TE Vwgh Beschluss 1998/3/25 97/12/0270

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Veröffentlicht am 25.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0328 97/12/0329

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des Dr. K in W, gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in drei im Zusammenhang mit seinem (aufgelösten) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angelegenheiten, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Das öffentlich-rechtliche Diesntverhältnis des Beschwerdeführers, der seinerzeit als rechtskundiger Beamter im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland tätig war, wurde - soweit dies den derzeit hier vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann - nach zweimal aufeinanderfolgender negativer Leistungsfeststellung gemäß § 22 BDG 1979 aufgelöst (vgl. insbesondere den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1997, Zl. 97/12/0022).

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1997 erhob der Beschwerdeführer folgende

"Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art 132 B-VG, § 27 VwGG

Der Bf hat als Dienstnehmer der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im folgenden: FLD) gegen den Bescheid der FLD vom 7.9.1995, GA 1-23799/64/95, betr. Mehrleistungszulage Berufung erhoben sowie einen Antrag auf individuelle Festsetzung gestellt, eingelangt bei der FLD am 29. 9.1995, weitergeleitet an das für die Erledigung zuständige Bundesministerium für Finanzen (Abt. IV/1) im Oktober 1995.

Im März 1996 hat der Bf. als Dienstnehmer der FLD um die bescheidmäßige Feststellung ersucht, daß die Befolgung der Dienstzuteilungsverfügung zum Finanzamt 2/20 nicht zu seinen Dienstpflichten gehört hat (vgl. den Antrag vom 12.5.1997 im do. Verfahren 97/12/0022), wobei laut Hinweis seitens des BMF auch hier die Zuständigkeit des BMF (Abt. IV/1) besteht. (Der Antrag vom 12.5.1997 wird dahingehend modifiziert, daß die zuständige Erledigung vom BMF abverlangt wird.)

Weiters liegt keine Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich der unmittelbar bei der Behörde geltend gemachten finanziellen Forderungen aus den Jahren 1995 und 1996 vor (ebenfalls Abt. IV/1 zuständig), wobei auch hier die sechsmonatige Frist erheblich überschritten ist.

Die belangte Behörde ist in all diesen Fällen ihrer Entscheidungspflicht bisher nicht nachgekommen.

Es wird daher beantragt, der belangten Behörde gemäß § 42 Abs 4 VwGG die Erlassung der versäumten Bescheide aufzutragen und ihr den Kostenersatz gemäß § 55 Abs 1 VwGG aufzuerlegen."

Mit Berichterverfügung vom 3. Februar 1998 wurde dem Beschwerdeführer sein Schriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

"Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

Es ist glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG)."

Darauf äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. März 1998 wie folgt:

"1) Seitens der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld bzw. des Finanzamtsvorstands Dr. Werilly wurden dem Bf. als Dienstnehmer für Fenstertage im Jahr 1995 die Einarbeitungsmöglichkeit sowie insbesondere die Urlaubsmöglichkeit rechtswidrig verweigert. Dem Bf. sind dadurch Aufwendungen für notwendige Fahrten zwischen Wohnsitz bzw. Urlaubsort und Dienstort erwachsen, um speziell an den Fenstertagen im Amt zu sein. Auf die für ihn eintretenden finanziellen Folgen war von ihm vorher hingewiesen worden.

Seitens des BMF wurde im Erlaß 05 4200/1-I/6/95/1 darauf hingewiesen, daß im Erlaß über die Fenstertage nicht die Urlaubs-, sondern die Einarbeitungsmöglichkeiten begrenzt wurden und logischerweise Einarbeitungen erst nach Behandlung der Urlaubsanträge gestattet werden können. Dieser Erlaß ist im FLD-Präsidium am 6.6.1995 eingegangen, wurde allerdings zunächst einmal ignoriert und die gegenteilige rechtswidrige Vorgangsweise des FLD-Präs. Frey-Freundes Werilly weiterhin durchgesetzt.

Der Bf. hat Aufwendungen bzw. Schäden, die im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Vorgangsweisen stehen, in Höhe von insgesamt 970,-- S in der Eingabe vom 30.6.1995 (BMF-Eingangsstempel) beim BMF geltend gemacht.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist ist seither ohne Ergehen der ausständigen Erledigung um ein Vielfaches überschritten (aktuelles Datum: 12.3.1998).

2) Ebenfalls offen ist die Erledigung des BMF zur Berufung gegen die Entscheidung GA 1 - 23799/64/95 der FLD Wien vom 7.9.1995, sowie des damit verbundenen Antrages auf individuelle Leistungsfestsetzung, die im BMF (Abtlg. IV/1) im Oktober 1995 eingelangt sind.

Seitens der Leiterin der Abtlg. IV/1 (Bauer) war auf starke Arbeitsbelastung der Abteilung hingewiesen worden.

Der Bf. hat als Dienstnehmer damals in dieser Sache bemerkt, daß ihn die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht stört. Sollte das BMF damit seine diesbezügliche Verletzung der Entscheidungspflicht zu rechtfertigen suchen, wird darauf hingewiesen, daß es sich bei der ausständigen Leistungsfestsetzung um eine Vorfrage für die im Dezember 1996 erfolgte willkürliche Entlassung handelt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde 97/12/0022 wird verwiesen. Bei korrekter Vorgangsweise werden nicht willkürliche Umkehrungen von Entscheidungsschritten vorgenommen.

3) Gleiches gilt für den Antrag des Bf. vom 15.3.1996 auf bescheidmäßige Feststellung, daß die Befolgung der Dienstzuteilungsverfügung zum Finanzamt 2/20 nicht zu den Dienstpflichten gehört hat. Die von Dienstgebervertretern vor der gerichtlichen Zeugeneinvernahme des BMF-Ministerialrats Otto Mohr plötzlich gegebene Begründung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses konnte nach dem vorangegangenen Verhalten (wonach - trotz Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Disziplinaranzeigen und strafgerichtlichem Verfahren gegen Werilly - ein Spannungsverhältnis bzw. Grund für einen Arbeitsplatzwechsel nicht vorliege) von Dienstgebervertretern gar nicht stimmen. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist auch hier vom BMF um ein Mehrfaches überschritten worden.

Die Erledigungsverweigerungen seitens des BMF stehen in offensichtlichem Zusammenhang mit den Handlungen der BMF-Ministerialräte Mag. Bauer und Dr. Mohr, nicht zuletzt der falschen Zeugenaussage Mohrs vor Gericht, um den braunen Finanzamtsvorstand Werilly zu unterstützen.

Auf die Ausführungen zu GZ 97/12/0022 bzw. 0183 sowie auf die Bestimmung des § 31 VwGG wird verwiesen."

Diesem zweifach eingebrachten Schriftsatz war keine Beilage angeschlossen.

Damit ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

Das Vorbringen entspricht in keinem der drei Fälle dem Erfordernis des Auftrages, nämlich den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben. Es ist vielmehr nicht einmal eine vollständige und eindeutige Zuordnung der einzelnen Punkte der Beschwerdeergänzung zu den verschiedenen Säumnisbeschwerden möglich. Teilweise bringt der Beschwerdeführer Neues vor, teilweise bezieht sich die Beschwerdergänzung auf ein anderes Verfahren.

Auch in der Frage der Glaubhaftmachung des Ablaufes der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Denn durch die bloße Behauptung der Einbringung der genannten Anträge (nämlich einer Berufung, eines Devolutionsantrages und eines sonstigen Antrages) genügte der Beschwerdeführer nicht seiner Verpflichtung nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG; es wäre ihm vielmehr danach oblegen, das Einlangen dieser Schriftstücke bei der jeweils zuständigen Behörde durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1978, Zl. 2627/77, vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0180, vom 12. Mai 1989, Zl. 88/17/0237, und vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0190).

Der Beschwerdeführer hat somit dem Verbesserungsauftrag nicht bzw. nicht vollständig entsprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. unter anderem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A).

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120270.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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