Entscheidungsdatum
18.06.2019Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2Spruch
L516 2163302-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, 1054645610-150313460 / BMI-BFA_NOE_AST_02, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 2 AVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.05.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 2 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.06.2019.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Am XXXX erhob die Staatsanwaltschaft XXXX eine Anklage gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen und am XXXX wurde der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX freigesprochen.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Die Feststellungen beruhen auf der Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX sowie der gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX , die dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA übermittelt wurden (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite 13; Ordnungszahl (OZ) 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Gesetzliche Grundlage
3.1 Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2 Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 verliert ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist. Sein Aufenthaltsrecht lebt rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf, wenn er freigesprochen wird.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX freigesprochen, weshalb sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auflebt und der angefochtene Bescheid des BFA keinen weiteren Bestand haben kann. (zur Ausrichtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage s VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).
3.4 Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid war ersatzlos zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.5 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Revision
3.6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Freispruch VerlusttatbeständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2163302.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020