TE Vfgh Beschluss 2020/2/28 V81/2019

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 Z3
DienstO Wr 1994 §43 Abs1
VertragsbedienstetenO Wr 1995 §22a Abs1
Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, ABl 41/2013 §6 Abs8
Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, ABl 1/2020 §47d
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien betreffend die Mitversicherung von Angehörigen; Unzulässigkeit des zu eng gefassten Antrags wegen maßgeblicher Änderung des als gesetzwidrig erachteten Inhalts während des anhängigen Normprüfungsverfahrens; Norm muss sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt unverändert wirksam sein

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antrag

Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag vom 23. September 2019 begehren die Antragsteller die Aufhebung der in §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien enthaltenen – vom Gemeinderat der Stadt Wien am 26. September 2013 beschlossenen, am 10. Oktober 2013 im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 2013/41 kundgemachten – Wortfolge "; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung", in eventu die Aufhebung des §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Gänze.

II.      Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, in der durch den Gemeinderat der Stadt Wien am 26. September 2013 beschlossenen und im Amtsblatt der Stadt Wien vom 10. Oktober 2013, Nr 2013/41, kundgemachten Fassung lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Anspruchsberechtigte Personen

§3. (1) Auf die satzungsmäßigen Leistungen der KFA haben Anspruch

a) die Mitglieder (§§4 und 5),

b) die Angehörigen der Mitglieder (§6).

(2) Der Anspruch gemäß Abs1 litb besteht jedoch nicht, wenn

1. der oder die Angehörige unter den Begriff des Mitglieds oder der Angehörigen oder der Anspruchsberechtigten bei einer anderen Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluss der Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft oder Anspruchsberechtigung zu Lasten der KFA unberücksichtigt bleiben;

2. der oder die Angehörige unter den Begriff der Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluss von der Pflichtversicherung zu Lasten der KFA unberücksichtigt bleiben.

Pflichtmitglieder

§4. (1) Pflichtmitglieder der KFA sind:

a) Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall der Dienstbezüge bei Außerdienststellung wegen der Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl für Wien Nr 71, dem Bundesbezügegesetz, BGBl I Nr 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997, LGBl für Wien Nr 42, oder nach sonstigen bezügerechtlichen Landesgesetzen vorgesehen ist;

b) unter den in lita angeführten Voraussetzungen Bedienstete, deren Dienstverhältnis gemäß dem Gesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995) nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird (Vertragsbedienstete);

c) Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß litb

1. eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, beziehen oder

2. Übergangsgeld gemäß §306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß §86 Abs3 Z2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß §4 Abs1 Z8 ASVG versichert sind, sofern sie unmittelbar vor dem Bezug der Pension oder des Übergangsgeldes gemäß litb Mitglieder der KFA gewesen sind und solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;

d) unter den in lita angeführten Voraussetzungen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie die Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft und deren Rechtsnachfolger, sofern diese Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie die Vorstandsmitglieder gemäß §5 Abs1 Z3 lita ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind;

e) die Bezieher und Bezieherinnen von laufenden normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genüssen auf Grund eines unter lita oder d angeführten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für die Dauer dieser Bezüge;

f) die Bezieher und Bezieherinnen von außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen beruhenden Ruhe(Versorgungs)genüssen, Unterhaltsbeiträgen und außerordentlichen Zuwendungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl für Wien Nr 56/1994, oder anderer gleichartiger Bestimmungen, soweit sie früher im Rahmen dieser Satzungen anspruchsberechtigt waren;

g) die Bezieher und Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl I Nr 103/2001, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Anspruch auf Leistungen der KFA gehabt haben.

[(2)-(3)]

[…]

Angehörige der Mitglieder

§6. (1) Als Angehörige der Mitglieder gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFA sind:

a) der Ehegatte bzw die Ehegattin oder der eingetragene Partner bzw die eingetragene Partnerin;

[b)-e)]

[(2)-(7)]

(8) Eine im Abs1 und 3 sowie Abs4 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehöriger oder Angehörige, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen des ASVG oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung."

2.       Die durch Beschluss des Gemeinderates vom 19. Dezember 2019 in den Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 2. Jänner 2020, Nr 2020/1, neu eingefügte Bestimmung des §47d und die entsprechende Bestimmung über dessen Inkrafttreten lauten:

"Artikel I

[Z1 - Z23]

24. […]

Übergangsbestimmung zu §6 Abs8

§47d. Der Ausschluss nach §6 Abs8 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 10. Oktober 2013 als Angehörige anspruchsberechtigt waren, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

Artikel II

Es treten in Kraft:

1. ArtI Z24 mit 11. Oktober 2013,

[2-4]"

III.    Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Der Erstantragsteller ist österreichischer Staatsbürger. Er ist Pflichtmitglied in der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA). Die Zweitantragstellerin – eine *** Staatsangehörige – ist seit *** mit dem Erstantragsteller verheiratet. Sie war von *** bis zum *** bei der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) mit Sitz in Wien beschäftigt und ist seit *** Pensionistin im Rahmen des Pensionsfonds der Vereinten Nationen.

2.       Gegen die angefochtene Bestimmung bringen die Antragsteller im Wesentlichen folgende verfassungsrechtliche Bedenken vor:

Die angefochtene Wortfolge in §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien verstoße gegen Art2 StGG und Art7 B-VG, weil durch die plötzliche Erlassung des §6 Abs8 leg. cit., ohne Übergangsbestimmungen vorzusehen, das Vertrauen insbesondere der Zweitantragstellerin als Angehörige des Erstantragstellers – im Falle ihres Pensionsantrittes gegenüber der KFA anspruchsberechtigt zu sein – enttäuscht worden sei. Da der Zweitantragstellerin ihr Anspruch auf die satzungsmäßigen Leistungen der KFA und dem Erstantragsteller sein dienstrechtlicher Anspruch auf Versorgung seiner Ehefrau als Angehörige im Krankheitsfall genommen worden sei, werde in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum gemäß Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK sowie Art17 GRC eingegriffen. Der Gleichheitssatz nach Art7 B-VG und Art2 StGG sei verletzt, weil durch die Regelung jene Angehörigen, die eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation ausüben oder auf Grund einer solchen Beschäftigung eine Pension beziehen, gegenüber sonstigen Angehörigen schlechter gestellt würden. Die in Rede stehende Regelung sei zudem nicht hinreichend determiniert iSd Art18 B-VG.

3.       Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erstattete die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung des Individualantrages wegen Unzulässigkeit, in eventu dessen Ablehnung begehrt.

4.       In der eingelangten Äußerung des Gemeinderates der Stadt Wien wurde ausgeführt, dass die angefochtene Bestimmung der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien im Rahmen einer Satzungsänderung um eine den Übergangsbestimmungen in §645 Abs4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und §221 Abs3 Beamten-Kranken- und Unfall-versicherungsgesetz (B-KUVG) entsprechende Übergangsbestimmung ergänzt werde.

5.       Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 19. Dezember 2019 wurde §47d (Übergangsbestimmung zu §6 Abs8) in die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien aufgenommen. Die Bestimmung – kundgemacht am 2. Jänner 2020 im Amtsblatt Nr 2020/1 – tritt gemäß ArtII des Beschlusses des Gemeindesrates der Stadt Wien vom 19. Dezember 2019 (rückwirkend) mit 11. Oktober 2013 in Kraft.

IV.      Zulässigkeit

1.       Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist, dass die Antragsteller behaupten, unmittelbar durch die angefochtene Bestimmung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Bestimmung für die Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Bestimmung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Rechtswidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Bestimmung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Bestimmung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die von den Antragstellern ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 B-VG als Voraussetzung der Antragslegitimation verlangt (vgl VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.426/2002, 16.616/2002, 16.891/2003, 17.653/2005, 18.284/2007).

2.       Die Antragslegimitation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG setzt unter anderem auch voraus, dass die bekämpfte Bestimmung nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getretene oder in gleicher Weise wesentlich geänderte Rechtsvorschrift entfaltet für die Rechtssphäre des Antragstellers in der Regel nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung (vgl sinngemäß VfSlg 16.618/2002 mwN, 17.400/2004, 17.653/2005, 18.284/2007; VfGH 2.10.2013, V42/2013; 6.3.2019, G318/2018).

3.       Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Bestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (vgl VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normprüfungsverfahren der Anfechtungs-umfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (vgl VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

4.       Der Antrag ist unzulässig:

4.1.    Die Antragsteller beantragen die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge des §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bzw in eventu die Aufhebung dieser Bestimmung zur Gänze. Die angefochtene Bestimmung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 26. September 2013, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 10. Oktober 2013, Nr 2013/41, in die Satzung eingefügt. Durch diese Bestimmung sollten die mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 (SVÄG 2012), BGBl I 123/2012, in §123 Abs10 ASVG und §56 Abs10 B-KUVG vorgenommenen Änderungen im Bereich der Mitversicherung von Angehörigen in die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien übernommen werden. Diese Bestimmung gehört seither unverändert dem Rechtsbestand an und stand somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages der einschreitenden Parteien (23. September 2019) in Kraft.

4.2.    Nach der Einbringung des (Individual-)Antrages durch die Antragsteller beschloss der Gemeinderat der Stadt Wien in der Gemeinderatssitzung vom 19. Dezember 2019 eine auf §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bezogene Übergangsbestimmung. Diese Bestimmung wurde als §47d in die Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien aufgenommen und trat rückwirkend mit 11. Oktober 2013 in Kraft. Durch die nunmehr vorgesehene Übergangs-bestimmung erfährt §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien eine maßgebliche Änderung im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich, konkret seinen Adressatenkreis.

4.3.    Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss bei einem Antrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG die Bestimmung, deren Inhalt für gesetzwidrig erachtet wird, für die antragstellende Partei nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unverändert wirksam sein.

Auf Grund des vom Gemeinderat im Beschluss vom 19. Dezember 2019 beschlossenen – rückwirkend in Kraft getretenen – §47d der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, hat sich der Adressatenkreis der von §6 Abs8 leg. cit. betroffenen Personen wesentlich geändert. In einem solchen Fall genügt es nicht, (bloß) §6 Abs8 der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien – bzw eine Wortfolge dieser Bestimmung – anzufechten. Die Antragsteller hätten zumindest auch die oben genannte Bestimmung des §47d leg. cit. (mit)anfechten müssen; insofern erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng.

4.4.    Da der Individualantrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob weitere Prozessvoraussetzungen fehlen.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Novellierung, Rückwirkung, Übergangsbestimmung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V81.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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