Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2148842-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 22.03.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. IFA 312781703/160484903, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der VR China, stellte am 05.04.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. IFA 312781703/160484903, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt IV.) ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung betrage.
Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz am 07.02.2017 rechtswirksam zugestellt.
Dagegen erhob die BF am 24.02.2017 Beschwerde.
Nachdem mit Schreiben vom 08.03.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt übermittelt worden war, langte am 24.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter I. ausgeführte Verfahrensgang, der den Feststellungen zugrunde gelegt wird, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Angaben im Antrag vom 24.03.2017.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
2.2. Laut dem zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Behörde am 07.02.2017 ursprünglich gültigen § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBI. I Nr. 87/2012 idF BGBI. I Nr. 24/2016, hat die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 (Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß AsylG 2005), sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen zu betragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2017, Zl. G134/2017-12 u.a., die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und erklärt, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt II.) und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (Spruchpunkt III.).
Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes findet auf die Beurteilung der Säumnis rückwirkend nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes gültige zweiwöchige Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, sondern die vierwöchige, allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 07.02.2017 zugestellt bzw. erlassen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 07.03.2017. Die am 24.02.2017 eingebrachte Beschwerde ist unter Berücksichtigung der vierwöchigen Beschwerdefrist als rechtzeitig zu erachten, weshalb der gegenständliche Antrag mangels Fristversäumung zurückzuweisen war.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017 ist eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W182 2148842-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Frist, Fristablauf, Verfristung, Wiedereinsetzungsantrag, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2148842.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020