG verletzt. Er bringt dazu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe übersehen, daß er bei Baufirmen beschäftigt gewesen sei und in diesem Bereich eine saisonale, von ihm nicht verschuldete Arbeitslosigkeit unumgänglich sei. Am 6. Februar 1994 habe er einen Hinterwandinfarkt erlitten; deshalb habe er sich einer umfangreichen Rehabilitationsmaßnahme unterziehen müssen. Seine Arbeitsfähigkeit sei nur bedingt gegeben gewesen. Sein Antrag auf Invaliditätspension sei allerdings abgewiesen worden. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, daß er dem Arbeitsmarkt in Österreich "den gesamten Zeitraum von 8 Jahren zur Verfügung stand". Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes genüge es, daß ein Fremder dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU lediglich zur Verfügung stehe; eine durchgehende Beschäftigung sei nicht erforderlich. Die belangte Behörde habe ihm kein Parteiengehör eingeräumt. Dadurch habe er seine ärztlichen Unterlagen nicht vorlegen können. Der angefochtene Bescheid erscheine auch nicht nachvollziehbar begründet, da die "Ersatzzeiten bzw. die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges nicht in die Berechnung der Beschäftigungsverhältnisse und Beschäftigungszeiten eingerechnet wurden".

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

"§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn

1. der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder

...

(2) Der Lauf der Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, während derer der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.

...

(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann ... bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 eine zweieinhalb Jahre übersteigende Abwesenheit vom Bundesgebiet nachsehen, wenn ...

§ 15a. (1) Der Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war. Die Hemmungsgründe gemäß § 15 Abs. 2 sind anzuwenden."

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern ..., in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich ..., nach den Bestimmungen des § 18 (betriebsentsandte Ausländer) oder überlassener Arbeitskräfte.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die beschwerdeführende Partei die genannten zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die begehrte Verlängerung ihres Befreiungsscheines nicht erfüllt habe.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiten ihrer Beschäftigung nicht. Daß die belangte Behörde Zeiten der Beschäftigung unberücksichtigt gelassen habe, bzw. daß die beschwerdeführende Partei zusätzliche Beschäftigungszeiten aufzuweisen habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die beschwerdeführende Partei macht auch keinen Hemmungsgrund gemäß § 15 Abs. 2 AuslBG geltend.

Es ist daher (auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens) nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung des der beschwerdeführenden Partei ausgestellten Befreiungsscheines nicht vorgelegen sind. Daran vermögen die in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände (unverschuldete Arbeitslosigkeit bzw. nur bedingte Arbeitsfähigkeit) nichts ändern, weil nach der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage ausschließlich Zeiten der Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG für die Verlängerung des Befreiungsscheines maßgebend sein können. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer sei "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden" ist nach dieser Rechtslage keine Anspruchsvoraussetzung und daher nicht relevant. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) geht schon deshalb fehl, weil die beschwerdeführende Partei - ein Staatsangehöriger von "Jugoslawien" - dem Anwendungsbereich des AuslBG unterliegt, während dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU nicht zutrifft. Ein nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei maßgebender Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Auslandsbezug liegt im Beschwerdefall auch nicht vor (vgl. sinngemäß hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0166, und die darin angegebene Judikatur des EuGH). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde sind auch "Ersatzzeiten" oder Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges bei Verlängerung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht zu berücksichtigen (vgl. auch sinngemäß das zur Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG ergangene hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1997, Zl. 94/09/0126).

Bei diesem Ergebnis mangelt es schon aus den dargelegten Gründen den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensverletzungen an der erforderlichen Relevanz (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090001.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten