Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2221927-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 05.07.2019, Zl. P1510525/5-HPA/2019, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit dem mit 22.05.2019 datierten und am 13.06.2019 bei der Behörde einlangenden Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Hauptmieter und seinem Vater als Vermieter am 21.04. XXXX abgeschlossener Mietvertrag über eine Wohnung an der angeführten Adresse, eine Meldebestätigung sowie drei Quittungen des Vaters des Beschwerdeführers betreffend Erhalt der Mietzahlungen für die Monate April bis Juni 2019 in der Gesamthöhe von ? 1.400,-
Am 04.07.2019 führte ein Mitarbeiter der belangten Behörde ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer. Laut dem unmittelbar darauf angelegten Aktenvermerk der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dabei neben näheren Details zur Gliederung der Wohnung an, dass diese seinen Eltern gehören würde und er das Geld zur Mietzahlung von den finanziellen Zuwendungen seiner Großmutter, die er ebenfalls in bar erhalten hätte, begleichen würde. Er habe seine Schulausbildung Mitte Juni 2019 mit Matura abgeschlossen und wohne seit 30.04.2019 in der Wohnung.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 05.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührenversorgungsgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Der Antragsteller habe angegeben, als Schüler über kein eigenes Einkommen zu verfügen und seinem Vater die Miete in der Höhe von ? 600,00 von finanziellen Barzuwendungen seiner Großmutter in bar zu übergeben. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes sei es für die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG für ein Mietverhältnis innerhalb der Familie die Behauptung, dass der Antragsteller Mietzahlungen leiste, nicht ausreichend für den Nachweis, dass diesem tatsächlich Kosten zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt entstanden seien. Auch die Quittungen des Vaters des Antragstellers seien in diesem Sinn nicht als glaubhafte Zahlungsnachweise zu werten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass alle in der Information für Zivildiener für eine Gewährung von Wohnkostenbeihilfe angeführten Bedingungen, nämlich eigene Wohneinheit, Nachweis von Mietzahlungen und Wohnsitzmeldung erfüllt würden. Die von der Behörde angeführten Fakten entsprächen den Tatsachen, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Sein Auszug sei zum ehestmöglichen Zeitpunkt notwendig gewesen, er sei am 20.04. XXXX volljährig geworden und habe am 21.04. XXXX einen fremdüblichen Mietvertrag geschlossen. Seine telefonischen Angaben gegenüber der belangten Behörde entsprächen der Wahrheit, er bezahle derzeit die Miete aus seiner Sparbüchse, aus Zuwendungen, die er beispielsweise von seiner Großmutter oder anderen Verwandten bekommen habe. Außerdem befinde er sich auf Jobsuche und werde mit der Wohnkostenbeihilfe, dem Zivildienstentgelt und Gelegenheitsjobs seine Wohnung finanzieren. Auch die Finanzbehörde akzeptiere die Quittungen seines Vaters im Rahmen seiner Steuerklärung.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, Name und ladungsfähige Anschrift jener Großmutter bekanntzugeben, von deren Zuwendungen die Mietzahlungen bestritten werden, gab der Beschwerdeführer diese bekannt, hielt jedoch fest, dass er keine monatlichen Zuwendungen seiner Großmutter erhalten habe oder aktuell erhalte, sondern die monatlichen Mietzahlungen aus den Ersparnissen seiner Kindheit und Jugend an Fest- und Geburtstagen oder anlässlich der bestandenen Matura bestreite. Zur Bestätigung dieser Angaben sei dieses Schreiben auch von seiner Großmutter unterschrieben, die einer Vorladung wegen der damit verbundenen Beschwerlichkeit nicht nachkommen wolle, zumal sie dieser Aussage nichts hinzuzufügen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 07.05.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beim XXXX zugewiesen.
Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seinem Vater als Vermieter am 21.04. XXXX einen Mietvertrag für eine Wohnung in Korneuburg ab. Das Mietverhältnis ist befristet und endet am 30.04.2022, eine Kündigung durch den Mieter ist frühestens nach einem Jahr ab Mietbeginn möglich. Die monatliche Miete beträgt 600,00,- EUR.
Der Beschwerdeführer hat den Mietvertrag am Tag nach seinem 18. Geburtstag abgeschlossen, zu diesem Zeitpunkt war er Schüler in der 12. Schulstufe. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2019 maturieret, in den Monaten Juli und August 2019 war er nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist seit 30.04.2019 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet. Davor war er am Wohnsitz seiner Eltern in derselben Gemeinde hauptgemeldet, wo er nunmehr noch nebengemeldet ist.
Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Zuweisungsbescheid, Mietvertrag,) sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers und seines Vaters ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszügen vom 30.04.2019 und vom 24.06.2019. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2019 nicht erwerbstätig war, ergeben sich aus seinem Beschwerdevorbringen vom 22.07.2019, wonach er auf Jobsuche sei.
Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater einem Fremdvergleich standhalten würde.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vater, wie er selbst angibt, einen in den meisten wesentlichen Bestimmungen fremdüblichen Mietvertrag abgeschlossen, der jedoch gerade aus diesem Grund einem Fremdvergleich nicht standhält. Denn der Mietvertrag wurde exakt am Tag nach dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt Schüler ohne Einkommen war und im elterlichen Haushalt lebte, somit gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt war, geschlossen. Auffällig ist auch, dass der Mietvertrag in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides, einem für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe wesentlichen Zeitpunkt, abgeschlossen wurde.
Ein derartiger Mietvertrag hält einem Fremdvergleich insofern nicht stand, als nicht anzunehmen ist, dass dieser mit einem Fremdvermieter überhaupt zustande käme. Denn ohne weitere Sicherheiten würde ein verständiger Vermieter einem soeben volljährig gewordenen Schüler ohne Einkommen, dessen Eintritt ins Erwerbsleben in naher Zukunft allein schon wegen des bevorstehenden Zivildienstes nicht zu erwarten ist, ein Mietobjekt mit einer Jahresmiete von immerhin ?7.200,- wohl nicht überlassen, auch wenn dieser ihm versichert, die Miete aus seiner "Sparbüchse" in bar begleichen zu können.
Gerade auch diese Barzahlungsmodalität hält einem Fremdvergleich nicht stand, da sie bei einem Fremdvermieter, der nicht an der gleichen Adresse wohnt, mehr als ungewöhnlich wäre.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Vermieter der Wohnung der Vater des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihm gegenüber noch unterhaltsberechtigten einkommenslosen Beschwerdeführers ist, dieser bis dahin auch im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und kein Einkommen zu erwarten hat, ist nicht davon auszugehen, dass dieser tatsächlich den Verlust der Wohnung während des Zivildienstes zu befürchten hätte, wenn ihm die Zahlung der Miete an den Vater nicht möglich wäre.
Aus diesen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich um ein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG handelt und bei Nichtzahlung der vereinbarten Miete der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 07.05.2019 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Er ist seit dem 30.04.2019 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet, wobei das verfahrensgegenständliche Mietverhältnis vom 21.04. XXXX bis zum 30.04.2022 läuft.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seinem Vater abgeschlossen. Die konkreten Umstände des Einzelfalles lassen aber nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.
Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2221927.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020