TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/27 I422 2228890-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2228890-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. 1260350510/20156763, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.2020, Zl. 1260350510/20156763, mit dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilte (Spruchpunkt I.), über ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärte (Spruchpunkt III.). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt IV.), gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Serbien besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule. Eine Berufsausbildung absolvierte der Beschwerdeführer nicht.

Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Darüber hinaus besteht der erweiterte Familienverband aus seinen Eltern, einem Bruder sowie zweier Schwestern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine beiden minderjährigen Kinder leben ebenso wie seine Eltern und seine Geschwister in Serbien.

Erstmalig reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 04.09.2018 in das Bundesgebiet ein. Unter Vorlage eines gefälschten slowenischen Personalausweises meldete sich der Beschwerdeführer bei den österreichischen Behörden an. Auf Grundlage des gefälschten Personalausweises war der Beschwerdeführer von 04.09.2018 bis 13.02.2020 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er sich jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer hat somit gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war unrechtmäßig.

Die Einreise der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Ohne Vorliegen einer Arbeitserlaubnis war der Beschwerdeführer von 04.09.2018 bis zum 07.02.2020 als illegaler Dienstnehmer bei der Bäckerei F[...] OG angemeldet. Es handelte sich hierbei um keine durchgehende berufliche Tätigkeit und war und er während dieses Zeitraums unter anderem im Jahr 2019 für rund zwei Monate auch in Ungarn als Bäcker erwerbstätig. Teile seines Einkommens übermittelte er an seine in Serbien aufhältige Familie.

Auf der Suche nach Arbeit beabsichtigte der Beschwerdeführer am 10.02.2020 von Österreich nach Deutschland zu reisen. Hierbei wurde er von den tschechischen Sicherheitsorganen aufgegriffen und am 11.02.2020 nach Österreich rücküberstellt, wo er festgenommen und das gegenständliche fremdenpolizeiliche Verfahren über ihn eingeleitet wurde. Am 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführe über den Luftweg von Österreich nach Serbien abgeschoben.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Seinen Aufenthalt finanzierte er sich in Österreich bislang aus der von ihm ausgeübten Schwarzarbeit, allerdings vermochte der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat und führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem, des Sozialversicherungsträgers und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des serbischen Reisepasses Nr. 009576809 fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und der daraus ableitbaren Arbeitsfähigkeit, ergeben ebenso wie die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung und zu seiner in Serbien wohnhaften Familie aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist belegt, dass der Beschwerdeführer erstmalig (spätestens) am 04.09.2018 in das Bundesgebiet einreiste und er von 04.09.2018 bis 13.02.2020 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet und er dabei zur Bestätigung seiner Identität einen slowenischen Personalausweis vorgelegt hat. Die Feststellung, dass er gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, gründet zudem auch auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Personalausweis zum Nachweis seiner Identität um eine Fälschung gehandelt habe. Ebenso leitet sich die Feststellung, dass er sich nicht Durchgehend im Bundesgebiet aufhielt aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde ab, wonach er für zwei Monate in Ungarn in einer Bäckerei arbeitete und er zuletzt auch vor rund viereinhalb Monaten aus seinem Herkunftsstaat kommend nach Österreich einreiste.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde bestätigte der Beschwerdeführer auch glaubhaft, dass seine Einreise nach Österreich lediglich die Ausübung einer Beschäftigung zum Zweck hatte. Seine finanziellen Transaktionen in seinen Herkunftsstaat listete der Beschwerdeführer akribisch auf und befindet sich eine Kopie davon in seinem Verwaltungsakt und bestätigte er dies zudem und vermeinte, dass seine gesamte Familie von seinem Verdienst lebe. Aus einem Auszug des Sozialversicherungsträgers ist belegt, dass er von 04.09.2018 bis zum 07.02.2020 als Arbeiter bei der Bäckerei F[...] OG angemeldet war. Eine Arbeitserlaubnis vermochte der Beschwerdeführer nicht vorlegen und bestritt er auch nicht, dass er illegal im Bundesgebiet tätig wurde und bestätigte er vor der belangten Behörde, dass er sein Leben durch Schwarzarbeit finanziert habe. Zugleich bestätigte er bei seiner Befragung durch die belangte Behörde, dass es nicht immer Arbeit gegeben habe und er zwei, drei Mal für je zwei Monate in Österreich gearbeitet habe. Zudem gab er glaubhaft an, dass er im Jahr 2019 für rund zwei Monate in Ungarn gearbeitet habe und deckt sich dies mit seinen Angaben vor den tschechischen Behörden.

Die Feststellungen zu seiner Weiterreise nach Deutschland und dem Aufgriff in Tschechien sowie der erfolgten Rücküberstellung nach Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dort liegt ein Busticket vom 10.02.2020 ein. Aus diesem leitet sich ab, dass der Ausgangspunkt der Busfahrt Wien Erdberg und der Zielort Magdeburg waren. Ebenso liegen das Rückübernahmeersuchen der tschechischen Behörden und des tschechischen Einvernahmeprotokolls im Verwaltungsakt. Die weitere Einleitung des fremdenbehördlichen Verfahrens in Österreich und dessen Verlauf ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt belegt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers gründet aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.02.2020 über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte und auch über keine integrative Verfestigung verfügt, ergibt sich eindeutig aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. So gab er danach befragt an, dass sich kein Mitglied seiner Kernfamilie in Österreich aufhalte. Ebenso verneinte er die Frage nach der Pflege sozialer Kontakte, der Mitgliedschaft in einem Verein, anderer Organisationen oder sonstige Aktivitäten. Auch allfällige Deutschkenntnisse bzw. die Absolvierung eines Deutschkurses verneinte der Beschwerdeführer, wobei der angab, dass er ein bisschen was verstehe.

Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit finanzierte, bestätigte er selbst vor der belangten Behörde. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer dadurch noch nicht den Besitz von Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht den Beschwerdeeinwand bzw. die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er im Besitz von 3.500 bzw. 3.600 Euro war, die er sich aus Schwarzarbeit verdient habe und sich zudem auch noch 100 Euro auf seinem Girokonto befinden. Lediglich aus dem Besitz dieser Beträge lässt sich nicht die längerfristige Bestreitung seines Unterhaltes ableiten. Diese Tatsache erhärtet sich auch insbesondere durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass es nicht immer Arbeit gegeben habe und er zwei, drei Mal für je zwei Monate in Österreich gearbeitet und monatlich 1.200 Euro verdient habe. In diesem Zusammenhang bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass er laut seinen Aussagen der einzige in seiner Familie sei, der aufgrund seiner Tätigkeit über ein Einkommen verfüge und seine in Serbien wohnhafte Familie von seinen Geldüberweisungen lebe, was aus seinen diesbezüglichen im Akt befindlichen Aufzeichnungen - so übermittelte er im Juni 2019 einen Betrag von 1.600 Euro und im Juli einen Betrag von 950 Euro an seine Familie in Serbien - belegt ist. Allfällige entsprechende Bescheinigungsmittel die seinen gesicherten Unterhalt belegen würde, ergaben sich weder aus dem Verfahren und wurden diese auch nicht im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Diesbezüglich wurden keinerlei Einwendungen vorgebracht und ist der Beschwerdeführer mittlerweile auch wieder freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 22.08.2019; Ra 2019/21/0062; ua.).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen eines derartigen verneinte. Seine Ehegattin und die gemeinsamen beiden minderjährigen Kinder leben ebenso wie seine Eltern und seine drei Geschwister in Serbien. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

In weiterer Folge ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein hinreichend schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 04.09.2018 rund fünfzehn Monate gedauert hat.

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049; 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). Im gegenständlichen Fall liegt keine private Anbindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Indizien für eine allfällige Integration in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht ergaben sich nicht und wurden vom Beschwerdeführer als solches auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zeitweise einer Beschäftigung nach, wodurch sich durchaus ein gewisser Grad an beruflicher Integration erkennen lässt. Allerdings ist sein diesbezügliches Bemühen einer Integration gemindert zu berücksichtigen, zumal sein Aufenthalt und die daraus folgende Beschäftigung im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurden (vgl. VwGH 08.07.1994, 94/02/0124).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Demgegenüber liegen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Serbien vor, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, seine Ehegattin und die gemeinsamen beiden Kinder sowie seine Eltern und seine drei Geschwister in Serbien leben.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer durch die Täuschung über seine tatsächliche Identität sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen hat. Mit seinem daraus resultierenden Verstoß gegen das Meldegesetz und der Verrichtung von Schwarzarbeit hat er ein Verhalten gesetzt, dass ebenfalls der öffentlichen Ordnung widerstrebt. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und stellt dessen Ausübung eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 22.05.1996, 95/21/0646; 17.03.2000, 99/19/0163; 27.04.2000, 2000/02/0088;).

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage im gegenständlichen Fall:

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Serbien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005), ist wie folgt auszuführen:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen darüber hinaus weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hervor. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien sowie der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur rechtlichen Grundlage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

3.3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit September 2018 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer September 2018 auf der Suche nach Arbeit in das Bundesgebiet einreiste. Er war somit im Bewusstsein, dass weder sein Aufenthalt noch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit legal waren. In diesem Zusammenhang wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden durch die Vorlage eines gefälschten slowenischen Personalausweises über seine tatsächliche Identität und Herkunft täuschte. Dadurch erschlich er sich einerseits den Aufenthalt im Bundesgebiet und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und entzog er sich andererseits einem allfälligen fremdenpolizeilichen Verfahren. Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und gegen die melderechtlichen Bestimmungen sowie durch seine Tätigkeit als Bäcker auch gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstieß.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht den Beschwerdeeinwand bzw. die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner Einvernahme im Besitz von 3.500 bzw. 3.600 Euro war und er auf seinem Girokonto über einen weiteren Betrag von 100 Euro verfügte. Allerdings wird damit nicht den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er über Mittel zur längerfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt und wurden diesbezüglich auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorgelegt. Wie der Beschwerdeführer überdies selbst bestätigte, erwirtschaftete er diese Beträge aus der Verrichtung vorn Schwarzarbeit, wodurch diese Mittel somit aus illegaler Quelle stammen. Auch diesbezüglich ist anzumerken, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübten Erwerbstätigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen (vgl. VwHG 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

In Gesamtschau für das Bundesverwaltungsgericht zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur durch die Täuschung über seine Identität den Aufenthalt im Bundesgebiet und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen, er verstieß zugleich auch gegen die melde- und sozialrechtlichen Bestimmungen und konterkariert durch sein Verhalten ein geordnetes Fremdenwesen (vgl. VwGH 06.08.1998, 97/07/0080; 11.12.2003 2003/07/0007). Zudem ergibt sich aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt daher vor allem sein mehrfaches Fehlverhalten ins Gewicht, wodurch der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten auch deutlich zum Ausdruck brachte.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht folglich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der melde- , sozial- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen sowie der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 26.01.2017; Ra 2016/21/0371; ua.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich zu prüfen (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

Wie umseits unter Punkt 3.1.2 im Rahmen der Rückkehrentscheidung bereits ausführlich dargestellt, kann kein bestehendes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Infolgedessen schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen, zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.

Hinsichtlich der Befristung des Einreiseverbotes ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer ein mehrfaches und schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das sich auch in der Vielschichtigkeit seiner Übertretungen widerspiegelt. Insbesondere aufgrund der bewussten mehrfachen Täuschung der österreichischen Behörden (Meldeamt und Sozialversicherungsträger) durch ein gefälschtes Identitätsdokument sowie dem Umstand, dass sich sein rechtswidriges Verhalten nicht nur auf Österreich beschränkte, sondern er 2019 auch in Ungarn illegal beschäftigt war und er auf der Suche nach Arbeit nach Deutschland weiterreisen wollte, ist die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von fünf Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, das von der belangten Behörde mit fünf Jahren festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben oder allenfalls zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, wie oben bereits umfassend ausgeführt, als verhältnismäßig und somit zulässig darstellt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für eine freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Vom Beschwerdeführer, der sich durch die Vorlage eines gefälschten Personalausweises den Aufenthalt im Bundesgebiet und in weiterer Folge den Zugang zum Arbeitsmarkt erschlich, geht eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der melde-, sozial- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen sowie Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens aus (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 26.01.2017; Ra 2016/21/0371). Daher ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Zumal ergibt sich aus dem zuvor Gesagten, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Im Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik "Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbotes bei Vorliegen von Mittellosigkeit" (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 26.01.2017; Ra 2016/21/0371; ua.). auseinander.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ermessensübung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2228890.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten