TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 W108 2224594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GOG §78 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2224594-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.09.2019, Zl. 1 Jv 4812-38A4/19i-5, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dem GOG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin sind zwei Exekutionsverfahren zu den Geschäftszahlen 9 E 69/19i und 9 E 1703/19h am Bezirksgericht XXXX anhängig.

2. Mit E-Mail vom 19.06.2019, gerichtet an die Justiz-Ombudsstelle des Oberlandesgerichtes Innsbruck, brachte die Beschwerdeführerin eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes XXXX , FI XXXX (in der Folge P.), welcher in den vorgenannten Verfahren Vollzugshandlungen am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin vornahm, ein.

Das E-Mail enthält auszugsweise folgende (anonymisierte) Textpassage (Fehler wie im Original):

[...] falls Ihr Personal das Hirn nicht zum denken verwendet und nix kapiert, wie Sie das ja scheinbar tagtäglich praktizieren. Wie kommt meine Familie dazu, gegen das Briefgeheimnis zu verstoßen und mir die Post nachzuschicken nur weil Ihr Personal nicht in der Lage ist, das Gehirn einzuschalten und dementsprechend zu handeln? [...]

3. Die Beschwerde wurde der Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Regionalverantwortliche der Leitungseinheit Gerichtsvollzug führte in seiner Stellungnahme vom 31.07.2019 unter anderem aus, dass aus seiner Sicht kein Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers P. vorliege, dieser sei seit über 30 Jahren als Gerichtsvollzieher tätig und es habe bisher keinerlei Beschwerden gegen ihn gegeben. P. sei fachlich als absolut ausgezeichnet einzustufen und auch in menschlicher Hinsicht ein ausgesprochen einfühlsamer, empathischer Kollege. Seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Mutter habe es bereits im März 2018 bzw. Oktober 2018 Beschwerden gegeben, welche beide keinesfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen den zuständigen Gerichtsvollzieher gereicht hätten.

4. Mit Schreiben vom 02.08.2019 an die Beschwerdeführerin wurde die Beschwerde von der Justiz-Ombudsstelle des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Richterin Dr. P., nach Einholung einer Stellungnahme der Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck dahingehend beantwortet, dass nach Einsichtnahme in das elektronische Verfahrensregister der beiden anhängigen Exekutionsverfahren keine dienstrechtlichen Verstöße oder organisatorischen Mängel feststellbar gewesen seien. Ein von der Justiz-Ombudsstelle des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufzugreifendes Fehlverhalten liege nicht vor, sodass ein weiteres Tätigwerden nicht beabsichtigt sei.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck teilte, für die Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2019, aus dem als Sachbearbeiter der Präsidialrichter Mag. V. hervorgeht, mit, dass die Leitungseinheit Gerichtsvollzug am Oberlandesgericht Innsbruck sich den Ausführungen der Justiz-Ombudsstelle vollinhaltlich anschließe, ein Grund für allfällige Maßnahmen der Dienstaufsicht im Hinblick auf FI P. liege nicht vor.

5. Am 07.08.2019 brachte die Beschwerdeführerin zu den Schreiben vom 02.08.2019 und vom 05.08.2019 (siehe oben Punkt 4.) einen Schriftsatz vom 06.08.2019, adressiert an die Justiz-Ombudsstelle des Oberlandesgerichtes Innsbruck, zu Handen Richterin Dr. P. und Präsidialrichter Mag. V., ein und führte darin aus, dass sie die in diesen Schreiben enthaltenen Aussagen nicht zur Kenntnis nehme. Diese Stellungnahmen seien unsachgemäß und unglaubwürdig.

Der Schriftsatz enthält auszugsweise folgende (anonymisierte) Textpassagen (Fehler wie im Original):

[...] Außerdem habe ich Herrn P. per E-Mail kontaktiert, indem ich Ihm mitteilte, dass ich ortsabwesend bin. Falls er etwas will oder etwas von mir benötigt, kann er mich per Mail anschreiben, Herr P. ist offenbar nicht in der Lage dazu. Kann er eigentlich lesen und schreiben?

[...]

Seine mündlichen Aussagen sind verlogen und erkenne ich diese daher nicht an.

[...]

Sie Frau Dr. P. und Sie Herr Dr. V. glauben offensichtlich einer verlogenen Amtsperson mehr, als einer Zivilperson, die ihre Aussagen nachweisen können. Sie beide und Ihre Mitarbeiter, die ich bisher genießen durfte, wirken auf mich unseriös, unprofessionell und entspricht nach meiner Auffassung nicht dem Ehrenkodex der Rechtsanwaltskammer.

[...]

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid verhängte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Rahmen der Justizverwaltungssache der Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin betreffend den Gerichtsvollzieher P. über die Beschwerdeführerin gemäß § 78 Abs. 4 GOG eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00.

Begründend wurde, nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen wie oben in den Punkten 1- bis 5. dargestellt, ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben verwendeten (oben angeführten) Formulierungen die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten würden. Sie seien als grob ungebührlich und beleidigend zu werten und würden die dem Gericht und seinen Bediensteten allgemein, sowie konkret insbesondere P., in Vollziehung seiner Aufgaben geschuldete Achtung verletzen. Erschwerend wirke, dass die Beschwerdeführerin ihre beleidigenden Äußerungen in zwei verschiedenen Schriftsätzen wiederholt habe und neben pauschalen Beleidigungen auch Gerichtsbedienstete namentlich beleidigt habe.

Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 GOG sei über die Beschwerdeführerin eine unter Berücksichtigung der Schwere der Tat sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Hintanhaltung weiterer beleidigender Eingaben angemessene Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 500,00 zu verhängen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel und führte aus, dass sie die Ordnungsstrafe nicht bezahlen werde. Das Gericht könne seine Behauptungen ihr gegenüber nicht beweisen, sie habe Zeugen für das aggressive Verhalten und die fehlerhafte Arbeit des P. und erwarte sich ein höfliches und korrektes Verhalten des Gerichtspersonals und eine korrekte Ausführung der Arbeit.

8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen)/Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 19.06.2019 sowie in einer weiteren - im Rahmen des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens eingebrachten - Eingabe vom 06.08.2019 beleidigende Äußerungen sowohl in Bezug auf den Gerichtsvollzieher P. als auch allgemein auf Bedienstete des Bezirksgerichtes XXXX gemacht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verfahrens. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerde auch nicht entgegen, vor allem stellte die Beschwerdeführerin die ihr angelastete beleidigende Wortwahl in den Schriftsätzen vom 19.06.2019 und 06.08.2019, ihre verbalen Entgleisungen, nicht in Abrede. Somit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des § 78 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, lautet:

"(1) Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,

1. soweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,

2. soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und

3. soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes

angebracht werden. Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disziplinarmaßregeln verbunden werden.

(2) Beschwerden, die gegen Oberlandesgerichte oder gegen den Obersten Gerichts- und Cassationshof wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden, sind bei den Präsidenten dieser Gerichtshöfe, Beschwerden, welche gegen die Präsidenten selbst gerichtet sind, beim Justizministerium anzubringen und in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu erledigen.

(3) Gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte können Beschwerden wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gerichte aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtkanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Executionscommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.

(4) Wer in einer Aufsichtsbeschwerde, die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (§ 220 der Zivilprozessordnung) zu belegen.

(5) Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die

1. Beleidigungen enthalten oder

2. aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder

3. sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,

nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen."

Die "Strafen" normierende Bestimmung des § 220 ZPO, auf die in § 78 Abs. 4 GOG verwiesen wird, lautet wie folgt:

"(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen."

3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Zutreffend wurden die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Schriftsätze vom 19.06.2019 und vom 06.08.2019 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Rahmen seiner Dienstaufsicht bzw. im Rahmen eines von ihm zu führenden Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens behandelt. Mit beiden Schriftsätzen bekämpft die Beschwerdeführerin ein behauptetes Fehlverhalten eines Gerichtsvollziehers des Bezirksgerichtes XXXX . Es handelt sich um eine (ergänzte) Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 78 GOG bzw. um zwei im Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren eingebrachte schriftliche Eingaben.

Beleidigende Inhalte in solchen Aufsichtsbeschwerden sind gemäß § 78 Abs. 4 GOG vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen.

Im vorliegenden Fall war daher der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Verhängung der Ordnungsstrafe, die aus Anlass der (ergänzten) Aussichtsbeschwerde bzw. der schriftlichen Eingaben im Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren erfolgte, nach § 78 Abs. 4 GOG zuständig. Auch erstreckt sich das Recht der Aufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf alle Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden, etwa auf den zuständigen Gerichtsvollzieher der im Bezirksgericht anhängigen Exekutionsverfahren.

Die Entscheidung der belangten Behörde entspricht auch inhaltlich den Vorgaben des § 78 Abs. 4 GOG:

Was den Inhalt der in den Schriftsätzen vom 19.06.2019 und 06.08.2019 enthaltenen beleidigenden Ausführungen der Beschwerdeführerin anlangt, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 AVG deshalb herangezogen werden, weil diese Bestimmung - Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen - und jene oben zitierte des § 78 Abs. 4 GOG zum Teil die gleichen Begriffe (Beleidigung) verwenden und denselben Schutzzweck haben (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Sowohl aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnisse vom 20.03.1979, Zlen. 727, 729, 731/77, vom 11.12.1985, Zl. 84/03/0155, vom 22.04.1987, Slg. N.F. Nr. 12450/A, vom 21.09.1988, Zlen. 87/03/0237, 0238) als auch aus der Wortfolge in § 78 Abs. 4 GOG "Wer ... grundlos beleidigt, ..." ergibt sich, dass nur jene Beleidigungen mit Ordnungsstrafen zu belegen sind, die entweder einer Beweisführung überhaupt nicht zugänglich sind (z.B. Belegung mit Tiernamen) oder solche, die die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten und z.B. Vorwürfe, die längst widerlegt wurden oder derentwegen auch die Anklagebehörde keinen Grund fand, einzuschreiten, in wahrheitswidriger Weise (vorsätzlich oder fahrlässig) wiederholen.

Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, der von ihr beleidigten Person in einer nach obigen Grundsätzen zulässigen Art Verstöße gegen die Rechtsordnung nachzuweisen. Im Gegenteil bestand nach den Feststellungen der belangten Behörde weder im Rahmen der gegenständlichen Dienstaufsichtsbeschwerde noch im Rahmen einer früheren Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen FI P. ein Anlass für ein Vorgehen im Rahmen der Dienstaufsicht. Selbst die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächliches rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.

Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmuts und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344) handelt es sich, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen um Beleidigungen sowohl der Mitarbeiter des Bezirksgerichtes ("falls Ihr Personal das Hirn nicht zum denken verwendet und nix kapiert, wie Sie das ja scheinbar tagtäglich praktizieren; nur weil Ihr Personal nicht in der Lage ist, das Gehirn einzuschalten und dementsprechend zu handeln?") als auch im Besonderen des FI P. ("Kann er eigentlich lesen und schreiben?"; "Seine mündlichen Aussagen sind verlogen."; "verlogene Amtsperson"), die die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten.

Die Schriftsätze der Beschwerdeführerin enthalten unsachliches Vorbringen, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Gerichts darstellt (vgl. dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076). Die Beschwerdeführerin hat sich einer Schreibweise bedient, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. VwGH 21.01.2019, Ro 2019/03/0001, mwH). Somit liegt eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 78 Abs. 4 GOG vor und sind damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach dieser Bestimmung gegeben.

Dass die Höhe der Ordnungsstrafe unangemessen hoch wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, zumal sich diese mit EUR 500,00 ohnehin im unteren Bereich des - für Ordnungsstrafen - bis EUR 2.000,00 reichenden Strafrahmens befindet. Die verhängte Strafe erscheint unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde dargelegten Strafbemessungsgründe (Schwere der Tat; Einkommens- und Vermögensverhältnisse; Hintanhaltung weiterer beleidigender Eingaben) angemessen (vgl. auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung von Bedeutung ist, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lasse.). Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3.4. Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid sohin eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Die - nicht beantragte - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aufsichtsbeschwerde Beleidigung Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2224594.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten