TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 G306 2221604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §34 Abs3 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35

Spruch

G306 2221604-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2019, Zahl: XXXX, gegen die Festnahme am XXXX.2019, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme am XXXX.2019, 15:15 Uhr bis XXXX.2019, 10:20 Uhr sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX.2019 bis zum XXXX.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme und Anhaltung von XXXX.2019 bis XXXX.2019 gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.

II. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2019, Zahl: XXXX, wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX.2019 bis XXXX.2019 für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, reiste im Jahr 2013 legal in das Bundesgebiet ein und war seit dem 10.05.2013, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF hatte in der Zeit von 24.01.2014 - 24.01.2019 sowie 25.01.2019 - 25.01.2024 einen Aufenthaltstitel für Angehörige eines EWR - Bürgers und hielt sich daher legal im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet lebt die Ex-Gattin, Frau XXXX sowie die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX. Der BF wurde im Jänner 2019 von seiner Gattin geschieden. Die minderjährige Tochter lebt bei der leiblichen Mutter. Im Bundesgebiet sind weitschichtige Verwandte des BF aufhältig.

Der BF ging seit 19.03.2014 immer wieder Beschäftigungen nach, bezog jedoch auch Arbeitslosenunterstützung. Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung (Strafhaft), war der BF erwerbstätig.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017

§ 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1)Z 1 u 3 StGB

§125StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2017

Freiheitsstrafe 10 Monate 2 Wochen, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2017

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2017

LG XXXX XXXX vom XXXX.2017

zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2017

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LGXXXXXXXX vom XXXX.2019

zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2017

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom XXXX.2019

02) LG XXXX XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.2019

§§ 107(1), 107 (2)1. Fall, 107 (2) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2019

Freiheitsstrafe 6 Monate

zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2019

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX XXXX vom XXXX.2019

Mit Schreiben vom 14.03.2019, Zahl XXXX wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom Ergebnis von der Beweisaufnahme verständigt und zur Abgabe einer Stellungnahme wurde ihm eine Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.

Der BF gab fristgereicht eine Stellungnahme ab und führte folgendes darin aus:

Stellungnahme

Mit Schreiben vom BFA vom 14.03.2d9 wurde mir die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu meinem Privat- Familienverhältnisse bzw zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Bosnien zu nehmen.

1. Werden Sie in gegenständlichen Verfahren vertreten? Nein

2. Ca im Winter 2016 war ich das letzte Mal in Slowenien und Bosnien und bin dann wieder nach XXXX Österreich gekommen.

3. Ich bin legal eingereist. Ich verfüge über einen gültigen bosnischen Reisepass und eine gültige Aufenthaltskarte des Magistrates XXXX bis 24.01.2025.

4. Seit Juni 2013 lebe ich durchgehend in XXXX, Österreich.

5. Ich bin gesund.

6. Ich habe in Bosnien den Lehrberuf LKW Fahrer erlernt.

7. Ich war mit Frau XXXX, geb. XXXX verheiratet (bin seit 2 Monaten geschieden.) und wir haben ein gemeinsames Kind: unsere Tochter XXXX, geb. XXXX, die bei ihrer Mutter in XXXX, XXXX wohnt.

8. Ich habe keine anderen Familienangehörigen in der Europäischen Union.

9. Ich habe keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat.

10. Ab ca Mitte März 2018 bei Firma XXXX, XXXX.

11, Ich habe meinen Lebensunterhalt zur Gänze aus meinem unselbständigen Einkommen bezogen. Ich bin daher auch voll sozialversichert.

12.XXXX, Cousine, XXXX, XXXX, Schwager; XXXX; XXXX; XXXX, XXXX; XXXX, XXXX; XXXX, XXXX.

13. Ich spreche halbwegs Deutsch.

14. Ich bin äußerst bemüht, mich in die österreichische Gesellschaft einzugliedern. Ich habe Deutsch gelernt und hier seit März 2014 immer gearbeitet.

15. Zu meinem Heimatland habe ich außer meine Mutter keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

16. Ich habe keine Wohnanschrift in Bosnien.

l7.Ca 3400 Euro

18. Ich habe seit März 2014 immer gearbeitet, um meine Familie und mich zu ernähren. Nur im extremen Notfall - wenn ich überhaupt keine Arbeit gefunden habe - habe ich micg arbeitslos gemeldet, insgesamt maximal ca 9 Monate.

19. Nein. Ich möchte in Österreich bleiben da auch meine Tochter m Österreich lebt. Wenn ich nicht mehr in Österreich leben darf, würde ich den Kontakt zu meiner Tochter verlieren. Ich bin immer noch obsorgepflichtig.

20. Ich habe meine Frau und meine Tochter nie bedroht. Ich würde nie meiner Frau oder meiner Tochter Gewalt; antun. Ich bin ein friedlicher Mensch. Ich bin in Bosnien aufgewachsen und habe meinen Vater im Krieg verloren. Ich hasse Gewalt. Wenn Sie meine Freunde in Österreich fragen, werden Ihnen diese bestätigen, dass ich mit niemandem streiten will. Ich habe auch zuvor 7 Jahre in Slowenien gelebt und hatte auch dort keine Probleme. Die Probleme in Österreich begannen leider nach der Geburt unserer Tochter 2014, weil meine Frau, die in Slowenien sehr lange wegen einer psychischen Erkrankung stationär in Behandlung war, ihre Medikamente nicht mehr genommen hat. Ich habe immer wieder versucht, dass sie in Österreich zu einem Arzt geht. Sie weigert sich

Ich hoffe, dass ich mit dieser Stellungnahme einen Beitrag zur Entscheidungsfindung leisten konnte und hoffe auf entsprechende Berücksichtigung.

Am XXXX.2019 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF ein Aufenthaltsverbot ab Entlassung aus der Strafhaft, durchsetzbar sei. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX.2019, um 15:07 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.

Am XXXX.2019 erließ das BFA den oben im Spruch angeführten Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Das BFA begründete die Inschubhaftnahme in ihrer rechtlichen Beurteilung zusammengefasst wie folgt:

"Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Zu § 76 Abs. 3 Z 3 FPG:

- Gegen Sie liegt derzeit ein durchsetzbares befristetes Aufenthaltsverbot vor. Die Durchsetzbarkeit beginnt mit Ihrer Entlassung aus der Justizhaft.

Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG:

- Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da infolge Ihrer Straffälligkeiten gegenüber Ihrer Familie relevante Bindungen nicht mehr bestehen. Allfällige sonstige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen.

- Sie verfügen über keinerlei schützenswerte persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen. Aufgrund Ihrer Schuldenbelastung sind Sie als mittellos anzusehen.

- Sie werden sich auf freiem Fuß dem Verfahren, das zu Ihrer Abschiebung führt, durch Untertauchen entziehen.

- Es besteht erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden lässt.

- Aufgrund des zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits fortgeschrittenen Verfahrens zu Ihrer Abschiebung ist die Anordnung der Schubhaft gegen sie auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Genau das ist bei Ihnen ebenso der Fall. Wie im Urteil des LG XXXX unter der Zahl XXXX vom XXXX.2017 ausgeführt, haben Sie Ihre damalige Ehegattin XXXX durch die Ankündigung die gemeinsame Tochter im Falle einer Scheidung umbringen zu wollen. Nur zwei Tage später unterstrichen Sie diese Drohung neuerlich, indem Sie ein Messer mit ca. 25 cm Klingenlänge gegen die Tochter richteten.

Eine Änderung dieser Verhaltensweise ist nach erfolgter Scheidung von der entscheidenden Behörde auch nicht zu erwarten. Es ergibt sich daher auch durch die vorzunehmende Verhaltensprognose ein Sicherungsbedarf, welcher ausschließlich durch eine Schubhaft abgedeckt werden kann, da in Ihrem Fall ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Dies deshalb, da Sie sich bereits bis dato an behördliche Anordnungen nicht gehalten haben.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Zur Person des BF führte die belangte Behörde aus:

- Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

- Sie waren mit einer EU-Bürgerin verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

- Sie heißen XXXX sind am XXXX geboren und Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina.

- Sie haben in Bosnien und Herzegowina eine Berufsausbildung zum LKW-Fahrer abgeschlossen.

- Sie sind noch sorgepflichtig für eine Tochter.

- Sie sprechen nach Ihrer Aussage so halbwegs deutsch.

- In Ihrem Herkunftsstaat lebt Ihre Mutter.

- Sie haben etwa ? 3400.- Eigenmittel. Dem stehen Schulden in einer Höhe von ? 6.000 - 7000.- gegenüber.

- Sie leiden an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit.

- Sie waren als Arbeiter oder geringfügig beschäftigter Arbeiter 1516 Tage erwerbstätig. An 349 Tagen waren sie arbeitssuchend gemeldet.

- Während Ihres Aufenthalts wurden Sie straffällig.

Zum bisherigen Verhalten führte die belangte Behörde aus:

- Sie sind erstmals am 10.05.2013 im österreichischen Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet.

- Am 24.01.2014 wurde Ihnen erstmals vom MAGISTRAT XXXX unter der Geschäftszahl: XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers ausgestellt.

- Ihre Aufenthaltskarte wurde unter der Geschäftszahl XXXX vom MAGISTRAT XXXX, am 25.01.2019 verlängert.

- Am XXXX.2017 um 18:20 Uhr wurde gegen Sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungsverbot angeordnet, wobei Ihnen die Rückkehr nach XXXX, Eingangsbereich der Adresse untersagt wurde. Dieses Betretungsverbot haben Sie missachtet, indem Sie nur drei Stunden später in den oben angeführten Schutzbereich eingedrungen sind.

Sie sind zur besagten Adresse zurückgekehrt, haben das Stiegenhaus betreten und haben sich gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft, obwohl ihnen die Rückkehr zuvor (GZ: XXXX) untersagt worden war. Diesbezüglich erging am XXXX.2017 unter der Zahl GZ: XXXX von der LPD XXXX eine Strafverfügung.

- Seit XXXX.2017 besteht gegen Sie ein Waffenverbot der LPD XXXX unter der Geschäftszahl: XXXX.

- Sie wurden vom LG XXXX unter der Zahl XXXX vom XXXX.2017 RK wegen § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 u 3 StGB § 125 StGB zu einer 10 Monate 2 Wochen, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

- Am XXXX.2019 wurden Sie um 17:37 Uhr wieder festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, da Sie im Verdacht standen das Vergehen der gefährlichen Drohung im Familienkreis neuerlich begangen zu haben. Aus der U-Haft wurden Sie am XXXX.2019 entlassen.

- Sie verfügen aufgrund Ihrer Schuldenbelastung nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

Zu Privat- und Familienleben wurde ausgeführt:

- Sie waren verheiratet mit der slowenischen Staatsbürgerin Frau XXXX geb.: XXXX. Sie sind daher begünstigter Drittstaatsangehöriger.

- Aus der Ehe entstammt die gemeinsame Tochter XXXX, geb.: XXXX.

- Sie haben Verwandte in XXXX. In Bosnien lebt Ihre Mutter.

- Von einer sozialen Verankerung in Österreich kann nach Ihrer Straffälligkeit und der Scheidung Ihrer Ehe nicht mehr ausgegangen werden

Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2019, wurde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Der BF erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2019 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und begehrte das BVwG möge aussprechen, dass die am XXXX.2019 erfolgte Festnahme rechtswidrig war, die Anordnung der Schubhaft durch die belangte Behörde sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX.2019 rechtswidrig war sowie erkennen, der Bund (Bundesministerium für Inneres) sei schuldig, dem BF die Kosten des Schubhaftverfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen per sonstiger Exekution zu ersetzen.

In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Inschubhaftnahme keinesfalls zur Sicherung der Abschiebung notwendig wäre. Der BF verfüge in Österreich über einen ordentlichen Wohnsitz, sei bis zur Festnahme berufstätig gewesen und habe weiteres einen fixen Termin zum Arbeitsantritt am XXXX.07.2019 gehabt. Des Weiteren erscheine die Vorgehensweise der belangten Behörde, den BF, trotz laufenden Beschwerdeverfahren, der noch nicht erfolgten Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie während des laufenden Rechtsmittelverfahrens in der Strafsache auslöst, abschieben zu wollen als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 06.03.2019, die gegenständliche Beschwerde in Vorlage und gab dazu auch eine Stellungnahme ab.

Der BF wurde am XXXX.2019 aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Da er mit einer EWR Bürgerin verheiratet war, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.

Der BF reiste im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und war seit dem 10.05.2014 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF ist/war im Besitze einer Aufenthaltsberechtigung für Angehörige eines EWR Bürgers. Der BF war im Bundesgebiet erwerbstätig und somit selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet sind die Ex Gattin sowie die minderjährige Tochter aufhältig. Des Weiteren halten sich im Bundesgebiet noch weitschichtige Verwandte des BF auf.

Der BF wies zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine strafrechtliche Verurteilung des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2017 auf. Der BF wurde wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monate und 2 Wochen verurteilt, wobei die 10 Monate bedingt - Probezeit 3 Jahre - nachgesehen wurden.

Seit dem XXXX.2017 bestand gegen den BF ein Waffenverbot.

Der BF wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2019 wegen gefährlicher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, nicht rechtskräftig, verurteilt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war noch das Berufungsverfahren beim OLG XXXX anhängig (mittlerweile wurde mit Urteil vom XXXX.2019 der Berufung des BF nicht stattgegeben).

Zur Festnahme und zum Sicherungsbedarf:

Der BF war seit dem 10.05.2013 mittels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Festgestellt wird somit, dass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme und Schubhaft über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich - abgesehen von jenem Zeitraum, in dem er sich in Untersuchungs/Strafhaft befand - durchgehend aufhielt. Der BF ist in Österreich bisher nicht untergetaucht und hat sich daher auch keinem Verfahren entzogen.

Unmittelbar nach der Haftentlassung am XXXX.2019 wurde der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom XXXX.2019 festgenommen und mit Bescheid vom XXXX.2019 in Schubhaft genommen. Das Beschwerdeverfahren betreffend das Aufenthaltsverbot war zu diesem Zeitpunkt seit dem 03.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Über die aufschiebende Wirkung wurde noch nicht abgesprochen. Das Aufenthaltsverbot war jedoch zum Zeitpunkt durchsetzbar. Der BF hat sich bis zur Festnahme bereits mehr als 6 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und ist beinahe durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF war auch zum Zeitpunkt seiner Festnahme mittels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hatte eine gesicherte Einstellungszusage (der BF ging kurz nach der Schubhaftentlassung am XXXX.2019 wieder einer Beschäftigung nach).

Eine Fluchtgefahr und damit zusammenhängend ein Sicherungsbedarf bestanden daher nicht.

Zur familiären/sozialen Komponente:

Der Beschwerdeführer ging in Österreich fast durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Verwandte des Beschwerdeführers auf. Er verfügt in Österreich über Familienangehörige. Der BF verfügte immer über ausreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet verfügt.

Beweiswürdigung:

Zur Person des BF und zum Verfahrensgang/Sachverhalt:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des BF, zur letzten Einreise in das Bundesgebiet und seines Aufenthalt Titels, beruhen diese auf dem in Vorlage gebrachten Reisepass des BF sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Verhängung der Untersuchungshaft samt Verdachtslage und dessen Entlassung aus der Haft am XXXX.2019 beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung über die zweite (zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkgt) rechtskräftige Verurteilung des BF beruht auf den Feststellungen im Bescheid des BFA und die Bestätigung aus dem nachgereichten Urteil des OLG XXXX. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich insgesamt aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung über dem noch nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbot (jedoch durchsetzbar) Bescheid beruht darauf, dass die dagegen eingebrachte Beschwerde am 03.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und zum Zeitpunkt der Festnahme über diese Beschwerde noch nicht entschieden war. Über die aufschiebende Wirkung war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht abgesprochen, es waren jedoch 7 Tage ab Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht verstrichen.

Zur Festnahme und zum Sicherungsbedarf:

Die durchgehende Unterkunftsnahme des BF seit Mai 2013 ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Da der BF abgesehen von seinen behördlichen und gerichtlichen Anhaltungen, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend gemeldet war, konnte die Feststellung ergehen, dass dessen Unterkunft jedenfalls gesichert gewesen war und er über einen gesicherten Wohnsitz verfügte.

Zur familiären/sozialen Komponente:

Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Gesundheitszustand, die Beschäftigungen des BF im Bundesgebiet, beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie aus einem Auszuge des Sozialversicherungsträgers.

Die fehlende Feststellbarkeit fehlender finanzieller Mittel, beruht auf dem Umstand, dass der

BF im Bundesgebiet beinahe durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachging und über ausreichende Barmittel verfügte. Darüber hinaus lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen, dass der BF abgesehen von seinen behördlichen und gerichtlichen Anhaltungen, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend gemeldet und sohin dessen

Unterkunft jedenfalls gesichert gewesen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des

BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit

des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung

der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Spruchpunkt I. - Stattgebung der Beschwerde in Bezug auf die Festnahme und die anschließende Anhaltung:

§ 40 BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 622/1992, idgF,

lautet:

"(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2. Angehörige der Gemeindewachkörper,

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind."

Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2019 in den Räumlichkeiten der JA Linz, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Z 3 BFA-VG festgenommen.

§ 34 BFA-VG lautet:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6.

Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in

der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24

Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen

Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das Bundesamt erließ am XXXX.2019 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG (Voraussetzungen für die Schubhaft bzw. gelinderes Mittel sind gegeben).

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der Festnahme nicht vor. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Festnahme bereits über 6 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ging bis zur strafrechtlichen Inhaftierung einer geregelten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der BF wies durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und war zum Zeitpunkt der Festnahme, mittels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es ist nicht aktenkundig, dass sich der BF jemals einem Verfahren im Bundesgebiet entzogen hätte. Auch wenn der BF in seiner Stellungnahme angab, nicht nach Bosnien zurückkehren, sondern hier in Österreich verbleiben zu wollen, wäre nicht davon auszugehen gewesen, dass sich der BF dem Verfahren entziehen würde. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass es unverständlich ist, dass der BF, bevor über ihn die Schubhaft verhängt wurde, nicht niederschriftlich einvernommen wurde. Der BF wurde unbestritten zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Ohne die Taten verharmlosen zu wollen, handelte es sich dabei um eine Nötigung, Sachbeschädigung und letztmalig um eine gefährliche Drohung. Bei der ersten Verurteilung wurde der BF zu einer 2-monatigen unbedingten und bei der zweiten Verurteilung zu einer 6-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es kann daher, nicht wie von der belangten Behörde in ihrem Schubhaftbescheid angeführt, von einem "massiven strafrechtlichen Verhalten" ausgegangen werden. Das Weitern führt die belangte Behörde die Mittellosigkeit des BF und mit ihr einhergehenden Wiederholungsgefahr an, was vom erkennenden Gericht jedoch nicht festgestellt werden konnte.

Es war daher der Beschwerde gegen die Festnahme und daran anschließende Anhaltung stattgegeben und als rechtwidrig erklärt.

Spruchpunkt II. - Rechtswidrigkeit der Schubhaft:

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung in den Heimatsstaat des BF.

Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF reiste legal mit seinem biometrischen bosnischen Reisepass in das Bundesgebiet ein. Der BF war zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der BF hatte eine gültige Aufenthaltsberechtigung. Der BF ging einer Erwerbstätigkeit nach und war während seines bereits 6-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, selbsterhaltungsfähig. Der BF wurde zweimal straffällig. Gegen den BF wurde ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Schubhaftnahme, befand sich der BF bezüglich seiner zweiten Verurteilung, noch in einem Berufungsverfahren. Eine Beschwerde betreffend das Aufenthaltsverbot war beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Es ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hat. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden.

Die belangte Behörde hat es völlig außer Acht gelassen, dass der BF im Bundesgebiet immer Wohnsitzmeldungen aufwies und er zum Zeitpunkt seiner Festnahme mittels Hauptwohnsitz gemeldet war. Der BF ist im Bundesgebiet erwerbstätig war und auch eine gewisse soziale Integration vorlag.

Des Weiteren entspricht der angefochtene Bescheid nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für die im Fall des BF angeblich bestehende Fluchtgefahr im Wesentlichen darauf, dass der BF in seiner schriftlichen Stellungnahe angab, nicht nach Bosnien rückkehren zu wollen, ohne dass sie den BF dazu persönlich befragte. Die angeführten Behauptungen wurden nicht nachvollziehbar und damit haltbar zu begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarf besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist. Auch mögen die strafrechtlichen Verurteilungen des BF - welche nicht als "massiv" gewertet werden können zur Begründung bei der Prüfung der Fluchtgefahr herangezogen werden.

Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben.

Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre.

Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.

Zu Spruchpunkt II. - Kostenbegehren

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Der BF begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von ? 737,60 zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung Aufwandersatz mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit Schubhaft Schubhaftbeschwerde Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2221604.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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