TE Vwgh Beschluss 2020/6/2 Ra 2019/11/0088

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06205000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs2
ÄrzteG 1998 §4
ÄrzteG 1998 §5
ÄrzteG 1998 §5a
EURallg
VwGG §34 Abs1
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art2 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführein Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. D S in J (Deutschland), vertreten durch Mag. Miriam Gschwandtner, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juni 2017, Zl. VGW-172/082/34300/2014-12, betreffend Eintragung in die Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit an die Österreichische Ärztekammer adressiertem Schriftsatz vom 2. Mai 2014 erstattete der Revisionswerber (ein österreichischer Staatsbürger mit Sitz in Deutschland) die Meldung, dass er die bislang im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 37 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorübergehend und gelegentlich in Österreich ausgeübte ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste nunmehr über das in der bezeichneten Gesetzesstelle zulässige Ausmaß hinaus auszudehnen beabsichtige. Gleichzeitig stellte der Revisionswerber den Antrag auf „Eintragung als approbierter Arzt mit Notarztdiplom“ in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998.

2        Begründend wurde im genannten Schriftsatz ausgeführt, dass dem Revisionswerber am 29. Juli 2011 vom Thüringer Landesverwaltungsamt eine „Approbation als Arzt“ verliehen worden sei, die ihn zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland ermächtige. Darüber hinaus habe er nach erfolgreicher Absolvierung einer Zusatzweiterbildung am 24. Jänner 2012 von der Ärztekammer Thüringen die „Anerkennung der Zusatzbezeichnung als Notfallmediziner“ erhalten, welche ihn in Deutschland zur Ausübung des Berufes als Notarzt ermächtige. Er sei daher in Deutschland sowohl als approbierter Arzt als auch nebenberuflich als selbständiger Notarzt tätig.

3        Seit Ende 2012 übe der Revisionswerber, wie erwähnt, auch in Österreich die Tätigkeit des Notarztes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend und gelegentlich gemäß § 37 ÄrzteG 1998 aus. Dazu sei ihm mit Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 20. September 2012 bestätigt worden, dass er sowohl die grundsätzlichen Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 5 ÄrzteG 1998 als auch die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß § 40 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 erfülle.

4        Aufgrund der bereits erwähnten Absicht, die notärztliche Tätigkeit in Österreich künftig über das gemäß § 37 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zulässige Ausmaß auszudehnen, stelle er den genannten Antrag auf Eintragung in die österreichische Ärzteliste.

5        Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2014 gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 abgewiesen.

6        Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Revisionswerber erfülle, auch unter Berücksichtigung der in Deutschland erfolgten Approbation als Arzt, weder die für die Eintragung als approbierter Arzt erforderlichen Voraussetzungen für die automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen gemäß § 5 ÄrzteG 1998 iVm der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen noch die Voraussetzungen des § 5a ÄrzteG 1998 (betreffend die nicht-automatische Anerkennung).

7        Dem Revisionswerber sei am 28. Februar 2007 von einer österreichischen Universität das Doktorat der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) verliehen worden, was ihn aber nach den österreichischen Vorschriften noch nicht zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt ermächtige. Auf die in Deutschland erfolgte Approbation dieser österreichischen Ausbildung könne sich der Revisionswerber in Österreich nicht berufen. Dies ergebe sich aus Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2005/36/EG. Demnach gilt diese Richtlinie „nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.“

8        Wenngleich der Revisionswerber daher durch die Approbation des österreichischen Studienabschlusses in Deutschland zur dortigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt sei, so berechtige diese Approbation in Deutschland „nicht ... zu einer rückwirkenden Anerkennung als approbierter Arzt im Heimatstaat“.

9        Im Übrigen könne entgegen dem Hinweis des Revisionswerbers auf § 37 Abs. 10 ÄrzteG 1998 allein aus der Berechtigung zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen kein Recht auf Niederlassung in Österreich abgeleitet werden; vielmehr komme es, wie bei jedem anderen Antragsteller, auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 ff. ÄrzteG 1998 an.

10       Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. November 2014 abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die vom Revisionswerber in Deutschland abgeschlossene Zusatzausbildung der Notfallmedizin nicht von den §§ 5 und 5a ÄrzteG 1998 bzw. der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG erfasst sei, weil es sich weder um einen Ausbildungsnachweis über die Grundausbildung eines Arztes oder die Ausbildung eines Facharztes noch über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin handle. Darüber hinaus wurde mit näherer Begründung ausgeführt, warum auch die vom Revisionswerber geltend gemachte Berufserfahrung in Deutschland nach den in Betracht kommenden Art. 23, 27 und 30 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zu der angestrebten Eintragung in die österreichische Ärzteliste führen könne. Die belangte Behörde wiederholte ihre Rechtsansicht, dass allein aus der Berechtigung zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 37 ÄrzteG 1998 kein Recht auf Niederlassung in Österreich abgeleitet werden könne.

11       Nach einem Vorlageantrag des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht Wien zur genannten Beschwerde des Revisionswerbers am 29. März 2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Revisionswerber vorbrachte, dass er zwischenzeitig als Facharzt für Unfallchirurgie mit Niederlassung in Österreich zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten berechtigt sei. Daher werde „das Antragsvorbringen auf den Teilaspekt der Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt aufrechterhalten“, wohingegen das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der notärztlichen Tätigkeit „insoweit aufrecht erhalten [wird], als der [Revisionswerber] aufgrund der verweigerten Eintragung in die Ärzteliste finanzielle Einbußen durch Verdienstentgang zu verzeichnen hatte“.

12       Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

13       In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dem Revisionswerber, einem österreichischen Staatsbürger, von einer österreichischen Universität nach Absolvierung des Medizinstudiums am 28. Februar 2007 das Doktorat der gesamten Heilkunde verliehen worden sei. Er habe in Österreich den Turnus für die Berufsberechtigung zum Arzt für Allgemeinmedizin begonnen, aber nach kurzer Zeit nicht mehr fortgesetzt und in Deutschland die Facharztausbildung für Unfallchirurgie absolviert.

14       In Deutschland sei dem Revisionswerber mit Urkunde des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Juli 2011 die „Approbation als Arzt“ verliehen worden. Zudem habe der Revisionswerber - nach einer Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung und Ablegung einer Prüfung - mit Urkunde der Landesärztekammer Thüringen vom 24. Jänner 2012 die „Anerkennung der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ erhalten.

15       Seit November 2014 sei der Revisionswerber auch in die österreichische Ärzteliste eingetragen, und zwar als Facharzt für Unfallchirurgie und als Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie als Notarzt.

16       Der Revisionswerber verfüge über Berufserfahrung im Bereich der Orthopädie und der Unfallchirurgie sowie als Notarzt (und zwar auch grenzüberschreitend bei Flugrettungen in Salzburg und Niederösterreich), nicht aber in der Allgemeinmedizin.

17       In der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht zunächst, was die hier anzuwendende Rechtslage betrifft, auf die Übergangsbestimmungen des § 235 Abs. 1, 2 und 12 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 82/2014, wonach ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt nach dem 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig sei, jedoch Verfahren, die - wie das gegenständliche - bis zum 31. Dezember 2014 begonnen hätten, nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen seien.

18       Hinsichtlich der für die Eintragung als approbierter Arzt (gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 3 ÄrzteG 1998 zusätzlich zur Grundausbildung) vorausgesetzten Berufsqualifikation prüfte das Verwaltungsgericht sodann, inwieweit die vom Revisionswerber in Deutschland erworbene Berufsqualifikation gemäß § 5 ÄrzteG 1998 (automatisch) oder gemäß § 5a ÄrzteG 1998 (mit allfälliger zusätzlicher Eignungsprüfung) anzuerkennen sei.

19       Was zunächst die automatische Anerkennung gemäß § 5 ÄrzteG 1998 betrifft, so verfüge der Revisionswerber jedenfalls mit der österreichischen Grundausbildung (Doktorat einer österreichischen Universität; vgl. § 4 Abs. 3 ÄrzteG 1998) unstrittig nicht über einen anerkennungsfähigen Ausbildungsnachweis für die Grundausbildung „eines anderen Mitgliedstaates“ iSd § 5 Z 1 lit. a ÄrzteG 1998 iVm Art. 21 Abs. 1 und Anhang V. Nummer 5.1.1. Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG. Aber auch bei den vom Revisionswerber vorgelegten - deutschen - Urkunden handle es sich nicht um das nach Anhang V. Nummer 5.1.1. dieser Richtlinie für Deutschland erforderliche „Zeugnis über die ärztliche Prüfung“. Somit komme, wie auch bereits die belangte Behörde ausgeführt habe, eine automatische Anerkennung der „im Wesentlichen in Deutschland anerkannten österreichischen Berufsqualifikation“ bzw. der nachfolgend erworbenen notärztlichen Berufsqualifikation für eine Tätigkeit als approbierter Arzt nicht in Betracht (Hinweis auf VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011).

20       § 5a ÄrzteG 1998 betreffend die (von einer allfälligen Eignungsprüfung abhängenden) Anerkennung sei gegenständlich jedenfalls hinsichtlich Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht erfüllt, weil der für den Revisionswerber einzig in Betracht kommende Fall, dass er die Anforderungen an die Grundausbildung gemäß Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt habe, fallbezogen nicht zutreffe.

21       Der Revisionswerber stütze sich vielmehr auf § 5a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm Art. 10 Abs. 1 lit. d und Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG. Demnach können „Spezialisierungen“ anerkannt werden, die nach der ärztlichen Grundausbildung erworben worden seien. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes (unter Hinweis auf Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa [2016], Rz. 11.16 f) sei jedoch die gesamte Berufsqualifikation - und nicht nur der zuletzt absolvierte Ausbildungsschritt - einer Anerkennung zu unterziehen. Schon weil, wie ausgeführt, die österreichische Grundausbildung des Revisionswerbers nicht Gegenstand einer nationalen Anerkennung sein könne, komme auch eine Anerkennung einer darauf aufbauenden Spezialisierung nicht in Betracht.

22       Da somit gegenständlich die für die begehrte Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Anerkennung der Berufsqualifikation nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 iVm Richtlinie 2005/36/EG ausscheide, bleibe eine Anerkennung im Rahmen der primärrechtlichen Grundfreiheiten zu prüfen (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 22.1.2002, C-31/00, Dreessen). Entscheidend sei, inwieweit die durch die vorgelegten Ausbildungsnachweise bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Revisionswerbers den österreichischen Anforderungen entsprechen, wobei zwischenzeitige Aneignung bzw. die allfällige Vorschreibung des Erwerbs weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen seien (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7.5.1991, C-340/89, Vlassopoulou). Eine solche Anerkennung infolge vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten komme beim Revisionswerber nicht in Betracht, weil sich dessen bisherige Tätigkeit als Facharzt und Notarzt substanziell von der Ausrichtung und der Patientenbetreuung des approbierten Arztes bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin unterscheide.

23       Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2019, E 2658/2017-14, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom 2. April 2019, E 2658/2017-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

24       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung und der Revisionswerber eine Replik erstattet haben.

25       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

26       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

27       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).

28       1) Zum Begriff des „approbierten Arztes“:

29       Der Revisionswerber begehrte mit seinem Antrag vom 2. Mai 2014 die Eintragung als approbierter Arzt mit Notarztdiplom in die Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998.

30       Zu den Besonderheiten des approbierten Arzt führen bereits die zur Novelle des ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 100/1994, ergangenen Erläuterungen (1361 BlgNR 18. GP, 30 und S. 34) wie folgt aus:

„Im Hinblick darauf, daß das EWR-Recht Österreich zur Berufszulassung von Ärzten verpflichten wird, die zwar über einen im EWR-Ausland erworbenen Nachweis über die Absolvierung einer ärztlichen Mindest(grund)ausbildung verfügen, die jedoch keine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder in einem Sonderfach der Heilkunde absolviert haben, wird für diese in Österreich neue Ärztegruppe die Bezeichnung ‚approbierter Arzt‘ eingeführt. Damit soll im Interesse der Patienten und Patientinnen die entsprechende Markttransparenz sichergestellt werden.

...

Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten, die durch einen entsprechenden Befähigungsnachweis eine solche ärztliche Mindest(grund)ausbildung nachweisen (siehe Anlage 1 zu § 3 a) und die allgemeinen Erfordernisse der Eigenberechtigung, Vertrauenswürdigkeit, gesundheitlichen Eignung sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllen, sind daher in die Ärztelisten einzutragen und damit zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zuzulassen. Diese Ärzte und Ärztinnen, die nicht über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder in einem Sonderfach der Heilkunde verfügen und deren Tätigkeitsbereich sich mit jenem der Ärzte für Allgemeinmedizin überschneidet (siehe die Erl. zu § 12), sollen aus Gründen der Markttransparenz eine Berufsbezeichnung führen, die sie von den Ärzten und Ärztinnen mit einer allgemeinärztlichen oder fachärztlichen Ausbildung unterscheidet. Sie werden daher als ‚approbierte Ärzte‘ bezeichnet. Weiters führt ein von einem Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates in einem solchen Staat erworbener Befähigungsnachweis über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur selbständigen Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin.

...“

31       § 235 ÄrzteG 1998 (Übergangsbestimmung zur ÄrzteG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2014) lautet auszugsweise:

„§ 235. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Für Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Jänner 2015 nicht mehr zulässig.

(3) Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014.

...

(12) Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2014 [gemäß BGBl. I Nr. 25/2017: 31. Mai 2015] begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen.

...“

32       Die Materialien zur ÄrzteG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 (ErläutRV 268 BlgNR 25. GP 3) führen dazu aus:

„Gemäß § 235 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs ist ab 1. Jänner 2015 ein Antrag zur Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt nicht mehr zulässig. Es können somit nur mehr jene Personen als approbierte Ärzte/Ärztinnen eingetragen werden, die bis längstens 31. Dezember 2014 einen Antrag gestellt haben.

Hintergrund dieser Überlegungen ist der Umstand, dass in Österreich die ärztliche Berufsausbildung mit dem Abschluss zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt/zur Fachärztin endet. Erst ab diesem Zeitpunkt erlangen Ärzte/Ärztinnen die selbstständige Berufsberechtigung. Im Rahmen des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum wurde allerdings der approbierte Arzt/die approbierte Ärztin im Ärztegesetz 1998 eingeführt. Den Status ‚approbierter Arzt‘/‚approbierte Ärztin‘ können seither Ärzte/Ärztinnen erlangen, die einen entsprechenden Studienabschluss in einem Mitgliedstaat der EU erworben und mit diesem Abschluss der Grundausbildung im Mitgliedstaat bereits die Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung erhalten haben und sich in Österreich niederlassen. Allerdings ist diesen approbierten Ärzten/Ärztinnen ein Tätigkeitwerden im Rahmen des Sozialversicherungssystems nicht erlaubt.

Nach einem Umdenken in der Europäischen Kommission sowie neuester Interpretation der europäischen Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG durch die Europäische Kommission verschafft nunmehr ein Ausbildungsnachweis über die Grundausbildung nur jene Rechte, die im Aufnahmemitgliedstaat für den korrespondierenden Ausbildungsnachweis gemäß Anhang 5.1.1 der Richtlinie vorgesehen sind. Jeder Mitgliedstaat kann diese Rechte selbst bestimmen.

Da ab 1. Jänner 2015 die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt in Österreich nicht mehr möglich ist, hat § 5 Z 1 lit. b ÄrzteG 1998 zu entfallen.

...“

33       2) Maßgebende Rechtslage:

34       Die für den Revisionsfall gemäß § 235 Abs. 12 ÄrzteG 1998 maßgebenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 46/2014 lauten (auszugsweise):

„Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) ...

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1.   hinsichtlich der Grundausbildung:

a)   ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

b)   ...

2.   hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:

a)   ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts zur Facharztprüfung erfüllt sein muss, oder

b)   eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;

3.   anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.

(4) ...

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5. Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

1.   Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:

a)   ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder

b)   ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG.

2.   ...

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

§ 5a. (1) Nachfolgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt und erforderlichenfalls durch den Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:

1.   ...

2.   ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang V Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnungen erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG), und

3.   erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung.

(2) ...

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

1.   ...

10.  Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,

11.  ...

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(3) ...

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. ...

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(11) ...

Selbständige Berufsausübung

§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

1.   ...

2.   Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,

3.   Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40 absolviert haben sowie für

4.   ...

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn die ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

...

Notarzt

§ 40. (1) Approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen, der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen ist.

...

Eigener Wirkungsbereich

§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

...

18.  Durchführung von Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste, ...

...“

35       3) Revisionspunkt und Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

36       Der Revisionswerber führt unter der Überschrift „Revisionsgründe“ (gemeint: Revisionspunkt) aus, er sei durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem Recht auf Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt mit Notarztdiplom (approbierter Arzt; Zusatzgebiet: Notarzt) verletzt“. Auch wenn er bereits seit Ende November 2014 als Facharzt für Unfallchirurgie, als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie als Notarzt in die österreichische Ärzteliste eingetragen sei, sei er weiterhin durch das angefochtene Erkenntnis beschwert, weil er als Facharzt auf seine Sonderfächer beschränkt sei und als eingetragener Notarzt fächerüberschreitend nur im Rahmen „organisierter“ Notarztdienste tätig werden dürfe (§ 31 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998). Demgegenüber wäre er seines Erachtens im Falle der von ihm angestrebten Eintragung als approbierter Arzt mit Zusatzgebiet Notarzt (entsprechend seiner diesbezüglichen Berufsberechtigung in Deutschland) zur Ausübung der notärztlichen Tätigkeit auch „außerhalb organisierter Notarztdienste“, etwa als Betriebsarzt oder bei Großveranstaltungen, berechtigt.

37       Dazu ist festzuhalten, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihm bezeichneten Recht nur durch die Nichteintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt verletzt sein kann, nicht aber durch die Versagung der beantragten Ergänzung „mit Notarztdiplom“. Denn der Revisionswerber hat, wie sich aus der eingangs erwähnten aktenkundigen Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 29. März 2017 ergibt, sein ursprüngliches Antragsbegehren („Eintragung als approbierter Arzt mit Notarztdiplom“) betreffend „den Teilaspekt der Eintragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt aufrechterhalten“, jedoch hinsichtlich der notärztlichen Tätigkeit nur „insoweit aufrecht erhalten, als [er] aufgrund der verweigerten Eintragung in die Ärzteliste finanzielle Einbußen durch Verdienstentgang zu verzeichnen hatte“. Da der Verdienstentgang jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, bleibt seit dieser Antragseinschränkung vom ursprünglichen Antragsbegehren hinsichtlich der (zusätzlichen) Eintragung des Notarztdiploms nichts übrig.

38       Sache des Beschwerdeverfahrens war seit der genannten Antragseinschränkung somit ausschließlich der Antrag des Revisionswerbers, als approbierter Arzt in die österreichische Ärzteliste eingetragen zu werden. Eine Verletzung in Rechten käme folglich von vornherein nur im Recht auf Eintragung als approbierter Arzt in Betracht.

39       Wenn daher die Revision zu ihrer Zulässigkeit verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung des Notarztdiploms des Revisionswerbers aufwirft, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. laut Revision teilweise auch durch die Rechtsprechung des EuGH) nicht geklärt seien (insbesondere ob auch für die Eintragung des Notarztdiploms § 235 ÄrzteG 1998 gelte; ob § 5a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG auch solche Aus- und Weiterbildungen erfasse, die in Österreich keine Sonderfächer darstellen bzw. ob nach dem ÄrzteG 1998 die Eintragung als approbierter Arzt auch mit Zusatzgebiet [Notarzt] möglich sei bzw. es sich bei der Notfallmedizin um eine Spezialisierung iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG handle und ob bejahendenfalls - auch unter dem Gesichtspunkt der letztgenannten Bestimmung der Richtlinie 2005/36/EG - die Grundausbildung und die Spezialisierung gesondert anerkennungsfähig sein müssen), so handelt es sich dabei schon deshalb nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil sie nicht (mehr) die Sache des Verfahrens betreffen und daher der Erfolg der Revision nicht von der Lösung dieser Rechtsfragen abhängt.

40       Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung meint die Revision weiters zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der erforderlichen Gleichsetzung der Fähigkeiten und Kenntnisse des approbierten Arztes mit jenen des Arztes für Allgemeinmedizin ausgegangen sei und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2007, 2004/10/0100) abgewichen sei.

41       Dazu ist nochmals vorauszuschicken, dass nach der besagten Antragseinschränkung (ausschließlich) die Eintragung des Revisionswerbers „als approbierter Arzt“ in die Ärzteliste beantragt war.

42       Die Abweisung des diesbezüglichen Begehrens haben sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht im Kern damit begründet, dass der Revisionswerber die für den approbierten Arzt (gemäß § 5 Z 1 lit. a oder § 5a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm den dort genannten Richtlinienbestimmungen) notwendige Berufsqualifikation der Grundausbildung nicht in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erworben hat, sondern vielmehr in seinem Heimatstaat Österreich durch die Verleihung des Doktorates der Medizin einer österreichischen Universität. (Dem entsprechend führten daher nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die vom Revisionswerber - in anderen EWR-Mitgliedstaaten - erworbenen fachärztlichen und notfallmedizinischenBerufsqualifikationen sehr wohl zur Eintragung in die österreichische Ärzteliste als Facharzt bzw. Notarzt).

43       Mit dieser das angefochtene Erkenntnis tragenden Begründung findet sich das Verwaltungsgericht im Einklang sowohl mit der hg. Rechtsprechung (vgl. zu einem ähnlichen Fall den bereits zitierten Beschluss VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011) als auch mit dem Unionsrecht. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, auf welche sich die Revision beruft, gilt nämlich nach ihrem Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1) unmissverständlich für alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die einen reglementierten Beruf „in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.“ Dies trifft auf den Revisionswerber, der sich (was die Eintragung als approbierter Arzt betrifft) nicht auf eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, sondern auf die in Österreich erworbene Grundausbildung (die in Deutschland bloß approbiert wurde), beruft, eindeutig nicht zu.

44       Dieses Ergebnis bestätigt auch der folgend zitierte Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2005/36/EG (Hervorhebung nicht im Original):

„Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.“

45       Nach dem Gesagten war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juni 2020

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110088.L00

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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