TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/18 97/03/0247

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1998
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;

Norm

JagdG OÖ 1964 §1 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §3;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. August 1997, Zl. Agrar-480256/4-1997-I/Mü/Loi, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei:

Jagdgenossenschaft Mitterkirchen, vertreten durch

Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, Kaarstraße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Dezember 1996 wurde - unter anderem - ausgesprochen, daß die mit rechtskräftigem Bescheid der genannten Behörde vom 17. Dezember 1990 getroffene Feststellung des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin in den Katastralgemeinden Mitterkirchen und Langacker im Ausmaß von 215,9109 ha gemäß § 10 Abs. 4 O.ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, (JG) für die Jagdperiode vom 1. April 1997 bis 31. März 2003 weiter gelte (Spruchteil III). Ferner wurden gemäß § 10 Abs. 3 lit. b und § 13 JG bestimmte, nach Grundstücksnummern bezeichnete Grundparzellen und Grundparzellenteile (jeweils rechtes Donauufer bis Strommitte) der Katastralgemeinden Mitterkirchen und Langacker im Gesamtausmaß von 92,5061 ha als Arrondierungsgebiet vom Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin zugeschlagen (Spruchteil IV lit. a) sowie bestimmte, nach Grundstücksnummern bezeichnete, am linken (= nördlichen) Donauufer gelegene Grundparzellen der Katrastralgemeinden Mitterkirchen und Langacker im Gesamtausmaß von 87,3651 ha als Arrondierungsgebiet vom Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin abgetrennt und dem Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei zugeschlagen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zuweisung der am nördlichen Donauufer gelegenen Arrondierungsflächen im Ausmaß von 79,0098 ha wurde abgewiesen und ausgesprochen, daß die Grenze zwischen dem Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin und dem Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei daher künftig in der Mitte des Donaustroms verlaufe, sodaß das nördliche (linke) Donauufer vom Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei und das südliche (rechte) Donauufer vom Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin bejagt werden könne. Unter Berücksichtigung der zugeschlagenen und abgetrennten Arrondierungsgebiete umfasse das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin eine Fläche von 221,0519 ha (Spruchteil IV lit. b).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen - gestützt auf das Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen - davon aus, daß der nördlich der Donau gelegene Teil des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin aus einem zwischen 100 und 600 m breiten "flußbegleitenden Streifen" mit einer Länge von fast 3,5 km bestehe. Dieser Teil werde vom Donaustrom, der in diesem Bereich eine Breite von zumindest 300 m aufweise, vom südlich davon gelegenen Teil des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin derart getrennt, daß eine planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes nur vom benachbarten genossenschaftlichen Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei durchgeführt werden könne.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.

Im Beschwerdefall wurde die Frage, ob jagdwirtschaftliche Gründe die von der mitbeteiligten Partei beantragte und mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchteil IV lit. b verfügte Gebietsabrundung erforderten, von der belangten Behörde zu Recht bejaht. Der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige führte aus, daß ein maßgeblicher Populationsaustausch von Schalenwild über die Donau hinweg im Bereich des Arrondierungsgebietes "kaum realistisch" sei. Der nördlich der Donau liegende Eigenjagdgebietsteil der Beschwerdeführerin im Ausmaß von rund 87 ha stehe somit wildökologisch nur im Zusammenhang mit dem daran anschließenden genossenschaftlichen Jagdgebiet. Da der Eigenjagdgebietsteil die Eigenjagdgebietsgröße nicht erreiche, sei generell eine eigenständige Wildbewirtschaftung auf diesen Gebietsflächen "nicht bzw. eben nur eingeschränkt" möglich. Daß diese Aussagen nicht schlüssig wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Wenn die belangte Behörde daraus ableitete, daß jedenfalls eine weidgerechte Hege des Wildes auf dem nördlich gelegenen Eigenjagdgebietsteil der Beschwerdeführerin nur in Verbindung mit dem genossenschaftlichen Jagdgebiet möglich sei, und - zumindest auch - deshalb die Gebietsabrundung aus jagdwirtschaftlichen Gründen für erforderlich erachtete, so begegnet dies keinen Bedenken (vgl. das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende, zu § 11 Abs. 1

Kärntner Jagdgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 84/03/0199). Ist ein Jagdausübungsberechtigter nicht in der Lage, der in § 1 Abs. 3 lit. a JG verankerten Befugnis bzw. Verpflichtung, das Wild im Jagdgebiet gemäß § 3 JG zu hegen, auf einem bestimmten Teil seines Jagdgebietes ordnungsgemäß zu entsprechen, kann dem aber von einem benachbarten Jagdgebiet aus nachgekommen werden, ist hinsichtlich des betreffenden Jagdgebietsteiles eine Gebietsabrundung im Grunde des § 13 Abs. 1 JG aus jagdwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. In einem solchen Fall bedarf es nicht der von der Beschwerdeführerin vermißten Feststellungen, "daß das Genossenschaftsjagdgebiet einen ungünstigen Grenzverlauf aufweise" und "ob und welche abhilfebedürftigen Nachteile der Jagdgenossenschaft Mitterkirchen hieraus etwa entstünden". Es erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, ob auf dem Arrondierungsgebiet eine sichere Schußabgabe möglich sei.

Die Beschwerdeführerin bemängelt, daß durch den angefochtenen Bescheid "auch die Jagdausübung auf den zum Arrondierungsgebiet der Beschwereführer gehörigen Wasserflächen entzogen und der Jagdgenossenschaft zugesprochen wurde, ohne daß hiefür überhaupt ein Antrag vorlag". Bei diesem offensichtlich die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zuweisung der am nördlichen Donauufer gelegenen Arrondierungsflächen im Ausmaß von 79,0098 ha betreffenden Vorbringen wird übersehen, daß der diesbezügliche Ausspruch nach dem Gesetz keines Antrages der mitbeteiligten Partei bedurfte.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, "daß einerseits das Ausmaß des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin mit 215,9109 ha festgestellt wurde (Spruchteil III), worin auch jene Parzellen von 87,3651 ha des nördlichen Eigenjagdgebietes eingeschlossen sind, während zugleich eben diese Parzellen durch Arrondierung der Eigenjagd entzogen würden". Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang von einer Widersprüchlichkeit keine Rede sein, ist doch in dem gemäß § 10 Abs. 3 JG zu erlassenden Bescheid

a)

das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören (6) und

b)

welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13) festzustellen. Dem wurde mit dem angefochtenen Bescheid entsprochen.

Daß die Donau - wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt - gemäß § 6 Abs. 3 JG keine "Unterbrechnung des rechtlichen Gebietszusammenhanges" bedeute, ist für die hier zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Arrondierung nicht rechtserheblich. Bestünde kein Zusammenhang im Sinne des § 6 Abs. 3 JG zwischen den nördlich und südlich der Donau gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführerin, fiele der nördlich gelegene Teil von vornherein gemäß § 7 JG als nicht zum Eigenjagdgebiet gehörig dem genossenschaftlichen Jagdgebiet zu.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß die Wegnahme des nördlichen Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 87,3651 ha zugunsten der Jagdgenossenschaft dem Begriff der Arrondierung im Sinne des § 13 JG widerspreche. Das Gesetz beschränkt eine Gebietsabrundung in flächenmäßiger Hinsicht nur insoweit, als durch die Gebietsabrundung die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 ha sinken darf (§ 13 Abs. 2 2. Satz JG). Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung geltend, "daß mit der Entziehung des betreffenden Eigenjagdgebietes im Bescheid nicht zugleich über die von dem begünstigten Jagdnachbarn, der Jagdgenossenschaft Mitterkirchen, zu leistende Entschädigung ausgesprochen wurde". Dieses Vorbringen geht fehl, weil das Gesetz nicht vorschreibt, daß bereits im Arrondierungsbescheid die Festsetzung des Entgeltes für die Ausübung des Jagdrechtes im Arrondierungsgebiet festzusetzen ist. § 13 Abs. 3 JG sieht vielmehr vor, daß ein derartiges Entgelt - erst - in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates festzusetzen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Hege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030247.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten