Entscheidungsdatum
24.01.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2223386-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport:
A) Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (in der Folge: die Behörde) gerichteten Schreiben vom 06.07.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich einer vorgenommenen Gehaltskürzung.
2. Mit Schreiben der Behörde vom 03.12.2015 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, seinen o.a. Antrag zu konkretisieren und zu ergänzen.
3. In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2016 mit, dass im Hinblick auf das Schreiben vom 03.12.2015 bis dato keine Verbesserung seines Antrages erfolgt sei. Der Beschwerdeführer werde daher erneut dazu aufgefordert, seinen Antrag zu verbessern.
4. Mit Bescheid der Behörde vom 15.07.2016, Zl. P665370/291-PersB/2015(3), wurde der o.a. Antrag des Beschwerdeführers mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 21.08.2019 erhob der Beschwerdeführer "Säumnisbeschwerde gegen Negierung der Anträge durch die Dienstbehörde".
6. Mit Schreiben der Behörde vom 12.09.2019, in der sie Ausführungen zum vorliegenden Verfahren traf, wurde die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Diese langten am 12.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben vom 25.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 12.09.2019, das Schreiben der Behörde vom 09.06.2016 samt Zustellnachweis und den Bescheid vom 15.07.2016 samt Zustellnachweis. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen.
8. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 16.12.2019 aufgrund einer "schweren Krankheit" um Fristerstreckung bis zum 08.01.2020.
9. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2019 mit, dass ihm im Hinblick auf sein Ersuchen vom 16.12.2019 nunmehr die Möglichkeit gegeben werde, innerhalb von drei Wochen zu den mit Schreiben vom 25.11.2019 übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen.
10. Mit Schreiben vom 30.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund eines am Landesgericht XXXX anhängigen Amtshaftungsverfahrens sowie eines bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängigen Verfahrens, beide jeweils seine Person betreffend, um Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.
11. Mit Schreiben vom jeweils 09.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX und die Staatsanwaltschaft XXXX vor dem Hintergrund des Ersuchens des Beschwerdeführers vom 30.12.2019 um Bekanntgabe, ob aktuell Verfahren des Beschwerdeführers bei ihnen anhängig seien.
12. Das Landesgericht XXXX teilte mit Schreiben vom 14.01.2020 mit, dass bei ihm zur Zl. XXXX ein Amtshaftungsverfahren des Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich anhängig sei.
13. Die Staatsanwaltschaft XXXX führte im Schreiben vom 16.01.2020 aus, dass bei ihr zur Zl. XXXX ein Verfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich unberechtigter Abfragen seiner Daten durch andere Personen anhängig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Säumnisbeschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 06.07.2015 die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf eine bei ihm von Amts wegen vorgenommene Gehaltskürzung.
Mit Schreiben der Behörde vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in seinem Antrag weder die konkrete Gehaltskürzung noch die genauen Umstände, warum er einen Feststellungsbescheid beantrage, angeführt habe. Er werde daher aufgefordert, seinen Antrag zu konkretisieren und zu ergänzen.
In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2016 mit, dass im Hinblick auf das o.a. Schreiben vom 03.12.2015 bis dato keine Verbesserung seines Antrages erfolgt sei. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, seinen Antrag innerhalb von zwei Wochen zu verbessern, indem die Gehaltskürzung konkretisiert und das Feststellungsinteresse dargelegt werde. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde sein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden. Die Behörde veranlasste eine postalische Zustellung dieses Schreibens an die zu diesem Zeitpunkt aufrechte Wohnadresse des unvertretenen Beschwerdeführers mittels einer Rückschein-Sendung; demnach hat ein Zustellversuch am 15.06.2016 stattgefunden, wurde die Sendung am Wohnsitzpostamt hinterlegt und hat die Abholfrist am 16.06.2016 zu laufen begonnen.
Mit Bescheid vom 15.07.2016, Zl. P665370/291-PersB/2015(3), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Gehaltskürzung mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.08.2016 übernommen.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens u.a. die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorbringen der Behörde und zu den Zustellungen des ihm übermittelten Schreibens vom 09.06.2016 sowie des Bescheides vom 15.07.2016 Stellung zu nehmen, wobei er den rechtmäßigen Zustellungen, die sich aus den - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen - Rückscheinen ergeben, nichts entgegenhielt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
Nach Erledigung eines Antrages - und sei es durch seine Zurückweisung - besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrages nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (vgl. VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).
3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 auf bescheidmäßige Feststellung der vorgenommenen Gehaltskürzung wurde von der Behörde mit dem o.a. Bescheid vom 15.07.2016 mangels erfolgter Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Behörde hat ihre Entscheidungspflicht daher nicht verletzt, zumal nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auch durch seine Zurückweisung erledigt wird.
Die erhobene Säumnisbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2019 um Aussetzung des vorliegenden Verfahrens ersucht, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 38 AVG kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt werden, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern in den betreffend den Beschwerdeführer am Landesgericht XXXX und bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängigen Verfahren (s. Pkt. I.12. und I.13.) mögliche Vorfragen für das vorliegende Verfahren behandelt werden, in dem es sich um die Frage einer möglichen Säumnis der Behörde im Hinblick auf einen vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrag handelt. Darüber hinaus räumt § 38 AVG selbst bei - hypothetischer - Annahme des Vorliegens einer Vorfrage in den genannten Verfahren dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens ein (s. unter Zitierung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 63). Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Ersuchen auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens war daher nicht zu folgen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2223386.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020