TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/9 98/10/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.1998
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark;
L81506 Umweltschutz Steiermark;
L81516 Umweltanwalt Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §7 Abs2;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des Umweltanwaltes des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1997, Zl. 6-55 O 3/2-1997, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 21. Februar 1997 erteilte die Bezirkshauptmannschaft M. (BH) der Stadtgemeinde O. die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am Sch.-Bach. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. dargelegt, das Vorhaben bedürfe keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF LGBl. Nr. 79/1985 (NSchG). Danach sei die Herstellung von Hochwasserschutzbauten bewilligungspflichtig, wenn sie im Freiland zur Ausführung gelangten und wenn am Bachbett oder am Ufer wesentliche Änderungen vorgenommen würden. Die projektierten Hochwasserschutzbauten lägen im verbauten Gebiet; im daran anschließenden Freilandbereich würden nach dem Projekt weder im Bachbett noch im Uferbereich Änderungen vorgenommen.

Mit Eingabe vom 8. April 1997 erklärte der beschwerdeführende Landesumweltanwalt, es werde "die Einleitung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 NSchG durch die BH als zuständige Naturschutzbehörde beantragt". Eine Erklärung, mit welchem behördlichen Akt das nach der Auffassung des Landesumweltanwaltes "einzuleitende" Verfahren abgeschlossen werden solle, wurde in der Eingabe (und auch später) nicht abgegeben. Begründend wurde die Auffassung vertreten, bei dem Projekt handle es sich nicht um Maßnahmen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Es sehe wesentliche Änderungen des Ufers im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. b NSchG vor.

Mit Bescheid der BH vom 1. Juli 1997 wurde dem Antrag des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes auf Einleitung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens bezüglich der mit Bescheid der BH vom 21. Februar 1997 wasserrechtlich bewilligten Schutz- und Regulierungsmaßnahmen am Sch.-Bach gemäß § 8 AVG iVm § 7 Abs. 2 NSchG und iVm § 6, 7 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988 (UmwSchG), keine Folge gegeben. Begründend vertrat die Behörde auf Grund von Feststellungen über Art und Lage des Projektes die Auffassung, es bestehe keine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 2 NSchG. Die im Spruch zitierten Vorschriften räumten dem Landesumweltanwalt zwar die Parteistellung in bestimmten behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes sowie das Recht ein, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, nicht aber das Recht, die "Einleitung eines behördlichen Verfahrens" zu beantragen.

Der Landesumweltanwalt erhob Berufung. Er wiederholte seine Auffassung zur Lage der Maßnahmen außerhalb des verbauten Gebietes und setzte sich mit der Bedeutung des Begriffes "Ufer" auseinander. Die Auffassung des bekämpften Bescheides, wonach dem Landesumweltanwalt kein Recht auf Antragstellung zur Einleitung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens zukäme, widerspräche einer Reihe von fundamentalen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und stelle sogar eine Verletzung des verfassungsmäßig verankerten Menschenrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - dem Wortlaut des Spruches zufolge - die Berufung als unzulässig zurück. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtslage sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1993, Zl. 93/10/0033, die Auffassung, der Umweltanwalt sei ein Organ des Landes Steiermark, das die in den §§ 6 und 7 UmwSchG genannten Aufgaben wahrzunehmen habe. § 6 Abs. 2 leg. cit. räume dem Umweltanwalt in den dort genannten Verfahren Parteistellung und das Recht zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ein. Dem Umweltanwalt komme jedoch nicht kraft eigener subjektiver Rechte Parteistellung gemäß § 8 AVG zu. Die Rechte des Umweltanwaltes als Organpartei seien vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 UmwSchG eingeschränkt und nur auf die ihm eingeräumten prozessualen Befugnisse beschränkt. Antragsteller nach § 7 Abs. 2 NSchG könne nur jemand sein, der ein in § 7 Abs. 2 aufgezähltes Vorhaben verwirklichen möchte. Ein Antragsrecht des Umweltanwaltes könne sich jedoch aus den zitierten Vorschriften niemals ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Gesetzeswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Diese vertritt im wesentlichen die Auffassung, es sei richtig, daß der Landesumweltanwalt als Legalpartei niemals subjektive Rechte geltend machen könne. Dies führe aber nicht zu einer Einschränkung des Ausmaßes der prozessualen Befugnisse. Aus § 6 Abs. 2 UmwSchG iVm § 8 AVG ergebe sich, daß zu den dem Landesumweltanwalt eingeräumten Rechten auch das "Initiativrecht, also das Recht, die Einleitung eines Verfahrens beantragen zu dürfen", zähle. Das Recht des Landesumweltanwaltes, "solche Verfahren zu initiieren", habe auch der Verwaltungsgerichtshof anerkannt (Erkenntnisse vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095, und vom 6. Juli 1993, Zl. 93/10/0063). Für dieses "Initiativrecht" spräche auch ein weiterer Grund: Es möge wohl seine Richtigkeit haben, daß "nach einigen Gesetzesmaterien" nur derjenige Antragsteller sein könne, der ein Vorhaben verwirklichen wolle. Wäre dies auch nach dem NSchG der Fall, könnte die Naturschutzbehörde im Zusammenspiel mit dem Konsenswerber jederzeit die Parteistellung des Umweltanwaltes vereiteln, indem sie die Erforderlichkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für ein bestimmtes Vorhaben bestreite. Der Gesetzgeber könne keinesfalls die Absicht gehabt haben, dem Umweltanwalt wohl die Parteistellung einzuräumen, diese aber bloß auf jene prozessualen Befugnisse einzuschränken, die ein bereits eingeleitetes Verfahren voraussetzen. Es wäre ein Leichtes, die Erfüllung des Gesetzesauftrages an den Umweltanwalt so zu vereiteln.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 2 lit. b NSchG bedarf im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen, einer Bewilligung der Behörde.

Nach § 7 Abs. 4 iVm § 6 Abs. 6 und 7 erster Satz NSchG ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat; eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. § 20 Abs. 1 NSchG normiert Voraussetzungen eines "Ansuchens um eine Bewilligung nach § 7 Abs. 2".

Nach § 6 Abs. 1 erster Satz UmwSchG ist von der Landesregierung zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ein Umweltanwalt zu bestellen. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat der Umweltanwalt in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Antrag des Landesumweltanwaltes war ausdrücklich auf "Einleitung eines naturschutzrechtlichen Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 NSchG" gerichtet. Aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 6 und 7, § 20 NSchG) folgt, daß es sich beim "Verfahren gemäß § 7 Abs. 2 NSchG" um ein projektbezogenes Bewilligungsverfahren handelt, das auf Grund eines bestimmten Voraussetzungen (§ 20 leg. cit.) entsprechenden Ansuchens einzuleiten und mit der Erlassung eines dem Projektwerber die Bewilligung erteilenden oder versagenden Bescheides abzuschließen ist. Der zuletzt erwähnte Bescheid ist antragsgebunden; seine Erlassung ohne entsprechenden Antrag wäre rechtswidrig.

§ 6 Abs. 1 UmwSchG beruft den Landesumweltanwalt zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes. § 6 Abs. 2 leg. cit. räumt ihm zur Wahrnehmung dieser Aufgabe die Parteistellung in bestimmten Verfahren und die Berechtigung ein, gegen die solche Verfahren abschließenden Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verfahren, deren Gegenstand die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung nach § 7 Abs. 2 NSchG ist, sind Verfahren, die im Sinne des § 6 Abs. 2 UmwSchG "auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben". Der Landesumweltanwalt ist daher befugt, an einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs. 2 NSchG als Partei mitzuwirken, d.h. durch den Einsatz von einer Partei zustehenden prozessualen Mitteln eine Verletzung von Umweltinteressen durch den Bescheid hintanzuhalten. Ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts (sei es auf Erteilung oder auf Versagung einer Bewilligung) ist ihm jedoch nicht eingeräumt. Er ist daher weder befugt, einen Antrag auf "Einleitung eines Verfahrens nach § 7 Abs. 2 NSchG", noch auf Versagung einer - im vorliegenden Fall auch gar nicht beantragten - Bewilligung zu stellen.

Zu Unrecht beruft sich der beschwerdeführende Landesumweltanwalt im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095, und vom 6. Juli 1993, Zl. 93/10/0063). In den zitierten Erkenntnissen (sowie in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 1992, Zl. 91/10/0184, und vom 20. März 1995, Zl. 94/10/0137) hatte der Gerichtshof bei vergleichbarer, die Umweltanwaltschaft des Landes Niederösterreich betreffender Rechtslage dargelegt, die Umweltanwaltschaft habe - wenn die Voraussetzungen für ihre Parteistellung gegeben seien - nicht nur das Recht, in amtswegig eingeleiteten Verfahren als Partei beigezogen zu werden, sondern auch das Recht, solche Verfahren zu initiieren. Diese Aussage bezog sich ausschließlich auf Verfahren, die die Behörde von Amts wegen einzuleiten hat (in den Beschwerdefällen Verfahren zur Erlassung von Wiederherstellungsaufträgen). Die den zitierten Erkenntnissen zugrundeliegenden Überlegungen können auf Verfahren, in denen ein Tätigwerden der Behörde einen auf die Erteilung einer Bewilligung gerichteten Antrag eines Projektwerbers voraussetzt, nicht übertragen werden. Die auf Befürchtungen eines "Zusammenspiels der Naturschutzbehörde mit dem Konsenswerber" gegründeten Darlegungen der Beschwerde stellen keinen Gesichtspunkt dar, der angesichts des Wortlautes und des Systems des Gesetzes zu einem anderen Auslegungsergebnis führen könnte.

Die Auffassung der belangten Behörde, der beschwerdeführende Landesumweltanwalt sei zur vorliegenden Antragstellung nicht legitimiert, entspricht somit dem Gesetz. Es läßt somit bereits die Beschwerde erkennen, daß eine Rechtswidrigkeit des der Sache nach als Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Instanzenzug zu deutenden angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100017.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten