Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2210325-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018, Zl. BMI-BA1100/0243-BFA-A/II/1/2018, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Ersatz von Reisegebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 25.07.2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde) mit, dass er zwischen 18.12.2017 und 21.12.2017 eine Dienstreise (zum Zweck der Fahrt von und zu einer Fachausbildung) vorgenommen habe. Am 06.06.2018 seien vom Beschwerdeführer die Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks beansprucht und tags darauf übermittelt worden. Er beantrage hiermit, die von ihm fristgerecht beantragten Reisegebühren umgehend auszuzahlen oder einen ab- oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen. In eventu stelle er einen "Antrag auf Nachsicht der verabsäumten Frist".
2. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2018 mit näheren Ausführungen mit, dass eine Abweisung seines Antrages auf Ersatz von Reisegebühren hinsichtlich der erfolgten Dienstreise vom 18.12.2017 bis 21.12.2017 gemäß § 36 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 beabsichtigt sei.
3. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 28.09.2018 Stellung.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Reisegebühren hinsichtlich seiner Dienstreise vom 18.12.2017 bis 21.12.2017 "wegen nicht fristgerechter Rechnungslegung" gemäß § 36 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 zurück.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
6. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er war vom 18.12.2017 bis 21.12.2017 auf Dienstreise zum Besuch eines Ausbildungslehrganges des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der Behörde einen Antrag auf Ersatz der Reisegebühren samt der dazugehörigen Unterlagen hinsichtlich der o.a. Dienstreise.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:
1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 36 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 idF BGBl. I Nr. 140/2011, (in der Folge: RGV) lautet wie folgt:
"Rechnungslegung
§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.
(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i, 35j oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."
§ 36 Abs. 2 RGV lautet seit seiner mit BGBl. Nr. 665/1994 erfolgte Novellierung wie soeben angeführt. Die damaligen Materialien zu dieser Bestimmung führen u.a. Folgendes aus:
"[...] Die Frist zur Geltendmachung eines Anspruches auf Reisegebühren soll daher so gestaltet werden, daß rund sechs Kalendermonate zur Rechnungslegung offenstehen. Der Kalendermonat, in dem die Dienstreise, Dienstverrichtung im Dienstort usw. beendet wird, zählt bei dieser Frist nach Abs. 2 bereits mit. Für die Abrechnung von Zuteilungsgebühren und Trennungsgebühren (Abs. 3), die jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen sind, stehen volle sechs Monate zur Verfügung. [...]" (RV 1656 BlgNR 18. GP, 46)
2. Schon aus dem Wortlaut des Abs. 2 des § 36 RGV ("beginnend mit dem Kalendermonat") geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen den Ausführungen auf S. 2 f. der Beschwerde hervor, dass der Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, in die Frist zur Gänze miteinzuberechnen ist (s. hierzu auch § 36 Abs. 3 leg.cit., der demgegenüber vom "Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist" spricht). Auch die angeführten Materialien sprechen eindeutig dafür, dass der Verordnungsgeber den Betroffenen im Fall des § 36 Abs. 2 leg.cit. keine vollen sechs Monate zur Einbringung seines Anspruches zur Verfügung stellen wollte, indem dort ein Zeitraum von "rund sechs Kalendermonate[n]" und zudem angeführt ist, dass der "Kalendermonat, in dem die Dienstreise [...] beendet wird, [...] bei dieser Frist nach Abs. 2 bereits" mitzählt (s. hierzu auch die Ausführungen in den Materialien zu § 36 Abs. 3 leg.cit., wonach für die dort angeführten Fälle demgegenüber "volle sechs Monate" zur Geltendmachung des Anspruches zur Verfügung stehen).
Die Dienstreise des Beschwerdeführers endete am 21.12.2017, womit er seinen Anspruch auf Reisegebühren für diese Dienstreise bis 31.05.2018 geltend machen hätte müssen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Reisegebühren langte erst im Juni 2018 bei der Behörde ein und war somit verspätet.
3. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 2 f. der Beschwerde ausführt, er habe den Antrag am 22.12.2017 und somit ohnehin rechtzeitig gestellt, weil er weisungsgemäß die notwendigen Daten der Dienstreise an seine in Personalfragen unmittelbar dienstvorgesetzte Stelle übermittelt habe, ist Folgendes festzuhalten:
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hierzu vorgelegte "Dienstanweisung Dienstreisen" zwar nicht verkannt, dass nach ihrem Pkt. V. sowie VI. der Mitarbeiter die Daten seiner Dienstreise auch schriftlich bekannt geben kann und erst bei Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit "selber für die fristgerechte Stellung der Dienstreiseabrechnung binnen 6 Monaten verantwortlich" ist. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass diese generelle Weisung nicht die in der RGV angeordnete Frist des § 36 Abs. 2 leg.cit. außer Kraft zu setzen vermag, weshalb auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend macht, weil er mit seinem Schreiben vom 25.07.2018 in eventu auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG gestellt habe, über welchen die Behörde nicht abgesprochen habe, ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Ersatz von Reisegebühren nach § 36 Abs. 2 RGV und nicht die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich in § 36 Abs. 2 leg.cit. um eine materiellrechtliche Frist handelt, nach deren Ablauf der Anspruch selbst erlischt (s. hierzu näher Hengstschläger/Leeb, AVG, § 32, Rz. 2); gegen die Versäumung einer solchen materiellrechtlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig (s. mit Hinweisen zu höchstgerichtlicher Judikatur sowie diverser Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz. 13).
5. Es ist der Behörde daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zurückweist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher abzuweisen.
6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf Geltendmachung Reisegebühren ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2210325.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020