Entscheidungsdatum
05.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W235 2220619-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. 1230143608-190500323, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.05.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2017 in Rumänien, am XXXX .05.2017 in Deutschland, am XXXX .04.2018 neuerlich in Rumänien und am XXXX .11.2018 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 3).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er leide an keinen Krankheiten und könne der Einvernahme folgen. Allerdings sei er im Jahr 2013 durch einen Splitter am Auge verletzt worden und habe im Zuge der folgenden Operation sein rechtes Auge verloren. In Österreich lebe sein Bruder. Genaueres wisse er nicht. Ferner habe er in Österreich noch einen Onkel und Bekannte. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Juli 2016 verlassen. Er sei über den Irak, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Rumänien gelangt, wo er aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei dann zwei Wochen in einem Lager in XXXX gewesen. Danach sei er versteckt in einem LKW durch unbekannte Länder nach Deutschland gelangt. In Hamburg habe er um Asyl angesucht, sei jedoch nach Rumänien abgeschoben worden. Am Flughafen habe er einen Zettel unterschrieben, auf dem geschrieben gestanden sei, er dürfe fünf Jahre nicht in Rumänien sein. Aus der rumänischen Schubhaft habe er neuerlich um Asyl angesucht. Nach drei Tagen habe er eine Unterkunft in der Hauptstadt bekommen, wo er eine Woche lang gewesen sei. Dann sei er in ein Lager nach XXXX gebracht worden und sei dort sieben Monate geblieben. Danach habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, Rumänien zu verlassen und sei versteckt in einem LKW durch unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. Dort habe er einen Asylantrag gestellt und sei nach ca. viereinhalb Monaten wieder nach Rumänien abgeschoben worden. Er habe in ein Lager gehen müssen, sei jedoch nicht eingelassen worden. Daher habe er über einen Freund einen Wagen bekommen, in welchem er habe wohnen können. Nach 20 Tagen habe er über Bekannte Geld erhalten und sei schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. In Rumänien sei es sehr schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe dort Asyl bekommen; sein Antrag sei positiv abgeschlossen worden. In Deutschland und in der Schweiz habe er jeweils einen negativen Bescheid bekommen und sei nach Rumänien abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Rumänien zurück. Gegen Deutschland und die Schweiz habe er nichts.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 16.05.2019 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2019 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 53).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.05.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.
Mit Schreiben vom 03.06.2019 lehnte die rumänische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2017 in Rumänien um Asyl angesucht hat, jedoch untergetaucht ist und sein Verfahren am XXXX . 06.2017 geschlossen wurde. Am XXXX .07.2017 akzeptierte die rumänische Dublinbehörde ein deutsches Wiederaufnahmegesuch und der Beschwerdeführer wurde am XXXX .04.2018 von Deutschland nach Rumänien überstellt. Am XXXX .04.2018 suchte er zum zweiten Mal in Rumänien um Asyl an und ihm wurde am XXXX.05.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ferner ist der Beschwerdeführer in Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .04.2020.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
1.4. Am 07.06.2019 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe Unterlagen bei seinem Bruder, die beweisen würden, dass man ihn in Rumänien inhaftiert und auf die Straße gesetzt habe. Sein Bruder sei informiert und hätte ihm heute diese Unterlagen gebracht. Wegen seines Auges sei der Beschwerdeführer in Behandlung gewesen und solle auch neue Brillen bekommen. Er habe starke Kopfschmerzen sowie Migräne und werde auf andere Medikamente umgestellt. Diesbezüglich sei er in Österreich schon beim Neurologen gewesen, der jedoch gesagt habe, er solle zuerst die Augen untersuchen lassen. Am XXXX .06.2019 sei der Beschwerdeführer auch beim Augenarzt gewesen und habe am XXXX .06.2019 einen neuen Termin. Der Augenarzt habe ihm in Aussicht gestellt, dass er eine neue Brille bekomme und habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer am rechten Auge völlig blind sei. Sein Bruder sei seit ca. zwei Jahren in Österreich und ein Onkel sowie drei Cousins mütterlicherseits würden sich seit ca. vier Jahren in Österreich befinden. Seine Angehörigen hätten ihn bereits drei- oder viermal besucht und würden ihn auch fragen, ob er etwas benötige, aber er brauche momentan keine Hilfe. Der Beschwerdeführer lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern in der Betreuungsstelle. Seine Cousine väterlicherseits sei aus der Betreuungsstelle wegtransferiert worden. Er arbeite in der Küche der Betreuungsstelle als Hilfskraft und habe in der Schweiz und in Deutschland Deutschkurse besucht. Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei er nicht. Abgesehen von seinen Verwandten habe der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich.
Auf Vorhalt, er sei in Rumänien subsidiär schutzberechtigt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Rumänien ein fünfjähriges Einreiseverbot erhalten habe und eingesperrt worden sei. Auch sei er dazu gedrängt worden, einen Asylantrag zu stellen. Man habe ihm auch gesagt, dass man ihn aus rechtlichen Gründen nicht nach Syrien schicken könne. Daher habe er einen Asylantrag gestellt und sei danach in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich nach Österreich gewollt, aber sein Bruder habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Asylberechtigung gehabt. Deshalb sei er in die Schweiz gereist, von wo aus er zurück nach Rumänien geschoben worden sei; ebenso aus Deutschland. Zuletzt sei er in Rumänien in ein offenes Lager gekommen; es sei so gewesen wie hier. Er habe Unterlagen bekommen, dass er einen "Status" erhalten habe und die finanzielle Unterstützung sei eingestellt worden. Man habe ihm gesagt, er sei nunmehr auf sich alleine gestellt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Rumänien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, nachdem er nach Rumänien zurückgeschoben worden sei, hätten ihn die Behörden gefragt, warum er zurückgekommen sei. Er habe gesagt, das sei nicht freiwillig gewesen und habe dann in einem Auto schlafen müssen. Eine Woche habe er auf der Straße gelebt. Der Beschwerdeführer habe versucht, in Rumänien eine Bleibe zu bekommen, aber für Flüchtlinge gebe es keine Wohnungen. Er habe sich eine Arbeit suchen wollen, man habe aber ohne einen handwerklichen Beruf keine Chance. Die Rumänen würden selbst auf der Straße schlafen; es gebe dort viel Armut und Elend. Bei einer Rückkehr nach Rumänien fürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn nach Syrien abschiebe oder er wieder auf der Straße lande. Er wolle sich mit seinem Bruder hier gemeinsam eine Zukunft aufbauen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer neun Monate lang in Rumänien gewesen. Dort werde viel gestohlen. Alleine sei er nicht auf der Straße gewesen, sondern immer nur in Begleitung von anderen Flüchtlingen. Sie würden vertrieben, zusammengeschlagen und verfolgt. Handys und Geld werde gestohlen. Anzeige habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, da viele "Zigeuner" unterwegs seien. Man habe ihm geraten nicht zur Polizei zu gehen, weil die Polizei wisse, dass viele "Zigeuner" unterwegs seien. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wieso die Polizei gegen diese "Zigeuner" nicht einschreite. Auf die Möglichkeit, sich die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes übersetzen zu lassen, verzichte er. Er frage sich, warum er nach Rumänien zurücksolle. Die Rumänen würden ihn auch nicht haben wollen. Man werde nicht versorgt. Mit dem "vorübergehenden Status" habe er kein Rechte. Er könne keine Wohnung mieten und dürfe auch in kein öffentliches Bad. An karitative Einrichtungen habe sich der Beschwerdeführer in Rumänien nicht gewandt. In Österreich habe er viele Verwandte, die ihn unterstützen könnten. In Rumänien seien die Wirtschaftslage und die politische Lage schlecht. Selbst für die eigenen Leute gebe es dort keine Hilfe.
Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin machte von der eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben keinen Gebrauch.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der rumänischen Behörden vom XXXX.04.2018, mit welchem gegen den Beschwerdeführer aufgrund illegaler Einreise ein fünfjähriges Einreiseverbot ausgesprochen wurde (in rumänischer und in englischer Sprache).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben hat (Spruchpunkte I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt wird, dass demzufolge seine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon vor vier oder fünf Jahren sein rechtes Auge verloren habe. Überdies habe er angegeben, Kopfschmerzen zu haben. Medikamente nehme er keine. Es könne nicht festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer sei in Rumänien subsidiär schutzberechtigt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 14 Feststellungen zur Lage in Rumänien; darunter auch betreffend die Situation von Schutzberechtigten. In Österreich lebe der Bruder des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter. Ferner würden sich ein Onkel des Beschwerdeführers ca. seit vier Jahren, drei Cousins mütterlicherseits und eine Cousine väterlicherseits in Österreich aufhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Person des Beschwerdeführers nach Rumänien spreche. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Er habe bereits vor vier oder fünf Jahren sein rechtes Auge verloren und sei auch in Österreich beim Augenarzt gewesen, der ihm eine neue Brille in Aussicht gestellt habe. Betreffend die angeführten Kopfschmerzen wolle man die neue Brille abwarten bevor eine medikamentöse Einstellung erfolgen könne. Medikamente nehme der Beschwerdeführer derzeit keine. Ferner bestünden in Rumänien Behandlungsmöglichkeiten, die auch zugänglich seien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 03.06.2019. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Es sei hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei in einem Lager untergebracht gewesen. Auch ergebe sich kein Hinweis, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien in rechtswidriger Weise Schubhaft oder Haft drohe. Seine Behauptung, er werde von Rumänien in sein Heimatland abgeschoben, sei als unsubstanziiert anzusehen, da der Beschwerdeführer in Rumänien den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze seines Aufenthalts.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Fall des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben. Mit seinen Verwandten - Bruder, Onkel, drei Cousins, Cousine - lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und bestünden keine Abhängigkeiten zueinander. Es sei von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen und stelle daher die Außerlandesbringung keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Insbesondere vermöge auch die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Betreffend die Verwandtschaftsverhältnisse hätten sich keine zusätzlichen, im Hinblick auf das Privatleben relevante und einer Außerlandesbringung entgegenstehende Aspekte ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 25.06.2019 Beschwerde wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung sowie rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass es das Bundesamt unterlassen habe, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen. Ferner würden auch die Länderfeststellungen bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit Obdachlosigkeit rechnen müsse. Daher genüge die Situation der Flüchtlinge in Rumänien nicht den Standards, die das EU-Recht vorschreibe und hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Es sei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer einen minderjährigen Bruder in Österreich habe, der subsidiär schutzberechtigt sei. Der Beschwerdeführer habe nicht zu ihm ziehen können, da er von der Grundversorgung abhängig sei. Sonst möchte er natürlich gerne mit seinem Bruder leben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im Juli 2016 und reiste über den Irak, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Rumänien, wo er am XXXX .04.2017 einen Asylantrag stellte. Das Ergebnis dieses Asylverfahrens wartete der Beschwerdeführer jedoch nicht ab, sondern reiste weiter nach Deutschland, wo er am XXXX .05.2017 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Da er für die rumänischen Behörden nicht mehr greifbar war, wurde das rumänische Asylverfahren am XXXX .06.2017 geschlossen. Deutschland richtete in der Folge ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden am XXXX .07.2017 zustimmten. In der Folge wies Deutschland den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und überstellte ihn am XXXX .04.2018 nach Rumänien. Dort stellte der Beschwerdeführer am XXXX .04.2018 einen weiteren Asylantrag und wurde ihm am XXXX.05.2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien zuerkannt. Ferner verfügt er aktuell über einen rumänischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum XXXX .04.2020. Nach einem ca. siebenmonatigen Aufenthalt in Rumänien begab sich der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am XXXX .11.2018 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Nachdem er von der Schweiz nach Rumänien überstellt wurde, begab sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.05.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer durch einen Splitter am rechten Auge so schwer verletzt, dass er seither am rechten Auge blind ist. Wegen seines Auges suchte der Beschwerdeführer in Österreich einen Augenarzt auf, der ihm in Aussicht gestellt hat, ihm eine neue Brille zu verschreiben. Weiters war der Beschwerdeführer wegen seiner Kopfschmerzen bzw. Migräne bei einem Neurologen, der ihm gesagt hat, dass er das Ergebnis der Augenuntersuchung abwarten soll. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in medizinischer Behandlung und/oder Therapie befindet. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
In Österreich lebt seit ca. drei Jahren der jüngere, bereits volljährige Bruder des Beschwerdeführers. Diesem wurde mit am XXXX 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes des Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit seinem Bruder lebt der Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus halten sich ein Onkel und drei Cousins mütterlicherseits sowie eine Cousine väterlicherseits in Österreich auf. Auch zu diesen Angehörigen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und auch kein gemeinsamer Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit der Antragstellung am 16.05.2019 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Lage in Rumänien betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Rumänien betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben fast dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 3.3.2017; vgl. IGI o.D.i, IGL o.D.j, IGI oD.k, IGI o.D.l, IGI o.D.m). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach vier Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach acht Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts (USDOS 3.3.2017).
Was den Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für Schutzberechtigte betrifft, stehen unterschiedliche Informationen zur Verfügung. Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 RON (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.j). Laut NGOs hingegen haben Schutzberechtigte Anspruch auf eine monatliche finanzielle Hilfe von umgerechnet ca. 130 Euro für sechs Monate und Sprachtraining. Das wird von NGOs als zu wenig kritisiert (TNA 22.9.2017).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem Generalinspektorat für Immigration (IGI)). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms (IGI o.D.j). Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.f). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.j).
[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Rumänien nachvollziehbar festgestellt.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien als Schutzberechtigter in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch steht ein Integrationsprogramm zur Verfügung und bestehen finanzielle Beihilfen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien und zu seinem weiteren Reiseweg bis Rumänien, zur Weiterreise von Rumänien nach Deutschland, zum Ergebnis des Asylverfahrens in Deutschland samt folgender Überstellung nach Rumänien sowie zum ca. siebenmonatigen Aufenthalt in Rumänien, zur Weiterreise in die Schweiz, zu den Antragstellungen des Beschwerdeführers in Rumänien, Deutschland und der Schweiz, zur Überstellung von der Schweiz nach Rumänien und letztlich zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2017 in Rumänien, am XXXX .05.2017 in Deutschland, am XXXX .04.2018 wieder in Rumänien und am XXXX .11.2018 in der Schweiz jeweils einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern und wurde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht.
Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Schließung des (ersten) rumänischen Asylverfahrens am XXXX .06.2017, zum deutschen Wiederaufnahmegesuch samt Zustimmung durch die rumänischen Behörden vom XXXX .07.2017 und zur Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Rumänien am XXXX .04.2018 aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 03.06.2019. Die Feststellungen zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten am XXXX.05.2018 nach (zweiter) Antragstellung am XXXX .04.2018 an den Beschwerdeführer in Rumänien sowie jene betreffend seinen gültigen rumänischen Aufenthaltstitel ergeben sich ebenso aus dem erwähnten Schreiben vom 03.06.2019. Gegenteiliges ist auch dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Insbesondere deckt sich die Angabe des Beschwerdeführers, er sei sieben Monate in Rumänien geblieben, mit dem Datum der zweiten Asylantragstellung in Rumänien am XXXX .04.2018 und jenem in der Schweiz am XXXX .11.2018.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zur im Jahr 2013 erlittenen Verletzung des Beschwerdeführers an seinem rechten Auge, das seither blind ist, gründet zum einen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und ist zum andern auch auf dem im Akt erliegenden Foto des Beschwerdeführers deutlich sichtbar (vgl. AS 58). Dass der Beschwerdeführer in Österreich einmal einen Augenarzt und einmal einen Neurologen aufgesucht hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt und ist auch aufgrund seines erblindeten rechten Auges nachvollziehbar. Da weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen bzw. Bestätigungen vorgelegt wurden, die eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Therapie indizieren, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen. Da auch ein Vorbringen hierzu nicht erstattet wurde und offensichtlich Behandlungen nicht erforderlich sind, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen (Bruder, Onkeln, Cousins Cousine) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern in der Betreuungsstelle lebe. Seine Angehörigen hätten ihn drei- oder viermal besucht und würden ihn auch fragen, ob er etwas benötige, aber er brauche momentan keine Hilfe (vgl. AS 94). Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 27.02.2020 (Beschwerdeführer) sowie vom 03.03.2020 (Bruder). Dass dem Bruder des Beschwerdeführers am XXXX 2019 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, gründet auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX .
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 04.03.2020. Die Feststellung zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 04.03.2020, demzufolge der Beschwerdeführer als "aktiv" gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine wesentlichen Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Rumänien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen - Zugang zu Bildung, Unterkunft, Krankenversorgung, Sozialleistungen - dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Rumänien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei diesen Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Weder der Beschwerdeführer selbst noch die schriftlichen Beschwerdeausführungen sind den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt verzichtete der Beschwerdeführer auf die angebotene Übersetzung der Länderfeststellungen und auch die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin erstattete kein Vorbringen. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde sogar Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid (betreffend Unterbringung) genommen. Ein substanziiertes Bestreiten kann sohin nicht erkannt werden, zumal auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
3.2.3.2. Zu seinem Aufenthalt in Rumänien brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er - nachdem er aus der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt hat - eine Unterkunft in der Hauptstadt bekommen habe, wo er eine Woche lang geblieben sei. Danach sei er in ein Lager nach XXXX gebracht worden, wo er in weiterer Folge sieben Monate geblieben sei, bis er sich dazu entschlossen habe, Rumänien zu verlassen (vgl. AS 21). Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer von den rumänischen Behörden untergebracht (nach Zuerkennung des Schutzstatus, was sich aus den vorgebrachten zeitlichen Abläufen ergibt) und wohl auch entsprechend versorgt, da sich Gegenteiliges seinen Angaben nicht entnehmen lässt. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte fünfjährige Einreiseverbot bezieht sich auf die Situation vor der zweiten Antragstellung, was aus dem Datum XXXX .04.2018 ersichtlich und auch sonst nachvollziehbar ist. Aufgrund der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Deutschland galt dieser für die rumänischen Behörden als flüchtig und wurde sein Verfahren eingestellt, sodass der Beschwerdeführer nicht mehr über eine rumänisches Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügte. Nach Überstellung aus Deutschland am XXXX .04.2018 erließ Rumänien am selben Tag das vom Beschwerdeführer vorgelegte Einreiseverbot und nahm ihn (seinen eigenen Angaben zufolge) in Schubhaft. Da der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge am XXXX .04.2018 seinen zweiten Asylantrag stellte, wurde er aus der Schubhaft entlassen, nach Bukarest in eine Unterkunft gebracht und - offenbar nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - in einem Lager in XXXX untergebracht, wo er bis zu seiner freiwilligen Weiterreise in die Schweiz bleiben konnte und wohl auch versorgt wurde. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, nach seiner Überstellung aus der Schweiz habe er auf der Straße bzw. in einem Auto schlafen müssen, ist ihm sein eigenes Vorbringen, wonach er in Rumänien zuletzt in ein offenes Lager gekommen sei, wo es so gewesen sei wie hier [gemeint: in Österreich] (vgl. AS 95) entgegenzuhalten. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, er befürchte bei einer Rückkehr nach Rumänien, dass man ihn nach Syrien abschiebe. Auch hier ist ihm sein eigenes Vorbringen entgegenzuhalten, demzufolge man ihm in Rumänien gesagt habe, dass man ihn aus rechtlichen Gründen nicht nach Syrien schicken könne (vgl. AS 95). Aus diesem Vorbringen ist jedenfalls keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Art. 3 EMRK widerspricht.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe weder eine Wohnung noch eine Arbeit gefunden, ist auszuführen, dass auch den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass der faktische Zugang zu diversen Leistungen nicht überall im Land gleich ist. Allerdings bestehen für Schutzberechtigte sehr wohl finanzielle Hilfen, Sprachtrainings und Integrationsprogramme. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Rumänien die Möglichkeit hat, sich an NGOs bzw. an karitative Organisationen zu wenden, die ihm beim Erhalt von Beihilfen und/oder bei der Teilnahme an Integrationsprogrammen unterstützten können. Allerdings hat es der Beschwerdeführer - seinem eigenen Vorbringen zufolge - unterlassen, sich an diese Organisationen zwecks Hilfe und Unterstützung zu wenden. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers, Flüchtlinge würden vertrieben, zusammengeschlagen und verfolgt, ihre Handys und Geld werde gestohlen und die Polizei schreite gegen "Zigeuner" nicht ein, ist auszuführen, dass diese Angaben lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurden. Der Beschwerdeführer verwies pauschal auf "Zigeuner" und auf - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - von dieser Bevölkerungsgruppe ausgehenden Bedrohungen gegen Flüchtlinge. Abgesehen davon, dass eine derartige Verallgemeinerung wohl hauptsächlich auf Vorurteilen und Spekulationen beruht, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer konkrete, ihn persönlich betreffende Vorfälle nicht erwähnt hat, sondern sich sein Vorbringen lediglich in "Pauschalverdächtigungen" erschöpft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Fall von tatsächlich bestehenden Bedrohungen und/oder Übergriffen die Möglichkeit hat, sich an die rumänischen Behörden zu wenden. Die rumänische Polizei ist in der Lage, den Beschwerdeführer bei konkreten, gegen ihn gerichteten Bedrohungen zu schützen und ist auch willens, dies zu tun. Das diesbezügliche - ohnehin lediglich spekulative - Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, der Beschwerdeführer hat in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist.
Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen in physischer und/oder psychischer Hinsicht ergeben, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat seinen unbelegten Angaben zufolge einmal einen Augenarzt und einmal einen Neurologen aufgesucht. Dass er darüber hinaus medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat bzw. eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen. Daher liegt jedenfalls kein Überstellungshindernis aus gesundheitlichen Gründen vor. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht und zwar in demselben Ausmaß wie für rumänische Staatsbürger. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder umfassen unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnten. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.2.3.4. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Rumänien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie