TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/4 W114 2227138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6
Direktzahlungs-Verordnung §8
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2227138-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 12.10.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10892181010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, gehörende Grundstück Gst. Nr. 387 KG 14158 Röhrapoint (dazu gehört auch das Feldstück (FS) 12 Halterhäusel mit 1,8467 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) wurde von März bis Oktober 2015 im Rahmen von Baumaßnahmen hinsichtlich des Bauprojektes "A1 Rastplatz Ornding km 88 RFB Salzburg" als Depotfläche für Aushubmaterial benötigt und stand daher dem Beschwerdeführer für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht zur Verfügung.

Diesen Umstand berücksichtigend stellte der Beschwerdeführer am 28.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Da im Antragsjahr 2015 auf dem FS 12 aufgrund von öffentlichen Interessen eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich war, wurde dieses als "Sonstige Ackerfläche bzw. Grünlandfläche" beantragt. Für dieses Feldstück wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 auch keine Zahlungsansprüche (ZA) zugewiesen. Diese Fläche wurde im MFA 2015 mit GI für Grundinanspruchnahme (infolge öffentlichen Interesses) codiert.

Für dieses Feldstück wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 auch keine ZA zugewiesen.

2. Am 25.04.2016 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2016 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen mit einem Ausmaß von 15,5591 ha. Dem BF standen jedoch für das Antragsjahr 2016 - basierend auf der Beantragung im MFA 2015 - nur 13,7127 ZA zur Verfügung.

Der BF hatte verabsäumt bereits im Rahmen der Frist für die Stellung des MFA 2016 einen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände hinsichtlich des FS 12 zu stellen.

Da nur für das Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen eine Auszahlung gewährt werden kann, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5372910010, nur für 13,7127 ha Direktzahlungen gewährt und ausbezahlt.

Die vom BF dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, GZ W114 2161915-1/2E, abgewiesen. Begründend dazu wurde hingewiesen, dass der BF nicht rechtzeitig einen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gestellt habe, daher nicht genügend ZA zur Verfügung stehen würden und daher von der AMA rechtskonform entschieden worden wäre.

3. Am 10.05.2017 stellte der BF einen MFA für das Antragsjahr 2017 für im Rahmen dieses Antrages näher spezifizierte Flächen mit einem Ausmaß von 15,5590 ha und beantragte wiederum die Gewährung von Direktzahlungen - nunmehr für das Antragsjahr 2017.

Dabei standen dem Beschwerdeführer mangels Zuweisung von ZA im Antragsjahr 2015 für das von ihm beantragte und landwirtschaftlich bewirtschaftete Feldstück 12 Halterhäusl keine ZA zur Verfügung.

4. Daher beantragte der BF erstmals am 23.05.2017 die Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Begründend wies der Beschwerdeführer auf ein Bestätigungsschreiben der Teerag-Asdag AG vom 30.04.2015 hin.

5. Der Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve vom 23.05.2017 langte in der AMA am 30.05.2017 ein. Von der AMA wurde diesem Antrag die lfd. Nr. HF8K17 zugewiesen und dem Beschwerdeführer bestätigt, dass dieser Antrag bei der AMA am 30.05.2017 eingelangt sei.

6. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 stattgegeben und Prämien mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der lfd. Nr. HF8K17 wurde abgewiesen. In der Begründung für diese Abweisung wurde hingewiesen, dass "die Voraussetzungen" nicht erfüllt wären. Damit wurden dem Beschwerdeführer auch nur Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 13,7127 ha gewährt.

Diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit rechtskräftig.

7. Ausgehend von einer Überschreitung der der Republik Österreich zugestandenen Nettoobergrenze gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 wurden alle Förderungsentscheidungen von österreichischen Förderungsempfängern für das Antragsjahr 2017 gekürzt und damit auch mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018; AZ II/4-DZ/17-10892181010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und vom BF ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2018 zugestellt.

8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2018 Beschwerde. In der Begründung dieses Rechtsmittels nimmt der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis, dass die Rückforderung auf eine Überschreitung der der Republik Österreich zugestandenen Nettoobergrenze gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 zurückzuführen ist. Die eigentliche Begründung des angefochtenen Abänderungsbescheides ist nicht Gegenstand der Begründung für das Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

Viel mehr richtet sich der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels dagegen, dass ihm für die gesamte von ihm bewirtschaftete Fläche nicht auch bereits für das Antragsjahr 2015 und damit folgend auch für die weiteren Antragsjahre ZA zugewiesen worden wären. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ihm zu seinen verfügbaren ZA aufgrund der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse am FS 12 Halterhäusel weitere 1,7971 ZA zuzuteilen wären. Er habe bereits im Antragsjahr 2015 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aufgrund höherer Gewalt gestellt und sei deswegen davon ausgegangen, dass ihm auch in den folgenden Jahren die ihm zustehenden ZA zugeteilt werden würden. Der Beschwerdeführer habe bereits im MFA 2015 mit der Codierung auf eine Grundinanspruchnahme hingewiesen. Aufgrund der späten Zustellung der AMA-Bescheide sei ihm im darauffolgenden Jahr eine zeitgerechte Antragseinbringung nicht möglich gewesen.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2020 die Beschwerde und die Unterlagen zum Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Teerag-Asdag AG mitgeteilt, dass sie im Auftrag der Asfinag als Generalunternehmer für den Bau der Baustelle "A1 Rastplatz Ornding km 88,00 RFB Salzburg" beauftragt worden wäre. Das dem BF gehörende Grundstück Gst. Nr. 387 KG 14158 Röhrapoint werde für eine Zwischenlagerung von Aushubmaterial benötigt und stehe daher von März bis Oktober für eine Bewirtschaftung für den BF nicht zur Verfügung.

1.2. Entsprechend dieser Mitteilung wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 auch für das FS 12 Halterhäusel keine ZA zugewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2016 keinen Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

1.4. Im MFA 2017, den der Beschwerdeführer am 10.05.2017 stellte, wurden auch Direktzahlungen für das vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2017 wiederum bewirtschaftete FS 12 Halterhäusel beantragt. Insgesamt wurden vom Beschwerdeführer in diesem MFA für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 15,5590 ha beantragt. Dem Beschwerdeführer standen ausgehend von den ihm für die Antragsjahre 2015 und 2016 zugestandenen Zahlungsansprüchen jedoch nur 13,7127 ZA zur Verfügung.

1.5. Erst mit Antrag vom 23.05.2017, der bei der AMA am 30.05.2017 einlangte und dem von der AMA die lfd. Nr. HF8K17 zugeordnet wurde, beantragte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 die Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände und machte dafür die Grundinanspruchnahme im Antragsjahr 2015 geltend.

1.6. Ausgehend des vom BF gestellten MFA für das Antragsjahr 2017 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, auf der Grundlage von dem BF zugewiesenen 13,7127 ZA für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 13,7127 ha Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt. Der Antrag mit der lfd. Nr. HF8K17 wurde abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

1.7. Infolge einer Überschreitung der der Republik Österreich zugestandenen Nettoobergrenze gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 wurden alle Förderungsentscheidungen von österreichischen Förderungsempfängern für das Antragsjahr 2017 gekürzt und damit auch mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10892181010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2018 zugestellt.

1.7. In seiner Beschwerde vom 12.10.2018 wendet sich der BF nunmehr gegen die Abweisung seines Antrages mit der lfd. Nr. HF8K17 und die damit verbundene Nichtzuteilung und Berücksichtigung von - nach seiner Auffassung - zuzuteilenden Zahlungsansprüchen für das Feldstück 12.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens sowie aus einer Einsichtnahme in das beim BVwG geführte Beschwerdeverfahren des BF betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, welches mit Erkenntnis des BVwG 03.07.2017, GZ W114 2161915-1/2E, rechtskräftig und unangefochten entschieden wurde, und erwiesen sich im Wesentlichen als unstrittig. Widersprüche waren dabei nicht festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 6

Nationale Obergrenzen

(1) Für den jeweiligen Mitgliedstaat und für das jeweilige Jahr wird die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, welche die gemäß den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen."

"Artikel 7

Nettoobergrenzen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.

Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.

(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...]

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

(...)

c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

[...]."

"ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

215

216

217

218

219 und Folgejahre

...

...

...

...

...

...

Österreich

693 065

692 421

691 754

691 746

691 738

...

...

...

...

...

..."

"ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (in EUR Mio.)

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

...

 

...

...

...

...

...

Österreich

 

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

...

 

...

...

...

...

..."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:

"Vorschriften zur nationalen Reserve

§ 8b. (...)

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie

2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,

verwendet werden."

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

(...)

(3) Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt."

"Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

§ 8. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder

2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse

anerkannt werden.

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen."

b) rechtliche Würdigung:

Vorweg wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung deswegen ergangen ist, weil Österreich im Antragsjahr die Nettoobergrenze von EUR 691 754 Mio. für zu gewährende Direktzahlungen österreichweit überschritten hat, weswegen gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 alle Direktzahlungen linear um 0,7 % zu kürzen waren und daher auch die verfahrensgegenständliche Entscheidung diesbezüglich rechtskonform erlassen wurde.

Sofern der BF sich nunmehr dagegen wendet, dass in der angefochtenen Entscheidung weiterhin auch der von ihm gestellte Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve, dem die AMA die lfd. Nr. HF8K17 zugeordnet hat, abgewiesen wurde und daher auch weiterhin nur 13,7127 ZA zur Verfügung standen und daher die Direktzahlungen auch diesbezüglich nur für 13,7127 ha gewährt wurden, wird insbesondere auf § 6 Abs. 3 DIZA-VO hingewiesen, wonach er als Betriebsinhaber die Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve hinsichtlich seines FS 12 mit dem MFA 2016 hätte stellen müssen. Diese Bestimmung führt, einer anderen Interpretation nicht zugänglich, aus, dass dieser ZA unmittelbar mit jenem MFA zu beantragen gewesen wären, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes folgt. Das bedeutet, dass der BF - um auch für das Antragsjahr 2017 die entsprechenden ZA bzw. Flächen geltend machen zu können - er bereits unmittelbar nach Wegfall der Behinderung - und damit bereits im Zusammenhang mit der Stellung des MFA 2016 den Antrag auf Zuweisung von zusätzlichen ZA aus der Nationalen Reserve hätte stellen müssen.

Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der AMA-Bescheid (bezüglich Mitteilung der gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 der AMA so spät zugestellt worden wäre, dass er im Antragsjahr 2016 den erforderlichen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve nicht habe stellen können, wird vom erkennenden Gericht nur insoweit zugestimmt, als dieser Bescheid (Erstbescheid betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2015), der als Bescheiddatum den 28.04.2016 aufweist und tatsächlich von der AMA erst am 17.05.2016 versandt wurde. Es ist somit nachvollziehbar, dass diese Mitteilung dem BF erst nach Ende der ordentlichen Frist für die Stellung eines MFA zugegangen ist. Vom erkennenden Gericht wird dazu vorweg auf die eingeräumte 25-tägige Nachfrist gemäß Art. 14 der VO (EU) 640/2014 hingewiesen. Da eine solche Frist in der gegenständlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit einem Fall höherer Gewalt bzw. eines außergewöhnlichen Umstandes steht, hätte der entsprechende Antrag abzugsfrei bis spätestens 09.06.2016 gestellt werden können. Somit ist davon auszugehen, dass dem BF ab Zustellung des Bescheides, mit dem ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt wurden, jedenfalls drei Wochen für das Einbringen des Antrages auf Zuweisung von zusätzlichen ZA aus der Nationalen Reserve zur Verfügung gestanden sind, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ.

Andererseits ist diese AMA-Benachrichtigung (Direktzahlungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015) nicht erforderlich um zu erkennen, dass für eine bestimmte Fläche, die im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzt werden konnte (und auch vom BF selbst in seinem MFA 2015 entsprechend codiert wurde) im darauffolgenden Jahr, wenn diese Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden konnten (dieser Umstand war dem BF bekannt) nicht nur die Fläche selbst, sondern auch entsprechende ZA zur Verfügung stehen müssen. Das bedeutet, dass es sich der Beschwerdeführer selbst zurechnen lassen muss, dass er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit bzw. Sorgfalt hat mangeln lassen, und dass er bei entsprechender Sorgfalt hätte leicht erkennen können, dass er mit dem MFA 2016 (spätestens innerhalb der 25-tägigen Nachfrist) auch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von ZA aus der Nationalen Reserve hätte stellen müssen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Dabei geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls bereits mit der Antragstellung des MFA 2016 einen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve stellen muss, wenn er nur für das Antragsjahr 2016, nicht jedoch für die Antragsjahre 2017 und 2018 auf eine Geltendmachung einer Förderung verzichten will, zumal die dieser Frage zugrundeliegenden europarechtlichen Normen keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung - wie es § 6 Abs. 3 DIZA-VO innerstaatlich normiert, vorsieht.

Schlagworte

Antragstellung außergewöhnliche Umstände Bewirtschaftung Direktzahlung Mehrfachantrag-Flächen öffentliche Interessen Prämiengewährung Revision zulässig Rückforderung Sorgfaltspflicht Zahlungsansprüche zumutbare Sorgfalt Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2227138.1.00

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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