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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des W in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 10. Dezember 1996, Zl. 125596-33/96, betreffend Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein Postamt, wo er als Zusteller verwendet wird (Landzustelldienst mit Dienstkraftwagen).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 1996 auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, daß auf Grundlage der von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) eingeholten Gutachten eine Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 zu verneinen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Grundsätzliches zu der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wurde in den hg. Erkenntnissen vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242, und Zl. 96/12/0243, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, ausgeführt.
Im Beschwerdefall ist von Bedeutung, daß sich der Beschwerdeführer unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu internistischen Fragen vom 31. Oktober 1996 und eines fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden vom 28. Oktober 1996 gegen die ihm von der belangten Behörde bekanntgegebene Stellungnahme des Chefarztes der PVAng gewandt hatte. Insbesondere heißt es in dem orthopädischen Gutachten vom 28. Oktober 1996 abschließend, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden, daß er beim Sitzen sowie beim Aus- und Einsteigen aus dem Auto sowie auch beim Gehen nur mittlerer Wegstrecken starke Schmerzen im Bereiche der Bein- und Wirbelsäule bekomme, seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage seiner berufliche Tätigkeit weiterhin nachzukommen. Aus orthopädischer Sicht werde eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen dringlich befürwortet.
Die von der belangten Behörde mit der Äußerung des Beschwerdeführers und dem zuletzt genannten Gutachten befaßte PVAng erwiderte mit Schreiben vom 19. November 1996, nach "nochmaliger Durchsicht sämtlicher fachärztlichen Gutachten und Befunde", einschließlich der zuletzt nachgereichten Äußerung des Beschwerdeführers und des Gutachtens, erfahre "die Stellungnahme des Chefarztes und das Leistungskalkül keine Abänderung".
Hierauf ersuchte die belangte Behörde die PVAng ergänzend um "entsprechende Begründung", weshalb das Leistungskalkül im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für innere Medizin aufrecht bleibe, was mit Zuschrift vom 2. Dezember 1996 näher begründet wurde. Hierauf erging der angefochtene, abweisliche Bescheid.
Daraus ergibt sich folgendes: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Ausübung seines Dienstes als Landbriefträger mit einem Dienst-Pkw beim Sitzen sowie beim Aus- und Einsteigen aus dem Auto sowie auch beim Gehen nur mittlerer Wegstrecken starke Schmerzen im Bereich der Bein- und Wirbelsäule bekommt, für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit bedeutsam ist. Dies wurde aber im Verwaltungsverfahren nur unzureichend geprüft, weil sich die ergänzende chefärztliche Stellungnahme vom 19. November 1996 einer näheren Auseinandersetzung mit diesem Gutachten entzieht, somit zur abschließenden Beurteilung dieser Frage unzureichend ist, und die belangte Behörde diese Frage auch im weiteren Verfahren ungeprüft ließ. Schon dadurch belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120028.X00Im RIS seit
20.11.2000