TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/27 95/21/0252

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Veröffentlicht am 27.03.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der S K in Linz, geboren am 20. März 1969, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Februar 1995, Zl. St 31/95, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Februar 1995 wurde unter Spruchpunkt I gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 1 sowie § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt, und unter Spruchpunkt II gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß die Beschwerdeführerin in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; die Abschiebung in die Türkei sei somit zulässig.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 22. Oktober 1992 über Ungarn illegal nach Österreich eingereist. Bei ihrer Einvernahme am 17. November 1992 durch die Asylbehörde habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich einer Schlepperorganisation bedient, um nach Österreich zu gelangen, wobei sie jedoch ihren Reisepaß bei sich gehabt und diesen "beim Passieren der Grenze den Beamten der Greskos" vorgezeigt habe. Erst in Österreich sei ihr der Paß von einem Schlepper abgenommen worden. In der Türkei

"gäbe es sehr viele Naturkatastrophen, von der Regierung werde eine Offensive gegen die Kurden unternommen und Sie hätten auch keinerlei Arbeit in Ihrem Heimatland gefunden".

Sie sei von den türkischen Behörden nicht festgenommen, jedoch des öfteren befragt, beschimpft und fallweise auch geschlagen worden. Sie sei nicht Mitglied, jedoch Sympathisant einer ihr "namentlich unbekannten" linksgerichteten Partei. Der Name dieser Partei sei ihr entfallen. Sie hätte die Schläge von den Polizisten bekommen, weil sie an einer verbotenen Demonstration für die Einhaltung der Menschenrechte im türkischen Staat teilgenommen habe. Sie habe "im Untergrund" gelebt, weil sie aufgrund der Teilnahme an der Demonstration bei der Polizei bekanntgeworden sei und sie immer wieder neuerlichen Befragungen ausgesetzt gewesen wäre. Für die "unbekannte Partei" habe sie Flugblätter verteilt und Versammlungen organisiert.

Sie wolle in Österreich bleiben, weil sie eine Frau sei und aus ärmlichen Verhältnissen stamme. In ihrem Heimatstaat könnte sie ihre Studien nicht fortsetzen und auch nicht für ihr Fortkommen sorgen. In Österreich lebten ihr älterer Bruder sowie ihre Schwestern, welche sie unterstützen könnten.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1993, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, sei der Asylantrag der Beschwerdeführerin im Instanzenweg abgewiesen worden.

Bei ihrer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 12. Jänner 1994 habe die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages gemäß § 54 FrG auf ihre Angaben im Asylverfahren verwiesen. Sie sei bei der Firma Mc Donald seit 15. Februar 1993 beschäftigt. Ihre Mutter und ein Bruder befänden sich noch in der Türkei. Die weiteren Geschwister lebten in Österreich. Ihr Antrag auf Bewilligung des Aufenthaltes in Österreich sei mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. Oktober 1994 abgewiesen, über ihre dagegen erhobene Berufung noch nicht entschieden worden.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer "illegalen" Einreise unberechtigt im Bundesgebiet auf. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 sei ihr nicht zugekommen, weil sie nicht direkt aus dem Staat eingereist sei, in dem sie verfolgt zu werden behaupte. Die Beschwerdeführerin bestreite auch gar nicht, daß sie sich von Anfang an in Österreich "illegal" aufhalte. Die verfügte Ausweisung möge zwar im Hinblick auf ihre Beschäftigungssituation in ihr Privat- und Familienleben eingreifen, jedoch sei dieser Eingriff insofern geringfügig, als sie das Arbeitsverhältnis während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet eingegangen sei. Anzumerken sei, daß sich die Beschwerdeführerin der Hilfe einer Schlepperorganisation bedient habe. Laut ständiger Judikatur stelle die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österrreichische Rechtsordnung dar. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne der Beschwerdeführerin keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen. Der Hinweis auf die behaupteten Verfolgungshandlungen durch Behörden ihres Heimatstaates sei insoweit unbeachtlich, als in dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen werde, in welchen Staat die Beschwerdeführerin allenfalls abgeschoben werde.

Was die negative Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 54 Abs. 1 FrG betreffe, ergebe sich aus dem Umstand, daß der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom Bundesminister für Inneres rechtskräftig abgewiesen worden sei, daß stichhaltige Gründe im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG, die eine Abschiebung in die Türkei unzulässig machen würden, nicht bestünden. Die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens sei nicht unzulässig, ja vielmehr naheliegend (unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0538).

Hinsichtlich des § 37 Abs. 1 leg. cit. ergäben sich aus dem Vorbringen im Asylverfahren keine Anhaltspunkte, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe erkennen lassen würden. Ihr diesbezügliches Vorbringen sei zu ungenau und unbestimmt. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, daß sie bei ihrer Ausreise bzw. beim Passieren der Grenzkontrollen ihren Reisepaß vorgezeigt und keine Probleme gehabt habe. Würde sie tatsächlich in ihrem Heimatstaat verfolgt werden, wäre ihr "mit Sicherheit die Ausreise verweigert worden". Auch der Umstand, daß sie von ihrer Vertretungsbehörde in Salzburg problemlos einen neuen Reisepaß habe ausgestellt bekommen, widerlege ihre Behauptung einer Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne der § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG. Auch der Hinweis, daß die Regierung eine Offensive gegen die Kurden gestartet habe, gehe insofern fehl, als durch die allgemein gehaltenen Hinweise auf die "Brisanz der derzeitigen politischen Situation für die kurdische Volksgruppe in der Türkei" keine stichhaltigen Gründe für eine Gefährdung im vorerwähnten Sinn nachgewiesen werden könne. Die weiteren Angaben, es gebe in ihrem Heimatstaat sehr viele Naturkatastrophen und keinerlei Arbeit, sie stamme aus ärmlichen Verhältnissen und könne deshalb ihre Studien in der Türkei nicht fortsetzen, ließen eher darauf schließen, daß die Beschwerdeführerin ihr Land nicht aus politischen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sie habe betont, daß sie von den türkischen Behörden nie festgenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde räumt ein, daß der Asylantrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen worden sei und sie sich von Anfang an unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Behörde hatte daher zwingend - vorbehaltlich des § 19 FrG - die Ausweisung zu verfügen. Die Beschwerdeführerin - so die Beschwerde - sei lediglich infolge einer Rechtsunkenntnis davon ausgegangen, daß sie aufgrund des rechtzeitig gestellten Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten würde. Nach Abschluß des Asylverfahrens sei sie bemüht gewesen, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Sie habe damit rechnen können, daß sie eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bekommen würde. Die Ausweisung sei nicht dringend geboten. Im Hinblick auf die Kriterien der §§ 19 und 20 FrG mache die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Es lägen insoweit entscheidungswesentliche Begründungs- und Feststellungsmängel vor, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß nach dem im Beschwerdefall maßgebenden § 17 Abs. 1 FrG zwar auf § 19 FrG, nicht jedoch auch auf § 20 (Abs. 1) leg. cit. Bedacht zu nehmen ist. Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang "Begründungs- und Feststellungsmängel" rügt, sich aber darauf beschränkt, diese Art des Mangels aufzuzeigen, ist ihr zu entgegnen, daß eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann nicht herbeigeführt werden kann, wenn nicht die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler dargetan wird. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, welche Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler hätte treffen können sowie ob und inwiefern sich dadurch für die Beschwerdeführerin eine günstigere Entscheidung ergeben hätte.

Die belangte Behörde hat einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen, dieser Einschätzung aber - zu Recht - angefügt, daß der Stellenwert der (durch die festgestellte Beschäftigung bei der Firma Mc Donald"s angenommenen) Integration durch den von Anfang an unrechtmäßigen Aufenthalt (von ca. zweieinhalb Jahren) relativiert werde. Was das Familienleben der Beschwerdeführerin anlangt, so ist anzumerken, daß sie weder im Verwaltungsverfahren angegeben hat noch in der vorliegenden Beschwerde behauptet, mit ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Nur im Falle eines gemeinsamen Haushaltes wären die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern vom Schutzbereich des § 19 FrG umfaßt (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 96/18/0511). Aber selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes der verfügten Ausweisung auch in die Familiensphäre der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Maßnahme im Lichte des § 19 FrG als zulässig ansah. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644, mwN). Diesem maßgeblichen Interesse kann die Beschwerdeführerin keine ausgeprägten privaten oder familiären Interessen an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegenhalten.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde macht geltend, der Verweis der belangten Behörde auf den negativen Asylbescheid gehe "am Wesen des § 37 FrG vorbei". Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Verfahrens "eindeutig vorgebracht, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 FrG" in ihrem Falle vorlägen. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin zu den von ihr geltend gemachten Gründen nicht einvernommen. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft geblieben und es lägen deshalb entscheidungswesentliche Begründungsmängel vor. Sie habe im Berufungsverfahren ausdrücklich ihre Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, daß die rechtskräftig festgestellte negative Flüchtlingseigenschaft die "Zuerkennung der Abschiebungsunzulässigkeit verhindert". Es könne der Heimatstaat durchaus daran Interesse haben, daß die "politisch motivierten Oppositionellen das Land verlassen". Deshalb sei die Begründung der Behörde, daß ihr im Falle der Verfolgung die Ausreise verweigert bzw. kein neuer Reisepaß ausgestellt worden wäre, nicht überzeugend. Hinzu komme, daß die türkische Regierung, was den neuen Medienberichten zu entnehmen sei, eine neue Offensive gegen die Kurden gestartet habe.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Dazu, daß die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens in Ansehung des § 37 Abs. 2 FrG nicht unzulässig, vielmehr naheliegend ist, wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0256, verwiesen. Im Verfahren gemäß § 54 FrG hat der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ihm in dem von ihm bezeichneten Staat drohende Gefahr zwar nicht förmlich nachzuweisen. Jedoch hat er mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Falle seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder durch diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0426, mwN). Dies ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht gelungen und sie kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg vorwerfen, notwendige Ermittlungsschritte - etwa ihre neuerliche Einvernahme - unterlassen zu haben, weil sie es unterläßt aufzuzeigen, welche konkreten Umstände hiebei glaubhaft gemacht worden wären und wodurch diese Glaubhaftmachung erfolgt wäre. Nach ständiger hg. Judikatur kann eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 AVG nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelgenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 45 Abs. 3 leg. cit. angeführte hg. Judikatur). Im übrigen wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz Gelegenheit geboten, ihre Gründe für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG darzulegen. Diesbezüglich hat sie bei ihrer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 12. Jänner 1994 ausschließlich auf ihre Angaben vor der Asylbehörde am 17. November 1992 verwiesen. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde wurden darüber hinausgehende Umstände geltend gemacht. Die belangte Behörde war daher geradezu darauf angewiesen, auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und auf dessen Ergebnisse zurückzugreifen. Im übrigen hat sich die belangte Behörde aber nicht darauf beschränkt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG allein aus den Angaben und Schlußfolgerungen im Asylverfahren abzuleiten, sondern sie hat auch eine eigenständige Beurteilung der dort vorgebrachten Umstände vorgenommen.

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine im Sinne des § 37 FrG relevante Verfolgung bzw. Bedrohung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben annahm. Als Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation ist nämlich auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben legal aus der Türkei ausreiste und ihr vom türkischen Konsulat in Österreich ein Reisepaß ausgestellt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0425, mwN). Im übrigen hat der Bundesminister für Inneres als Asylbehörde zweiter Instanz den Asylantrag der Beschwerdeführerin nicht wegen Heranziehung eines Asylausschlußgrundes abgewiesen, sondern sich inhaltlich mit der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und war dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anzusehen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, daß der Verweis der belangten Behörde auf einen negativen Asylbescheid schon deshalb unzulässig sei, weil der Asylantrag auch wegen Heranziehung einer Ausschlußklausel abgewiesen worden sein könnte, gehen daher im vorliegenden Fall fehl. Die Beschwerde enthält weder auf konkrete Umstände bezugnehmende und solcherart entsprechende Rückschlüsse zulassende Ausführungen, die erkennen ließen, daß der Beschwerdeführerin aktuell in der Türkei die Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe drohen würde, noch ein ausreichend substantielles und konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei aus wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei ausgereist, zu entkräften. Dafür finden sich nämlich in den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Asylbehörde, "sie möchte deshalb in Österreich bleiben, da sie eine Frau" sei und aus "ärmlichen Verhältnissen" stamme, in ihrem Heimatstaat könne sie "ihre Studien nicht fortsetzen und auch nicht für ihr Fortkommen sorgen" maßgebliche Anhaltspunkte. Die behaupteten "fallweisen" Schläge wurden weder zeitlich noch ihrem Anlaß und ihrer Intensität nach präzisiert, wobei die Beschwerdeführerin selbst erklärte, nie verhaftet worden zu sein. Sie gab überdies an, die Partei, wegen deren Tätigkeit sie als Symphatisantin verhört und geschlagen worden sei, namentlich nicht zu kennen bzw. sei ihr deren Namen "entfallen".

Derart allgemeine Aussagen entsprechen aber nicht dem von der Rechtsprechung geforderten Konkretisierungsgebot. Ebensowenig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die allgemein schwierige Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und eine den "neuen Medienberichten" zu entnehmende "neue Offensive gegen die Kurden", wozu "türkisches Militär eingesetzt" werde, geeignet, die von der Rechtsprechung geforderte individuelle und konkrete Bedrohung des Antragstellers gemäß § 54 FrG selbst zu ersetzen. Dazu müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß gerade der Antragsteller einer Gefahr im Sinne des § 37 FrG ausgesetzt sein würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0688).

Im übrigen stünde selbst eine derartige "Offensive in einem Teil der Türkei" einer Abschiebung in die von den Unruhen nicht betroffenen Gebiete der Türkei nicht entgegen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gefährdung/Bedrohung im Sinn der genannten Bestimmungen nur dann anzunehmen, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates des Fremden erstreckt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0295, und vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0883).

Dem bekämpften Bescheid haftet somit auch in Ansehung des Spruchpunktes II weder die behauptete, noch eine vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit an.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210252.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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