Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer COVID-19-Verordnungsbestimmung betreffend die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne bei Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf Grund zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Nach §1a Abs1 iVm Abs2 der COVID-19-V betr Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl II 87/2020 idF BGBl II 195/2020 (Verordnung) /, der zum Antragszeitpunkt bereits in Kraft stand, durften Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) - nur - dann aus einem Nachbarstaat einreisen, wenn sie ein höchstens vier Tage altes ärztliches Zeugnis über einen negativen SARS-CoV-2-Test mit sich führten.
Die Betrachtung beider Regelungen, insbesondere ihrer Entwicklung, zeigt, dass sie zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. §2 Abs1 bildet eine lex specialis zu §1a und insoweit eine Begünstigung (ua) für österreichische Staatsbürger, als sie ihnen auch dann die Einreise erlaubt, wenn sie bei der Einreise kein ärztliches Zeugnis vorweisen können oder den Test erst nach ihrer Einreise nachholen. Auch schließt §2 Abs1 leg cit die (Wieder-)Einreise gerade im Fall des Antragstellers nicht abschließend aus, weil er mit einem entsprechenden ärztlichen Zeugnis auch einreisen hätte können, ohne sich in Heimquarantäne zu begeben. Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens, nämlich dass der Antragsteller wegen der Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise nach Österreich seine Segelyacht in Kroatien nicht aufsuchen und nutzen könne, erweist sich der Antrag insoweit als zu eng gefasst, weil er sich nicht auch auf Aufhebung des §1a bezieht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sich die einleitende Wortfolge des §2 Abs1 der Verordnung ("Abweichend von") infolge eines Redaktionsversehens zum Antragszeitpunkt wörtlich noch auf "§1" und erst mit Wirkung vom 21.05.2020 auch explizit auf "§1a" (vgl Z2 BGBl II 218/2020) bezog.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die nachträgliche Einfügung des §1 Abs2 leg cit durch BGBl II 195/2020 iVm Art3 Abs2 4. ZPEMRK, wonach niemandem das Recht entzogen werden darf, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist, §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung derogiert hat und ob diese Bestimmung demnach im Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt (noch) in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Gesundheitswesen, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V432.2020Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022