TE Bvwg Beschluss 2020/2/3 W240 2226277-1

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AsylG 2005 §35
FPG §26
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs1

Spruch

W240 2226277-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über den Fristsetzungsantrag des XXXX , StA Syrien, vom 28.01.2020, W240 2226277-1/2, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.12.2016, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2017, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.12.2016, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 22.12.2016, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.03.2017, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom 15.03.2017 beantragte der Vertreter des Antragstellers die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Verwaltungsakt des österreichischen Generalkonsulats Istanbul samt Vorlageantrag, Beschwerdevorentscheidung und Beschwerde langte am 09.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz, datiert mit 27.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 28.01.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht gegenständlichen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über den gegen die Beschwerdevorentscheidung des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.03.2017, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/1128/2016, erhobenen Vorlageantrag noch keine Entscheidung getroffen hat.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde (im gegenständlichen Fall: Vorlage des Vorlageantrages) an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage des österreichischen Generalkonsulats Istanbul via Bundesministerium für Inneres am 09.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 09.06.2020.

Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Einreisetitel Entscheidungsfrist Fristbeginn Fristsetzungsantrag unzulässiger Antrag Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2226277.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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