TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/22 97/06/0256

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Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

23/01 Konkursordnung;
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung;
50/01 Gewerbeordnung;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

AusgleichsO §1;
AusgleichsO §3 Abs3;
AusgleichsO §69 Abs1;
KO §72 Abs3;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1997, Zl. 91.514/380-III/7/97, betreffend das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Laut Edikt des Handelsgerichtes Wien vom 4. April 1997, Zl. 3 Sa 675/96 a-19, ist der Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom 12. Februar 1997, GZ 3 Sa 675/96 a-18, mit welchem dem Ausgleich gemäß § 50 Z. 4 AO die Bestätigung versagt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Mangels kostendeckenden Vermögens wurde von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, festgestellt, daß die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Bauwesen mit Wirksamkeit vom 12. Februar 1997 erloschen ist. Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom 16. Oktober 1997, B 1974/97 - 6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltende gemacht. Hiezu wird ausgeführt, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften deshalb verletzt, weil die Gründe, die zur Insolvenz geführt hätten, von der belangten Behörde nicht geprüft worden seien bzw. dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, darzulegen, daß ihn an der Insolvenz kein Verschulden treffe. Das Beweisverfahren hätte ergeben, daß die Insolvenz dadurch herbeigeführt wurde, daß zwei Großauftraggeber vertragswidrigerweise Leistungen des Beschwerdeführers nicht honoriert hätten.

In der Rechtsrüge weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Tatsache, daß mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet worden sei, der Abweisung der Konkurseröffnung gleichgesetzt werde. Eine Abweisung der Konkurseröffnung mangels Masse, wie im § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG 1993 vorgesehen, sei nicht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 2 ZTG sind von der Verleihung einer Befugnis u. a. Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist (Z. 2). Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG erlischt die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens. Gemäß § 17 Abs. 3 ZTG ist das Erlöschen der Befugnis durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.

In § 5 Abs. 2 Z. 2 ZTG sind die zwei Tatbestände, die eine Person von der Verleihung einer Befugnis ausschließen, nämlich die Anhängigkeit eines Konkurses oder der Umstand, daß ein Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist, rechtlich gleichstellt. Die diesen Tatbeständen entsprechende Bestimmung hinsichtlich des Erlöschens der Befugnis findet sich in § 17 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. Der Umstand, daß einem Ausgleich die Bestätigung versagt und gemäß § 69 Abs. 1 AO mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wurde, ist eine Abweisung der Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens, weil eine amtswegige Eröffnung des Konkurses gemäß § 1 und § 3 Abs. 3 AO dann zu prüfen ist, wenn im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung der Schuldner statt des Konkurses den Ausgleich beantragt und dieser Antrag abgewiesen wurde; gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist dann von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Eine negative Entscheidung ist nichts anderes als die Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens.

Es ist daher auch im Beschwerdefall ex lege ein Erlöschen der Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG eingetreten. Der Bescheid, mit dem dem Ausgleich gemäß § 50 Z. 4 AO die Bestätigung versagt wurde, ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen; im Einklang mit § 17 Abs. 3 ZTG wurde von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtskraft die Versagung der Bestätigung und im Hinblick darauf, daß mangels kostendeckenden Vermögens von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wurde, das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers festgestellt. Da das Faktum, daß mangels hinreichenden Vermögens ein Konkursverfahren nicht eröffnet wurde, allein entscheidend ist, und es auf die Ursache der Insolvenz nicht ankommt, stellt sich der in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler als unwesentlich dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0123).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060256.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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