TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/20 W141 2229385-1

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Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

AlVG §7
AuslBG §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2229385-1/ 3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und

Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,

geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2019 wurde gemäß § 7 AlVG der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 18.10.2013 bis 13.04.2016 mit einer EU-Bürgerin verheiratet gewesen sei und den Aufenthaltstitel "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EU/EWR Bürgers" mit Gültigkeit 23.04.2014 bis 23.04.2019 erlangt habe. Laut Magistratsabteilung 35 werde der unionsrechtliche Aufenthalt des Beschwerdeführers überprüft und verfüge der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung in Österreich.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte begründend an, er habe der belangten Behörde fristgerecht die Scheidung mitgeteilt und könne das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten bleiben und somit auch seine Arbeitsbewilligung. Damit sei der Beschwerdeführer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt und beantrage der Beschwerdeführer daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

3. Mit Bescheid vom 16.01.2020 wurde die Beschwerde vom 04.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.02.2020, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Am 09.03.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer besitzt die serbische Staatsangehörigkeit, er ist Drittstaatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer stelle am 17.06.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberuf, welcher am 04.11.2013 abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hatte eine Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers gültig vom 23.04.2014 bis 23.04.2019.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 18.10.2013 bis 13.04.2016, sohin weniger als drei Jahre, mit der slowenischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Die Ehe wurde einvernehmlich geschieden und sind aus dieser Ehe keine Kinder hervorgegangen.

Der Beschwerdeführer ist seit 18.12.2015 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bis 10.03.2019. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 11.03.2019 bis 09.07.2019 und vom 15.07.2019 bis 07.08.2019 als Arbeiter bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2019 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer hatte zum Antragszeitpunkt keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung und keine aufrechte Beschäftigungsbewilligung.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosengeld.

Die Feststellungen zu den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltskarten und zur Gültigkeit der Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers bis 23.04.2019 gründen sich auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zum Stichtag 06.04.2020.

Die Feststellung zur Ehe und zur Scheidung des Beschwerdeführers mit der slowenischen Staatsangehörigen gründet sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 29.03.2016 zu XXXX .

Die Feststellung zum Antrag auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Geltendmachungsdatum des im Akt aufliegenden Antrages.

Die Feststellung zu den Leistungsbezügen aus der Arbeitslosenversicherung und den Beschäftigungszeiten ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 01.04.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

Demnach kann eine Person gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben und keine der in § 4 Abs. 1 Z 3 AuslbG aufgezählten wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG stellt sicher, dass nur jene Personen für einen Leistungsbezug in Betracht kommen, die sich zulässig in Österreich aufhalten und hier auch nach dem Recht der Ausländerbeschäftigung eine Beschäftigung aufnehmen können. Somit kommt es ausschließlich auf die rechtliche Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme an (Schörghofer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 35 zu § 7 AlVG). Für Drittstaatsangehörige können sich Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis aus unterschiedlichen Aufenthaltstiteln ergeben, so insbesondere aus einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus im Sinne des § 41a NAG (Schörghofer in Pfeil, a.a.O., Rz. 37 zu § 7 AlVG) bzw. aus einem der in § 3 Abs. 1 AuslBG aufgezählten Aufenthaltstitel.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. 218/1975 idgF. darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein Ausländer eine Beschäftigung antreten und ausüben (§ 3 Abs. 2 leg. cit.).

Als Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (§ 2 Abs. 1 AuslBG). Als Beschäftigung gilt insbesondere eine Verwendung in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 2 Z 1 leg. cit.) oder im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (§ 2 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Als Drittstaatsangehörige gelten Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der EWR-Mitgliedsstaaten besitzen (§ 2 Abs. 9 zweiter Satz AuslBG).

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Gemäß § 54 Abs. 5 bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

Gemäß § 54 Abs. 6 hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 9 zweiter Satz AuslBG. Seit dem 08.08.2019 übt er keine Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mehr aus. Der Beschwerdeführer hatte eine Aufenthaltskarte Angehörige EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, welche im Zeitraum 23.04.2014 bis 23.04.2019 gültig war und von seiner Ehe zu einer slowenischen Staatsangehörigen abgeleitet wurde. Diese Ehe wurde bereits mit Wirkung zum 13.04.2016 einvernehmlich geschieden und hat keine drei Jahre bestanden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine der in § 3 Abs. 1 AuslBG normierten Voraussetzungen zum Antritt und zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Aus der vorzitierten Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG folgt, dass er dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht zur Verfügung steht.

Da der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt am 08.08.2019 jedenfalls keine gültige Aufenthaltskarte hatte und die Ehe - vor Ablauf von drei Jahren - bereits geschieden wurde und dieser Ehe keine gemeinsamen Kinder entstanden sind, bestehen keine Bedenken an der Entscheidung der belangten Behörde, wenn diese den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen hat.

Wenn der Beschwerdeführer unsubstantiiert in der Beschwerde vorbringt, die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 NAG lägen bei ihm vor, so vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des Erstbescheides aufzuzeigen.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberufen gestellt hatte, der bereits am 04.11.2013 abgewiesen wurde.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Aufenthaltsberechtigung Beschäftigungsbewilligung Scheidung Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2229385.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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