TE Bvwg Beschluss 2020/3/12 W114 2161918-1

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2161918-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 29.09.2016 über die Beschwerde vom 03.06.2016 von XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895130010 unter Berücksichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175036010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung und damit auch der dieser zugrundeliegende Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895130010 aufgehoben werden, und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 17.04.2015 stellte XXXX XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Flächen.

Vom Beschwerdeführer wurden dabei auch Direktzahlungen für das Feldstück 189, Schlag 1, das Feldstück 189, Schlag 7, das Feldstück 189, Schlag 12 und das Feldstück, Schlag 6 beantragt.

2. Bereits am 23.02.2015 hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Feldstückes 189, Schlag 1, eingelangt bei der AMA am 04.03.2015, einen "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015" gestellt und wies unter Vorlage von Fotos und einem Luftbild dieses Feldstückes vom 23.02.2015 auf eine "rekultivierte Lehmgrube" hin.

3. Mit Schreiben der AMA vom 11.05.2015, AZ II/5/14-126201133, wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Plausibilitätsfehlerbriefes u.a. auf Folgendes hingewiesen:

"...

Sie haben im Wege der Bezirksbauernkammer/des Bezirksreferates Ihren Mehrfachantrag-Flächen des Jahres 2015 eingereicht und erfolgreich an die Agrarmarkt Austria (AMA) gesendet.

Nach einer zentral durch die AMA durchgeführten Plausibilitätsprüfung (die erfassten Daten wurden nochmals auf Ihre Richtigkeit geprüft) haben sich im Antrag Warnungen bzw. Hinweise ergeben. Neue Plausibilitätsfehler können zum Beispiel durch mittlerweile ebenfalls eingereichte Anträge von anderen Betrieben (indem sich zum Beispiel Flächenangaben überschneiden) oder andererseits durch zwischenzeitlich zusätzlich angebotene Plausibilitätsprüfungen entstanden sein.

Die einzelnen Warnungen/Hinweise Ihres erfassten MFA entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Auflistung.

HINWEIS: Falls sich bei der nachfolgenden Auflistung die Plausibilitätsfehler mit der Nummer 20350, 20351, 20352, 20353 und/oder 20354 befinden und Sie bereits einen entsprechenden Referenzänderungsantrag bei der AMA eingebracht haben, entsteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf hinsichtlich dieser Plausifehlernummern, welche in der Aufstellung mit einem * gekennzeichnet sind. Die Auflistung dient somit lediglich zur Information.

Sobald die Referenzänderungsanträge in der AMA bearbeitet sind werden Sie extra darüber informiert.

Sie haben nunmehr zwei Möglichkeiten, bis zum 15. Juni 2015 Korrekturen Ihres Mehrfachantrages vorzunehmen:

Sie können diese Warnungen/Hinweise mittels Korrektur einfach und schnell online mit Ihrem persönlichen Pincode unter www.eama.at - Flächen - Allgemeines - Eingereichte Anträge - Mehrfachantrag - Korrektur erfassen und mit Klick auf "korrigieren" bearbeiten.

Nachdem Sie den MFA-Flächen 2015 online im Wege der Bezirksbauernkammer/des Bezirksreferates stellten, werden sie gebeten, sich zwecks gegebenenfalls notwendiger Bereinigung der nachfolgend angeführten Hinweise/Warnungen mit Ihrer Bezirksbauernkammer/Ihrem Bezirksreferat telefonisch in Verbindung zu setzen und einen Termin zur Fehlerbereinigung zu vereinbaren. Die Antragsrichtigstellung ist bis spätestens 15. Juni 2015 möglich.

Plausibilitätsfehler

Plausibilitätsfehlertext

20350*

FS: 189 SL: 1 Beantragte Fläche ist referenzlos. Fläche: 0,7555 ha Referenzpolygonnummer: 99 00000 00001 .

20350*

FS: 189 SL: 12 Beantragte Fläche ist referenzlos. Fläche: 8,5538 ha Referenzpolygonnummer: 99 00000 00001.

20350*

FS: 189 SL: 7 Beantragte Fläche ist referenzlos. Fläche: 0,5206 ha Referenzpolygonnummer: 99 00000 00001.

20500

FS: 189 SL: 1 Übernutzung eines Schlages mit einem Schlag eines anderen Betriebes im Ausmaß von 0,1907 ha: Betrieb: 1958305XXXX (EF) Feldstück: 189 Schlag: 1 übernutzt mit Betrieb: 4348907 (Vorantrag) Feldstück: 15 Schlag: 1

20500

FS: 189 SL: 7 Übernutzung eines Schlages mit einem Schlag eines anderen Betriebes im Ausmaß von 0,0253 ha: Betrieb: XXXX (EF) Feldstück: 189 Schlag: 7 übernutzt mit Betrieb: 4348907 (Vorantrag) Feldstück: 13 Schlag: 1

4. Am 13.05.2015, 20.05.2015 und am 23.06.2015 korrigierte der BF seinen MFA 2015, wobei diese Änderungen jedoch nicht das Feldstück 189 bzw. die Schläge 1, 6, 7 und 12 des Feldstückes 189 betrafen.

5. Mit Schreiben vom 31.08.2015, AZ II/5/13-126775327, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass der Referenzänderungsantrag vom 23.02.2015 (hinsichtlich Feldstück 189, Schlag 1) positiv beurteilt worden wäre.

6. Am 27.01.2016 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der auch die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 Flächenabweichungen festgestellt.

Der Kontrollbericht der AMA wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2016, AZ GB I/Abt.2/1733877010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

7. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895130010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Bei der Basisprämie wurde eine Sanktion "bei Übererklärungen, 16,02 %" in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Begründend wird in dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei einer Verwaltungskontrolle sanktionsrelevant beim Feldstück 189, Schlag 1, Feldstück 189, Schlag 7 und Feldstück 189, Schlag 12 festgestellt worden wäre, dass einerseits eine Übernutzung von Schlägen mit Schlägen des Betriebes mit der BNr. XXXX vorliegen würden sowie, dass das Feldstück 189, Schlag 7 und das Feldstück 189, Schlag 12 nicht innerhalb der vom BF beantragten Referenzfläche liegen würden. Zusätzlich wären bei der VOK am 27.01.2016 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers sanktionsrelevante Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -2,5466 ha festgestellt worden. Daraus ergebe sich eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von -11,8334 ha. Unter Berücksichtigung der (damals geltenden) Sanktionsregelung in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 ergab sich daraus eine Flächendifferenz von 8,0106 % und damit eine zu verfügende Sanktion mit einem Ausmaß von 16,02 % bzw. mit einem Sanktionsbetrag in Höhe von EUR XXXX .

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2016 zugestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.06.2016 Beschwerde. Er beantragte die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung, anderenfalls den angefochtenen Bescheid abzuändern.

Im Wesentlichsten zusammenfassend begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass er einen Referenzänderungsantrag gestellt habe und von diesem von der AMA positiv beurteilten Referenzänderungsantrag auch das Feldstück 189, Schlag 7 und das Feldstück 189, Schlag 12 mitumfasst wären.

9. Infolge Änderung der Sanktionsregelungen in der Verordnung (EU) 640/2014 durch die Einfügung des Art. 19a wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175036010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895130010, insofern abgeändert, als nur mehr eine "Sanktion bei Übererklärungen, 12,55 %" mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt wurde, damit für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und damit zusätzlich ein Betrag in Höhe von XXXX gewährt wurde.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 15.09.2016 zugestellt.

10. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2016 einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

11. Die AMA legte dem BVwG am 18.07.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens am 20.06.2017 zur Entscheidung vor.

12. Von der AMA wurde in sogenannten "Reporten", die ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt werden, nach Vorlage der Verfahrensunterlagen hingewiesen, dass sich die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche bzw. hinsichtlich des Wertes dieser Zahlungsansprüche geändert haben.

Auch in der gegenständlichen Angelegenheit wurden mehrere Reporte dem BVwG übermittelt. Der letzte dem BVwG übermittelte Report stammt vom 08.01.2020 und weist darauf hin, dass sich durch die rechtskräftige Änderung der Gewährung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 erteilten Einheitlichen Betriebsprämie mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-EBP/14-12782889010, auch die Berechnungsgrundlage für die Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 geändert haben. Zum Berechnungsstichtag 12.07.2019 wären dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zu gewähren. Dabei wird weiterhin von einer zu verhängenden "Sanktion bei Übererklärungen, 12,55 %" ausgegangen, sodass sich an der Nichtberücksichtigung der Feldstücke 189, Schlag 7 und Schlag 12 nichts ändert.

13. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 12.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 23.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer in einem Referenzflächenänderungsantrag die Änderung der Referenz auf Feldstück 189, Schlag 1. Eine Änderung der Referenz von Feldstück 189, Schlag 7 und Feldstück 189, Schlag 12 beantragte der Beschwerdeführer nicht.

1.2. Im MFA 2015, den der Beschwerdeführer im Wege des INVEKOS GIS am 17.04.2015 an die AMA übermittelte, beantragte er auch Direktzahlungen für die von ihm beantragten Feldstücke 189, Schlag 7 und Schlag 12.

1.3. Da sich die Feldstücke 189, Schlag 7 und Schlag 12 nicht innerhalb der von der AMA festgestellten Referenzfläche befanden, wurden sie bei der Gewährung von Direktzahlungen nicht, da sie vom BF im MFA aber beantragt wurden, jedoch bei der Verhängung einer Sanktion in Folge von Übererklärungen rechtskonform berücksichtigt.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895130010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Bei der Basisprämie wurde eine Sanktion "bei Übererklärungen, 16,02 %" in Höhe von EUR XXXX verfügt.

1.5. Aufgrund der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde und unter Berücksichtigung der europarechtlichen Neuregelung hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen wurde nur mehr eine "Sanktion bei Übererklärungen, 12,55 %" mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt und damit für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, woraus sich eine Nachzahlung in Höhe von XXXX ergab.

1.6. In weiterer Folge wurde nach Vorlage der Verfahrensunterlagen von der AMA mehrfach hingewiesen, dass sich die Grundlage für die Festsetzung der dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche, nämlich der Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt worden wäre, geändert habe. Daher sei auch bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 an den Beschwerdeführer von geänderten Grundlagen auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 bzw. betreffend die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014. Der Inhalt dieser Unterlagen ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Sofern der Beschwerdeführer behauptet, dass er im Antragsjahr 2015 für das gesamte Feldstück 189 mit allen Schlägen einen Referenzflächenänderungsantrag gestellt habe, kann dem vom erkennenden Gericht unter Hinweis auf den schriftlich eingebrachten Antrag nicht zugestimmt werden. Aus diesem Antrag ist klar zu erkennen, dass darin nur für das Feldstück 189, Schlag 1 ein entsprechender Referenzänderungsantrag gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895130010, mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175036010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.2. In der Sache:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus den dem BVwG von der AMA übermittelten Reporten, aus denen erkennbar ist, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben, und gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, wonach das BVwG der AMA auftragen kann, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen, erfolgt diese Beauftragung im Zuge einer Behebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (wodurch auch der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895130010, rechtlich nicht mehr existiert). Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass für das Feldstück 189 Schlag 7 und das Feldstück 189 Schlag 12 keine Direktzahlungen gewährt wurden bzw. hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion wegen Übererklärung sanktionsrelevant berücksichtigt wurden, erfolgte diese Vorgehensweise auch in der verfügten Höhe von 12,55 % rechtskonform.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Änderungsantrag Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht INVEKOS Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Plausibilität Referenzfläche Vorlageantrag Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2161918.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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