TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/18 LVwG-2020/23/0651-1

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.01.2020, Zl ***, betreffend zweier Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz und der Tierhaltungsverordnung, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.03.2020, Zl. ***, aufgrund des Vorlageantrages des AA vom 15.03.2020,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.01.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie sind Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs in Z, Adresse 1, (Vulgoname: Landwirtschaft BB) mit der LFBIS Registrierungsnummer ***.

Sie haben zufolge nachangeführter Umstände am zuvor genannten Betrieb als Tierhalter zumindest am 22.01.2019 in der Zeit von 08:10 Uhr bis 10:55 Uhr, wie anlässlich einer veterinärbehördlichen Kontrolle festgestellt wurde, gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen:

1.) Die Pferdeboxen (siehe Bereich F in der Anlage A) waren hochgradig mit Kot verschmutzt. Darüber hinaus war in diesen Boxen auf dem dortigen Betonboden fast keine Einstreu vorhanden. Die Liegeflächen der Tiere waren somit nicht ausreichend eingestreut, trocken und so gestaltet, dass alle Tiere (drei Haflinger-Pferde) ungehindert liegen hätten können.

2.) Der Hund mit dem Rufnamen „CC“, Chip.Nr.: ***, war in der unbeheizten Futterkammer eingesperrt, wo ihm kein Wasser und keine Schutzhütte oder ein trockener Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, zur Verfügung standen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Abs 1 TSchG BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2018 i.V.m. Anlage 1 Punkt 1.3. Abs. 4 iVm. Anlage 1 Punkt 1.5. Abs. 1 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, i.d.F. BGBl. II Nr. 341/2018 (Spruchpunkt 1.)

§ 13 Abs 1 und 2 i.V.m. Anlage 1 Punkt 2.1. 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, i.d.F. BGBl. II Nr. 151/2017 (Spruchpunkt 2.)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

800,00

2 Tagen

38 Abs. 3 erster Strafsatz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

880,00

Euro“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, dass er das Straferkenntnis vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften anfechte. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde damit, dass das Straferkenntnis mangelhaft sei, weil die Beilage (A) nicht lesbar bzw. nicht erkennbar sei und der behauptete Sachverhalt daher nicht überprüfbar sei. Die Vorwürfe seien zudem unbegründet und die Bestrafung sei daher zu Unrecht erfolgt, zumindest aber sei die Höhe der Strafe – v.a. in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers – völlig überschießend. Außerdem habe die Behörde für mehrere Strafen eine Gesamtstrafe verhängt. Damit sei nicht erkennbar, wie hoch die Strafe für jede einzelne Handlung sei.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erließ der Bürgermeister der Stadt Z am 03.03.2020, Zl. ***, eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhaltes:

„Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, wird das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z als Bezirksverwaltungsbehörde vom 22.01.2020, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass die nunmehr dieser Beschwerdevorentscheidung beigefügte Beilage C) statt der ursprünglich beigefügten Beilage A) einen wesentlichen Bestandteil des Straferkenntnisses v. 22.01.2020, Zl. ***, bildet. Im Übrigen wird die Beschwerde v. 14.02.2020 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z als Bezirksverwaltungsbehörde vom 22.01.2020, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund eines redaktionellen Versehens irrtümlich eine falsche bzw. nicht lesbare Stallskizze als Beilage A) dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis beigefügt worden sei. Dieser Fehler sei nunmehr berichtigt worden, im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer damit keinerlei Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermochte.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2020 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht ein Antrag gestellt, die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis vom 22.01.2020 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II.      Sachverhalt:

Am 22.01.2019 in der Zeit von 08:10 Uhr bis 10:55 Uhr wurde am Betrieb des Beschwerdeführers eine veterinärbehördliche Kontrolle durch das Stadtmagistrat Z, Veterinärwesen, durchgeführt.

Die im Rahmen dieser Kontrolle festgestellten Sachverhalte – insgesamt sind in der Anzeige der Amtstierärztin vom 11.02.2019 dreizehn Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) und die 1. und 2. Tierhaltungsverordnung zusammengefasst – wurden dem Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z, Veterinärwesen, sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme und Würdigung des Sachverhalts weitergeleitet.

Das infolge geführte strafgerichtliche Verfahren wurde teils diversionell erledigt, teils erfolgte die Einstellung. Hinsichtlich der eingestellten Verdachtsmomente wurde sodann das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz bzw. der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung eingeleitet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer einerseits Übertretungen hinsichtlich der Pferdehaltung (Spruchpunkt 1.) und andererseits Übertretungen hinsichtlich der Hundehaltung (Spruchpunkt 2.) vorgeworfen. Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften wurden infolge ohne Nummerierung und Aufteilung auf die Spruchpunkte, stets durch das Kürzel „i.V.m.“ („in Verbindung mit“) verknüpft, zusammengefasst.

Infolge wurde gegen den Beschwerdeführer – wiederum ohne eine Aufteilung auf die Spruchpunkte vorgenommen zu haben – eine Gesamtstrafe in Höhe von EUR 800,--, verhängt. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf § 38 Abs 3 1. Strafsatz. Auf welche Rechtsvorschrift sich diese Bestimmung bezieht, ist dabei nicht ersichtlich.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich auf Grundlage des verwaltungsbehördlichen Akts.

IV.      Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

§ 22 Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist mangelhaft:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.

Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VSlg 11894A/1985).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.

Als verletzte Verwaltungsvorschrift ist jene Norm anzuführen, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet und unter der die Tat nach Z 1 zu subsumieren ist (VwGH 23.2.2006, 2003/07/0056). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Z 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwSlg 17.767 A/2009).

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).

Im gegenständlichen Fall ist eine Zuordnung des Tatverhaltens zu den Verwaltungsvorschriften, die jeweils durch die Taten verletzt worden sind, nicht möglich. Während das Tatverhalten auf zwei Spruchpunkte – nummeriert mit 1.) und 2.) – aufgegliedert ist und die belangte Behörde folglich von zwei durch den Beschwerdeführer verwirklichten Verwaltungsstraftatbeständen ausgeht, führt sie als verletzte Verwaltungsvorschrift lediglich ein zusammengefasstes Konvolut an Vorschriften an. Aus diesem Konvolut an Bestimmungen, die jeweils durch das Kürzel „i.V.m“ miteinander verknüpft sind, lässt sich eine Subsumtion der als erwiesen angenommenen Taten unter die verletzten Verwaltungsvorschriften nicht vornehmen.

Auch hinsichtlich des Strafausspruchs ist der Spruch des Straferkenntnisses mangelhaft: Hier hat die belangte Behörde zwei verschiedene Übertretungen nach dem TSchG und der 1. bzw. 2. Tierhaltungsverordnung in einer Übertretung zusammengefasst und eine Gesamtstrafe verhängt.

Damit verstößt die belangte Behörde aber gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Landesverwaltungsgerichtes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl zB VwGH vom 7.10.2013, Zl 2013/17/0274, mwN).

Es war daher schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der

Beschwerde Folge gegeben worden ist.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Spruch; Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.0651.1

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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