TE Bvwg Beschluss 2019/9/5 W167 2187404-2

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9

Spruch

W167 2187404-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX wurde eine Zustellvollmacht bekannt gegeben (VwAkt S. 31).

2. Am XXXX verfügte die belangte Behörde eine RSa Zustellung an den Beschwerdeführer (VwAkt S. 135), an dessen Adresse der Bescheid und die Verfahrensanordnungen Rückkehrberatung und Rechtsberater in weiterer Folge auch übermittelt wurden (VwAkt S. 153 - Verständigung über die Hinterlegung)

3. Der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsberater brachte eine Beschwerde ein.

4. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Trotz Vorliegens einer Zustellvollmacht verfügte die belangte Behörde die Übermittlung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausschließlich an den Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Das Zustellgesetz sieht in § 9 Bestimmungen über Zustellungsbevollmächtigte vor. Gemäß Absatz 1 gilt: Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Absatz 3 sieht vor: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die Erhebung einer Beschwerde setzt zwingend die Erlassung des damit angefochtenen Bescheides voraus. Ein schriftlicher Bescheid ist ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung (Ausfolgung) erlassen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam.

Im Beschwerdefall liegt ein Einparteienverfahren vor. Die Zustellung wurde an den Beschwerdeführer statt an die Zustellbevollmächtigte verfügt, weshalb die Zustellung unwirksam war. Somit wurde der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid nicht erlassen.

Die Beschwerde war daher mangels rechtsgültiger Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

Daher war auch nicht gesondert über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG zu entscheiden.

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zurückweisung, Zustellbevollmächtigter, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2187404.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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