TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 G314 2226311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G314 2226311-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.11.2019,

Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, stellte am XXXX.02.2018 beim XXXX, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck "Ausbildung". Mit der Bestätigung der Antragstellung erhielt der BF den Auftrag, innerhalb von drei Monaten einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel nachzureichen.

Mit Schreiben vom 25.07.2019 teilte die XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zusammengefasst mit, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle. Er gehe weder einer Arbeit nach noch verfüge er über die nötigen finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, zusätzlich sei der Studiennachweis bereits abgelaufen.

Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom 25.09.2019 davon und forderte ihn auf, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme wurde vom BF nicht erstattet.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es der BF unterlassen habe, Nachweise über ein aufrechtes Dienstverhältnis, eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und über ausreichende Existenzmittel, sowie eine Bestätigung über einen umfassenden Versicherungsschutz und Studienerfolge vorzulegen. Er sei nicht in der Lage, ein entsprechendes Einkommen nachzuweisen und es bestünde die Gefahr, dass er einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu, den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass eine persönliche Einvernahme unterblieben sei und dass er über eine Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfüge; zudem sei er an der XXXX als ordentlicher Studierender inskribiert.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX im deutschen Ort XXXX geboren. Er spricht Deutsch, ist ledig und hat keine Sorgepflichten (Reisepasskopie AS 23; Auszug aus dem Zentralen Melderegister-ZMR).

Seit XXXX.10.2017 ist der BF durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit Anfang 2020 bewohnt er ein Untermietzimmer in einer Wohnung in XXXX, wo aktuell noch keine Wohnsitzmeldung besteht (ZMR-Auszug; Mietvertragskopien und Zahlungsbestätigungen in OZ 5).

Der BF war in Österreich von XXXX.10.2017 bis XXXX.01.2019 (geringfügig), von XXXX.11.2017 bis XXXX.12.2017 (geringfügig), von XXXX.07.2018 bis XXXX.08.2018 und von XXXX.05.2018 bis XXXX.05.2018 (geringfügig) beschäftigt. Seit XXXX.04.2020 ist er für die XXXX als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer tätig (Versicherungsdatenauszug).

Der BF wird von seiner Mutter und seine Großeltern regelmäßig mit insgesamt ca. EUR 300 pro Monat finanziell unterstützt. Außerdem erhält er seit Oktober 2017 eine Ausbildungsförderung nach dem deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Diese Förderung wurde zuletzt bis September 2020 bewilligt und beträgt derzeit EUR 744 pro Monat (EUR 372 Zuschuss und EUR 372 Darlehen). Für den BF besteht eine Kranken- und Pflegeversicherung bei der XXXX Krankenkasse, einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (Versicherungsbescheinigung AS 97; Unterhaltserklärung AS 99; Zahlungsbelege und BAföG-Bescheid AS 93 ff und in OZ 5).

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Er ist seit dem Wintersemester 2017/18 ordentlicher Studierender der XXXX (Studienbestätigung AS 98; Studienblatt und Studienbestätigung OZ 5). Seine Mutter lebt in Deutschland; in Österreich hat er keine nahen Familienangehörigen (Schreiben AS 99).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung 2018 ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und wird im Schreiben der XXXX vom XXXX.02.2018 bestätigt.

Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, wobei sich die angegebenen Aktenseiten (AS) auf die Nummerierung der Verwaltungsakten beziehen, insbesondere auf den vom BF vorgelegten Urkunden und Unterlagen, seinen Angaben in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), IZR, Strafregister und den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, sowie dem in Kopie vorliegenden, am XXXX.12.2014 ausgestellten und bis XXXX.12.2020 gültigen deutschen Reisepass, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), den von ihm vorgelegten Mietvertragskopien sowie den Bestätigungen über die Mietzinszahlung. Aus dem ZMR geht hervor, dass eine Ummeldung an die neue Adresse, an der er demnach offenbar seit Anfang 2020 wohnt, noch nicht erfolgt ist.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich basieren auf einem Auszug der Versicherungsdaten, die finanzielle Unterstützung durch seine Familie und die Ausbildungsförderung ergeben sich aus den dem Akt beiliegenden Überweisungsbestätigungen, der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme der Mutter des BF und den Bescheiden des Amtes für Ausbildungsförderung der Stadt München. Eine Versicherungsbestätigung wurde vorgelegt.

Dass der BF seit Oktober 2017 in XXXX studiert, ergibt sich aus den vorgelegten Studienbestätigungen. Aufgrund der Weitergewährung der BAföG-Förderung ist von einem entsprechenden Studienerfolg auszugehen, zumal die Weiterförderung nach dem vierten Semester die Vorlage eines Leistungsnachweises voraussetzt (siehe AS 99 unten und § 48 dBAföG).

Aufgrund der Herkunft des BF und des Studiums an einer deutschsprachigen Universität ist von entsprechenden Deutschkenntnissen auszugehen.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es sind keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit aktenkundig, zumal er aktuell als freier Dienstnehmer arbeitet und in einem arbeitsfähigen Alter ist. Aufgrund des der Beschwerde angeschlossenen Schreibens seiner Mutter ist davon auszugehen, dass sie in Deutschland lebt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für in Österreich lebende nahe Verwandte des BF.

Rechtliche Beurteilung:

Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).

Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.

§ 66 FPG ("Ausweisung") lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

§ 55 NAG ("Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate") lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 und Z 3 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes:

Der BF war (mit größeren Unterbrechungen) jeweils für kurze Zeiträume in Österreich erwerbstätig; seit kurzem ist er wieder im Rahmen eines freien Dienstvertrages geringfügig beschäftigt. Seit dem Beginn seines Studiums an der XXXX im Oktober 2017 wird er durch seine Familie mit regelmäßigen Beträgen finanziell unterstützt und erhält außerdem eine Ausbildungsförderung. Es besteht auch eine gesetzliche Krankenversicherung, sodass er über ausreichende Existenzmittel sowie eine Krankenversicherung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG verfügt. Der Bezug der BaföG-Förderung steht dem nicht entgegen, weil in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates abzustellen ist und der BF keine österreichischen Sozialhilfeleistungen bezieht.

Hauptzweck des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist das Studium an der XXXX, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 3 NAG erfüllt sind. Dem BF kommt daher ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, sodass seine Ausweisung nicht zu Recht erfolgte. Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Gegenstandslosigkeit Unbescholtenheit Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226311.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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