Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Flächenwidmungsplänen betreffend die Umwidmung von Grundstücken mit geteilter Widmung mangels exakter Abgrenzung der Widmungsflächen; keine Sanierung durch Angabe der konkreten Flächenmaße in den verbalen AusführungenSpruch
I. Der Flächenwidmungsplan Nr 008a/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, Zahl: 03-Ro-6-1/2-2017, wird, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, beide KG 75405 Bleiberg, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Flächenwidmungsplan Nr 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, Zahl: 03-Ro-6-1/2-2017, wird, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, beide KG 75405 Bleiberg, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Der Flächenwidmungsplan Nr 007d/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, Zahl: 03-Ro-6-1/2-2017, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
IV. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Hauptantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Flächenwidmungspläne Nr 008a/2016 und 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, beide KG 75405 Bleiberg, beziehen, sowie den Flächenwidmungsplan Nr 007d/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Mit seinem ersten Eventualantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Flächenwidmungspläne Nr 008a/2016 und 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, Zahl: 03-Ro-6-1/2-2017, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, beide KG 75405 Bleiberg, beziehen, als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit seinem zweiten Eventualantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Flächenwidmungspläne Nr 008a/2016 und 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, Zahl: 03-Ro-6-1/2-2017, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, beziehen, als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit seinem dritten Eventualantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Flächenwidmungspläne Nr 008a/2016, 008b/2016 und 007d/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, Zahl: 03-Ro-6-1/2-2017, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, beziehen, als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
1. Die §§13, 17 und 23 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, LGBl 62/1996 idF LGBl 16/2009, sowie Artikel V der dazugehörigen Anlage lauten auszugsweise:
"§13
Vorprüfung
[…]
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a) der Flächenwidmungsplan,
[…] entgegenstehen.
[…]
§17
Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des §3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
[…]
(2) Bei Vorhaben nach §6 lita bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach §13 Abs2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
b) Wasserversorgung und
c) Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist.
[…]
§23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
[…]
e) die Anrainer (Abs2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
[…]
(3) Anrainer gemäß Abs2 lita und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
[…]
Artikel V
Mit ArtIV des Gesetzes LGBl Nr 80/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dessen Inkrafttreten in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern in Abs4 bis 6 nicht anderes angeordnet ist.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Baubewilligungsverfahren sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach §50 Abs1 lita K-BO 1996 sowie nach §50 Abs1 litc Z1 bis 3 K-BO 1996 sind einzustellen, sofern das Vorhaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht der Baubewilligungspflicht unterliegt.
(6) Anrainer, auf die die Voraussetzungen des §23 Abs6 K-BO 1996, LBGl. Nr 62, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2009, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zutreffen, sind nur berechtigt, bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung zu beantragen oder Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist eine Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 30. März 2016, Zl 030-0/2730/2016 anhängig, mit dem die Berufung gegen die mit Bescheid vom 8. Mai 2015, Zl 030-0/2730/2015, erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes auf der Parzelle Nr 328/9 (nunmehr 328/13), KG 75405 Bleiberg, abgewiesen wurde.
1.1. Dem Bescheid ging folgendes Verfahren voran:
1.1.1. Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 änderte der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg auf Grund des Vorhabens der Gemeinde, ein Heizhaus für eine Biomasseanlage zu errichten, den in Rede stehenden Flächenwidmungsplan, und zwar dahingehend, dass eine Teilfläche von ca. 1.102 m2 des Grundstückes Nr 328/9 von der Widmungskategorie "Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Wald" auf die Widmungskategorie "Grünland – Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011) geändert wurde sowie eine Teilfläche von ca. 51 m2 des Grundstückes Nr 297/2 von der Widmungskategorie "Grünland – Sportanlage allgemein" auf die Widmungskategorie "Grünland – Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011) (Umwidmung). Die Kärntner Landesregierung genehmigte mit Bescheid vom 31. August 2011 diese Umwidmungen aufsichtsbehördlich und machte die Genehmigung am 8. September 2011 in der Kärntner Landeszeitung kund.
1.1.2. Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Bleiberg – nach Aufhebung des Baubewilligungsbescheides vom 25. April 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof (siehe VwGH 19.3.2015, 2012/06/0145) – der beteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes und einer Ölfeuerungsanlage auf dem (nunmehrigen) Grundstück Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg; dieses umfasst die im Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 328/9 und die im Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011 grün dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr 297/2. Mit Bescheid vom 30. März 2016 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Bad Bleiberg die dagegen vom Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten – dem Eigentümer des benachbarten Grundstückes – erhobene Berufung ab.
1.1.3. Mit Beschluss vom 10. April 2017 änderte der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg auf Grund von Anregungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Bleiberg (Schreiben vom 31. Dezember 2015) und der beteiligten Partei (Schreiben vom 10. Februar 2016) den Flächenwidmungsplan, und zwar dahingehend, dass eine Teilfläche von ca. 569 m² des Grundstückes Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, von der Widmungskategorie "Grünland-Wald" in die Widmungskategorie "Grünland-Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan 007d/2016) geändert wurde, eine Teilfläche der Parzelle Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, von ca. 70 m² von der Widmungskategorie "Grünland-Sportanlage, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätte" in die Widmungskategorie "Grünland-Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan 008a/2016), eine Teilfläche der Parzelle Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, von ca. 557 m² von der Widmungskategorie "Grünland-Sportanlage, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätte" in die Widmungskategorie "Grünland-Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan 008a/2016), eine Teilfläche von ca. 130 m² des Grundstückes Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, von der Widmungskategorie "Grünland-Wald" in die Widmungskategorie "Grünland-Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan 008b/2016), und eine Teilfläche von ca. 341 m² des Grundstückes Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, von der Widmungskategorie "Grünland-Wald" in die Widmungskategorie "Grünland-Bioheizanlage" (Flächenwidmungsplan 008b/2016). Die Kärntner Landesregierung genehmigte diese Umwidmungen mit Bescheid vom 4. September 2017 und machte die Genehmigung am 7. September 2017 in der Kärntner Landeszeitung kund.
1.1.4. Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2018, ZKLVwG-1498/15/2016, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die vom erwähnten Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 30. März 2016 erhobene Beschwerde mit näherer Begründung ab.
1.1.5. In seiner dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof rügte der erwähnte Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 7. Juli 2011, mit dem das "Grundstück Nr 328/13" von "Grünland-Wald" in "Grünland-Bioheizanlage" umgewidmet wurde.
1.1.6. Mit Erkenntnis vom 1. März 2019, V76-77/2018, hob der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, bezog, als gesetzwidrig auf. Weiters wurde mit diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes der Flächenwidmungsplan Nr 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 7. Juli 2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31. August 2011, soweit er sich auf das Grundstück Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, bezog, als gesetzwidrig aufgehoben.
1.1.7. Mit Erkenntnis vom 13. März 2019, E1159/2018, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15. Februar 2018, Z KLVwG-1498/15/2016, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, das nunmehr über die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 30. März 2016 zu entscheiden hat, bringt im vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof vor:
"a) Präjudizialität
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in welchem aufgrund der zeitlichen Lage des Falles die Kärntner Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl Nr 16/2009 anzuwenden ist, ist die Beschwerde des Anrainers […], die sich gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes und einer Ölfeuerungsanlage auf dem Grundstück 328/9 (nunmehr Nr 328/13), KG Bleiberg, richtet. Entsprechend der Bestimmungen §23 Abs3 lita iVm §17 Abs2 und §13 Abs2 lita Kärntner Bauordnung 1996 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt.
Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungspläne Nr 7d/2016, Nr 8a/2016 und Nr 8b/2016, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10.04.2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 04.09.2017, Zahl: 03-Ro-6-1/2-2017, welcher am 07.09.2017 in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht wurde, entstanden.
Mit diesen Flächenwidmungsplänen wurden jeweils Teilflächen der Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, beide KG Bleiberg, in Grünland-Bioheizanlage umgewidmet.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei der Erlassung einer neuerlichen Entscheidung die Flächenwidmungspläne Nr 7d/2016, Nr 8a/2016 und Nr 8b/2016 auch anzuwenden hätte, dies deshalb, weil sich das Bauvorhaben entsprechend dem eingereichten und genehmigten Lageplan, der Bestandteil des Auswechslungsplanes vom 15.02.2012, Plannummer: 82.10.03_El_15.02.2012, ist, auf der Parzelle Nr 328/9, KG Bleiberg, befindet. Ob sich das Vorhaben zur Gänze – wovon die Baubehörden I. und II. Instanz ausgehen – auf der neu geschaffenen Parzelle Nr 328/13, KG Bleiberg, befindet, lässt sich den Projektsunterlagen im Besonderen dem genannten Lageplan nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der im Lageplan dargestellte 'Wendeplatz Anlieferung' sowie die in grüner Farbe dargestellte Anschüttung im Süden und Westen des Gebäudes auch auf der Parzelle Nr 328/9, KG Bleiberg, situiert sind. Im Hinblick darauf, dass die von der Baubehörde mit dem 'Genehmigungsvermerk' versehenen Pläne und Baubeschreibungen einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilden (dazu unter anderem VwGH 27.02.2006, 2004/05/0258), soll das Bauvorhaben auf den Parzellen Nr 328/9 und (nunmehr auch) 328/13, beide KG Bleiberg, situiert werden. Genau diese Grundflächen sind von den Flächenwidmungsplänen Nr 7d/2016, Nr 8a/2016 und Nr 8b/2016 umfasst und sind diese daher für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten präjudiziell. Die Anwendung der genannten Verordnungen ist jedenfalls denkmöglich.
b) Gegen die angeführten Flächenwidmungspläne liegen folgende Bedenken vor:
In seinem Erkenntnis vom 01.03.2019, Zahl: V76-77/2018-12, hat der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 07.07.2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31.08.2011 soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG Bleiberg, bezog, sowie Nr 009b/2011 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 07.07.2011 und aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 31.08.2011, soweit er sich auf Grundstück Nr 297/2, KG Bleiberg, bezog als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründet hat der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung wie folgt:
'Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Diesen Erfordernissen wird nicht Rechnung getragen, wenn die Widmung der in Prüfung gezogenen Flächen nicht aus der zeichnerischen Darstellung ersichtlich ist (VfSlg 14.759/1997). Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss jedenfalls mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (vgl VfSlg 19.890/2014).
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach jene Teilflächen der Grundstücke Nr 328/9 und Nr 297/2, KG 75405 Bleiberg, welche nach der Widmungsänderung die Widmung 'Grünland-Bioheizanlage' aufweisen, auf Grund der ungenauen Linienführung und fehlender Abstandsmaße (zwischen den umzuwidmenden Flächen und kartierten Fixpunkten) nicht mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erkennbar sind, konnten im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden. Der Verfassungsgerichtshof geht vielmehr weiterhin davon aus, dass die händisch (ohne Lineal) vorgenommene Linienführung mit einem – eine dicke Strichstärke aufweisenden – grünen Filzstift zur Abgrenzung der umzuwidmenden Flächen nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen genügt.
Wie bereits im Prüfungsbeschluss angenommen, reichen die verbalen Ausführungen in den Flächenwidmungsplänen – denen zufolge die umzuwidmenden Flächen das Ausmaß von 1.102 m2 bzw von 51 m2 betragen – nicht aus, um die mit dieser besonderen Art der Linienführung verbundene Ungenauigkeit auszugleichen und die erforderliche Präzision zu gewährleisten. Gleiches gilt für den von der Marktgemeinde Bad Bleiberg im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten, (mit 15. Jänner 2019 datierten) ergänzenden Lageplan: Dieser Plan enthält zwar weitere Angaben, um die genaue Lage der Flächen zu bestimmen, er kann den Mangel der in Prüfung gezogenen Flächenwidmungspläne allerdings nicht nachträglich sanieren, muss doch schon der Flächenwidmungsplan selbst und nicht erst ein weiteres, später nachgereichtes Plandokument die Abgrenzung zwischen den Widmungskategorien mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.
Da im Verordnungsprüfungsverfahren weder von der Marktgemeinde Bad Bleiberg noch von der Kärntner Landesregierung in Zweifel gezogen wurde, dass es sich bei diesen Plänen mit der Linienführung durch einen grünen Filzstift um die Originaldokumente handelt, bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten Annahme, dass die Festlegungen dieses Planes die erforderliche Präzision vermissen lassen.
Ebenso wenig zerstreut haben sich die im Prüfungsbeschluss ausgeführten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach das Fehlen eines Vermerkes über die Auflage der Flächenwidmungsplanänderung zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen sowie eines Vermerkes über den Beschluss des Gemeinderates auf der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf die Grundstücke Nr 328/9 und Nr 297/2 zu dessen Gesetzwidrigkeit führt. Der Verfassungsgerichtshof geht im Einklang mit seiner vorläufigen Ansicht im Prüfungsbeschluss und seiner bisherigen Rechtsprechung – vielmehr weiterhin davon aus, dass diese formalen Anforderungen iSd §5 der Kärntner Planzeichenverordnung für den Rechtsunterworfenen eine wesentliche Funktion einnehmen und ihr Fehlen keinen unbeachtlichen Formverstoß darstellt (vgl VfGH 1.12.2017, G135/2017 ua).
Wenn die Marktgemeinde Bad Bleiberg in ihrer Äußerung ausführt, dass dem Beschwerdeführer das Datum des Gemeinderatsbeschlusses und des Genehmigungsbescheides der Kärntner Landesregierung - wie aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorgehe – sehr wohl bekannt gewesen sei, kann dies die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken ebenso wenig entkräften wie der Hinweis der Marktgemeinde Bad Bleiberg auf die Verordnungsakten, aus denen sich ergebe, dass die Auflage rechtmäßig durchgeführt worden sei. Die in §5 Kärntner Planzeichenverordnung statuierten Anforderungen sollen es dem Rechtsunterworfenen nämlich ermöglichen, unmittelbar anhand der Pläne die Änderungen des Flächenwidmungsplanes dem zugrunde liegenden Beschluss des Gemeinderates zuzuordnen bzw festzustellen, ob die Auflage der Flächenwidmungspläne zur allfälligen Erhebung von Einwendungen ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Dass Betroffene auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Informationen erlangen können oder diese Informationen in den Akten der Behörde verfügbar sind, ersetzt nicht die von der Kärntner Planzeichenverordnung verlangten Informationen bzw Hinweise.'
Mit den Flächenwidmungsplänen 8a/2016, 8b/2016 und 7d/2016 wurden Flächen umgewidmet, die an jene Flächen anschließen, deren Widmung mit dem zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2019, Zahl: V76-77/2018-12, als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Begründet hat der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Strichstärke und der fehlenden Bemaßung die Grenzen der umzuwidmenden Flächen unklar sind. Aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen der Flächenwidmungspläne unmittelbar an diese Flächen angrenzen, treffen die Bedenken die der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.03.2019 gehegt hat, auch für die im genannten Antrag dargestellten Umwidmungsflächen zu. Im Besonderen ist die Grenze der beabsichtigten neuen Widmung Grünland-Bioheizwerk von zuvor Grünland-Sportanlage, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätte (Flächenwidmungsplan Nr 8a/2016) und Grünland-Wald (Flächenwidmungsplan Nr 8b/2016) aufgrund der in den aufgehobenen Flächenwidmungsplänen Nr 009a/2011 und Nr 009b/2011, enthaltenen ungenauen Linienführung (händisch mit grünem Filzstift und dicker Strichstärke) nicht ausreichend bestimmt und genügt daher rechtsstaatlichen Anforderungen nicht.
In Bezug auf das Grundstück Nr 328/9, KG Bleiberg, wurden mit den Flächenwidmungsplänen Nr 8a/2016, Nr 8b/2016 und Nr 7d/2016 jeweils Teilfächen in Grünland-Bioheizanlage umgewidmet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Die zuvor genannten Flächenwidmungspläne bezwecken jeweils eine Änderung der Widmung in Bezug auf Teilflächen des Grundstückes Nr 328/9, KG Bleiberg. In den den Flächenwidmungsplänen zugrundeliegenden genehmigten Plänen vom 10.02.2016 und vom 30.12.2015 ist eine Bemaßung der umzuwidmenden Flächen und kartierten Fixpunkten – abgesehen davon, dass das Flächenausmaß nicht genau bestimmt angegeben wurde, weil die jeweiligen Maße mit ca.-Angaben versehen wurden – nicht enthalten, weshalb davon auszugehen ist, dass eine ausreichende Bestimmtheit dieser Flächenwidmungspläne nicht vorliegt und damit diese Flächenwidmungspläne gesetzwidrig sind."
3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte im Zuge seines Antrages auch die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor.
4. Die Kärntner Landesregierung hat von einer Äußerung abgesehen.
5. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Bad Bleiberg erstattete folgende Äußerung, in der er den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt:
"Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2019 (V76-77/2018-12) wurden die Einzeländerungen zum Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Bad Bleiberg Punkte Nr 009a/2011 und 009b/2011 aufgehoben.
Seitens der Marktgemeinde Bad Bleiberg wurde daraufhin ein neues Vorprüfungsverfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Standortes der bestehenden Biomasseheizanlage eingeleitet.
Nachdem bereits vorhersehbar war, dass auch eine Aufhebung der in den Jahren 2016 eingeleiteten Änderungen des Flächenwidmungsplanes Punkte Nr 007d/2016, 008a/2016 und 008b/2016, genehmigt mit Bescheid Nr 03-Ro-6-1/2-2017, ebenfalls diskutiert werden wird, wurde die Vorprüfung – in Abstimmung mit dem Amt der Kärntner Landesregierung – nunmehr auf den gesamten relevanten Bereich (009a/2011, 009b/2011, 007d/2016, 008a/2016, und 008b/2016) ausgedehnt.
Die Vorprüfung unter den Punkten Nr 001a/2019 und 001b/2019 wurde seitens der UAbt. 3 – FRO des Landes Kärnten als Aufsichtsbehörde am 24.10.2019 positiv abgeschlossen.
Die darauf anschließende Kundmachung zur öffentlichen Einsicht der planlichen Darstellungen erfolgte in der Zeit vom 14.11.2019 bis 12.12.2019.
Ein Erstbeschluss der betreffenden, nunmehrigen Umwidmungspunkte Nr 001a/2019 und 001b/2019 erfolgte in der Sitzung des Gemeinderates vom 19.12.2019, wobei in weiterer Folge von der UAbt. 3 – FRO des Landes Kärnten als Aufsichtsbehörde angeregt wurde, einen nochmaligen, adaptierten bzw erweiterten Beschluss in den anstehenden Sitzungen des Gemeindevorstandes und Gemeinderates zu fassen, damit ein erneuter Verfahrensfehler in der Sache hintangehalten und vermieden wird.
Die erneute Beschlussfassung bildete bereits einen eigenen Tagesordnungspunkt auf den anberaumten Sitzungen des Gemeindevorstandes am 23.03.2020 und Gemeinderates am 30.03.2020, wobei diese Sitzungen letztendlich, aufgrund der vorherrschenden Ausnahmesituation mit dem Coronavirus, leider abgesagt und bis auf weiteres verschoben werden mussten.
Abschließend wird mitgeteilt, dass sich die Marktgemeinde Bad Bleiberg grundsätzlich auch noch der Äußerung der beteiligten Partei […], verfasst am 04.03.2020 durch Rechtsanwalt […], anschließt bzw anschließen kann, wobei aber festgehalten wird, dass die darin enthaltene Aussage,
'die Vorgangsweise durch die Marktgemeinde Bad Bleiberg bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes jedoch mangelhaft gewesen ist und diese daher aufzuheben war',
nicht den Tatsachen entspricht und von unserer Marktgemeinde zurückgewiesen wird (siehe E1159/2018-24 VfGH vom 13. März 2019)."
6. Die beteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in der Folgendes ausgeführt wird:
"Wir sind Betreiber des Biomasseheizkraftwerkes Bioenergie Bad Bleiberg. Mit diesem Heizwerk versorgen wir sowohl Wohngebäude, als auch Tourismusobjekte und öffentliche Gebäude im Bereich der Marktgemeinde Bad Bleiberg. Bedingt durch die örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Ortsbildes sowie zur Erreichung einer geringstmöglichen Belastung der Anrainer, wurde uns von der Marktgemeinde Bad Bleiberg als Standortgemeinde und ursprüngliche Mitgesellschafterin ein Standort neben dem Fußballstadion '3 Lärchen' empfohlen.
Wir haben dann das unmittelbar an das Vereinsgebäude angrenzende Grundstück 328/13 erworben. Auf diesem Grundstück befindet sich nunmehr unser Biomasseheizkraftwerk, wie auf beiliegendem Lichtbild ersichtlich. Zur Veranschaulichung der gegebenen örtlichen Verhältnisse legen wir auch einen Übersichtsplan in Farbe vor.
Informativ wird auch mitgeteilt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers im Verfahren V76-77/2018, im beiliegenden Lageplan mit der Nummer 308 bezeichnet, rund 150 m vom Standort des Heizkraftwerkes entfernt ist und zwischen dem Heizkraftwerk und dem Grundstück von […] der Sportplatz liegt.
Mit dem genannten Erkenntnis vom 01.03.2019 hat der Verfassungsgerichtshof der in diesem Verfahren erhobenen Beschwerde des […] wegen Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Bad Bleiberg stattgegeben und den Flächenwidmungsplan Nr 009a/2011 sowie Nr 009b/2011 als gesetzwidrig aufgehoben.
Im gegenständlichen Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Sonderwidmung 'Grünland-Bioheizanlage' grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Bestimmung des §5 Abs2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz steht, aufgrund eines mangelhaften Verfahrens bei der Änderung des Flächenwidmungsplans die Verordnung als mangelhaft aufzuheben war.
Im Jahre 2017 wollten wir unser Biomasseheizkraftwerk um ein Blockheizkraftwerk zur Effizienzsteigerung erweitern. Wir haben daher bei der Marktgemeinde Bad Bleiberg eine Erweiterung der Widmung beantragt. Diese war auch erforderlich, da auch die bereits zum Betrieb des Biomasseheizwerks erforderlichen Manipulations- und Lagerflächen außerhalb des eigentlichen Werkbereiches und die südlich und westlich des Heizwerkes vorgenommen Anschüttungen nicht als 'Grünland-Bioheizanlage' gewidmet waren. Diese Anschüttungen waren anlässlich der Errichtung des Biomasseheizwerkes zur Verhinderung der Gefährdung von Anrainern durch ein Lawinenereignis von der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Gailtal und Mittleres Drautal vorgeschrieben worden. Diese Teilflächen wurden mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Flächenwidmungsplanverordnungen Nr 7d/2016, Nr 8a/2016, Nr 8b/2016 als 'Grünland-Bioheizanlage' gewidmet, von der Kärntner Landesregierung genehmigt und am 07.09.2017 in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht. Wir haben dann eine rechtskräftige Baubewilligung erhalten und den Zubau für das Blockheizkraftwerk (der hellgrüne Bereich links am Lichtbild) errichtet.
Ob die vom Landesverwaltungsgericht gegen die Vorgangsweise durch die Marktgemeinde Bad Bleiberg bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes geäußerten Bedenken zutreffend sind, kann von uns mangels Kenntnis der zugrundeliegenden Vorgänge nicht beurteilt werden. Wir weisen aber darauf hin, dass zwischenzeitig die Marktgemeinde Bad Bleiberg, unter Bedachtnahme auf die Kritikpunkte des Verfassungsgerichtshofes ein neuerliches Widmungsverfahren eingeleitet hat. Unter Einhaltung der zugrunde liegenden Verfahrensbestimmungen, wie sie im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2019 angeführt sind, hat die Marktgemeinde Bad Bleiberg neuerlich diverse Gutachten und Stellungnahmen der Landesregierung eingeholt und eine richtiggestellte Änderung des Flächenwidmungsplans sowohl hinsichtlich der aufgehobenen Verordnungen Nr 009a/2011 und 009b/2011, als auch hinsichtlich der nunmehr angefochtenen Verordnungen Nr 8a/2016, Nr 8b/2016 und Nr 7d/2016 zu Nr 1a + 1b/2019 in der Gemeinderatssitzung vom 19.12.2019 beschlossen. Mit Schreiben vom 07.01.2020 wurde der Beschluss des Gemeinderates samt Unterlagen an das Amt der Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Laut Rücksprache mit der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung steht das Bezug habende Prüfverfahren kurz vor dem positiven Abschluss.
Dementsprechend ist aus unserer Sicht davon auszugehen, dass in Kürze eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Erteilung der Baubewilligung und den Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes vorliegt und wir dann das für die Marktgemeinde Bad Bleiberg als Infrastrukturprojekt wichtige und von unseren Kunden gut angenommene Biomasseheizkraftwerk am vorliegenden Standort rechtskonform betreiben können."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
1.3. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.4. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 30. März 2016 wurde die Berufung abgewiesen, die sich gegen die mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Bleiberg vom 8. Mai 2015 der beteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Biomasseheizwerkes und einer Ölfeuerungsanlage auf dem (nunmehrigen) Grundstück Nr 328/13, KG 75405 Bleiberg, richtete. Soweit dies in den Projektunterlagen und dem Lageplan, der Bestandteil des Auswechslungsplanes vom 15. Februar 2012, Plannummer 82.10.03, erkennbar ist, soll das Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr 328/9 und (nunmehr auch) 328/13, beide KG 75405 Bleiberg, situiert werden. Diese Grundflächen sind von den Flächenwidmungsplänen Nr 007d/2016, 008a/2016 und 008b/2016 umfasst.
1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig.
1.6. Angesichts der Zulässigkeit des Hauptantrages erübrigt es sich, auf die Eventualanträge einzugehen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2019, V76-77/2018, mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (zB VfSlg 11.807/1988, 13.716/1994) ausgeführt hat, muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar – also ohne die Notwendigkeit des Heranziehens von technischen Hilfsmitteln wie zB dem Grenzkataster – feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Kennzeichnung der Widmungskategorien muss daher mit der aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlichen Präzision erfolgen (VfSlg 14.968/1997). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung außerdem bereits zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere dann, wenn für ein Grundstück mehrere Widmungsarten vorgesehen sind, aus der Plandarstellung ersichtlich sein muss, woran sich die Widmungsgrenzen orientieren (VfSlg 19.890/2014).
2.4. Diesem Erfordernis entsprechen die maßgeblichen Teile der drei Flächenwidmungspläne nicht:
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass aus der Darstellung der Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, KG 75405 Bleiberg, auf Grund der ungenauen Linienführung sowie des Fehlens von Maßangaben – abgesehen von der verbalen Anführung in den Plänen Nr 008a/2016 und Nr 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, dass die umzuwidmenden Flächen das Ausmaß von 70 m² bzw 130 m² hätten – nicht möglich ist, die jeweiligen Grenzen klar auszumachen. Der Verfassungsgerichtshof vermag demnach anhand der planlichen Darstellung nicht zu erkennen, woran sich die innerhalb der Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, KG 75405 Bleiberg, zwischen den (unterschiedlichen) Widmungskategorien gezogenen Grenzen orientieren könnten. Die in den Plänen händisch (zum Teil ohne Lineal) vorgenommene Linienführung mit einem – zum Teil eine dicke Strichstärke aufweisenden – Filzstift zur Abgrenzung der umzuwidmenden Fläche genügt nicht den Anforderungen an eine exakte Abgrenzung der Widmungsflächen.
Die verbalen Ausführungen in den besagten Flächenwidmungsplänen reichen nicht aus, um die – mit dieser besonderen Art der Linienführung – verbundene Ungenauigkeit auszugleichen und die erforderliche Präzision zu gewährleisten.
V. Ergebnis
1. Die Flächenwidmungspläne Nr 008a/2016 und 008b/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 328/9 und 328/13, beide KG 75405 Bleiberg, beziehen, sowie der Flächenwidmungsplan Nr 007d/2016 der Marktgemeinde Bad Bleiberg, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Bleiberg am 10. April 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. September 2017, soweit er sich auf das Grundstück Nr 328/9, KG 75405 Bleiberg, bezieht, sind daher als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Die Verpflichtung der Kärntner Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z8 Gesetz über das Kundmachungswesen (Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Verordnungserlassung, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V94.2019Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021