TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 W107 2151097-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W107 2151097-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 21.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2015 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach niederschriftlicher Einvernahme des Beschwerdeführers wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.03.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde.

4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2018, GZ W191 2151097-1/13E, als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.07.2019 erteilt. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers insbesondere damit begründet, dass der im Iran aufgewachsene und dort sozialisierte Beschwerdeführer, der seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt habe und zwar über Schulbildung aber über keine Berufserfahrung verfüge, bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst völlig auf sich alleine gestellt wäre, wobei aufgrund seiner Familienverhältnisse und Lebensumstände nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer hinreichend finanziell unterstützt würde. Dem Beschwerdeführer drohe daher die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht komme.

5. Am 17.05.2019, eingelangt bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA am 21.05.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

6. Aufgrund dieses Antrags wurde der Beschwerdeführer am 03.07.2019 zum Zweck der Prüfung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab er hier an, dass seine Eltern, seine drei Schwestern und ein Bruder nach wie vor im Iran leben würden. Ebenso sein Großvater und zwei seiner Tanten mütterlicherseits. Drei seiner Tanten väterlicherseits seien in Pakistan, ein Onkel väterlicherseits habe bislang in Ghazni gelebt, sei aber nun auch nach Pakistan geflüchtet. Auf die Frage nach Angehörigen im Heimatland gab der Beschwerdeführer an, keine zu haben. Es gebe zwar entfernte Verwandte, aber die kenne er nicht, da er bei seiner Ausreise noch ein Kind gewesen sei. Befragt nach Kontakt zu seiner Familie erklärte er, Kontakt zu seiner Mutter zu haben, dies aber selten, weil er nicht viel Kontakt wolle. Sein Vater sei ein schlechter Mann, er belästige seine Mutter, nehme Drogen und schlage seine Familie. Zur finanziellen Situation seiner Familie im Iran gab der Beschwerdeführer an, dass es ihnen weder schlecht noch gut gehe. Sein Vater sei Bauarbeiter, Arbeit gebe es nur ab und zu. Wenn es seiner Familie sehr schlecht gehe, werde sie vom Großvater unterstützt. Die Frage, ob er schon einmal in Herat oder Mazar-e Sharif gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Ebenfalls verneinte er, in Österreich bislang gearbeitet zu haben.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 23.07.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005" von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 21.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid maßgeblich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig sei, aus der Provinz Ghazni stamme und eine Schulbildung sowie familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und im Iran habe. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet. Aktuell lägen keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten.

Beweiswürdigend hielt das BFA insbesondere fest, in Anbetracht des Umstandes, dass der Stellenwert der Familie in Afghanistan sehr hoch sei, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine (finanzielle) Unterstützung nicht verwehrt würde. Dies sei - abgesehen von einer dazugewonnenen Lebenserfahrung und Bildung - der große Unterschied zur damaligen Gewährung des subsidiären Schutzes, da der Beschwerdeführer nun über Anknüpfungspunkte verfüge und um Unterstützung bitten könne. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine völlig geänderte Situation im Falle seiner Rückkehr zu erwarten, umso mehr er im Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2018 noch eine Person gewesen sei, die in keiner besonderen Weise über Netzwerke verfügt hätte. Nun sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in Österreich gesammelten Arbeitserfahrung eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat jedoch sehr wohl zuzumuten.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA zunächst aus, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG abzuerkennen sei, wenn die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien. Die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes bringe klar zum Ausdruck, dass es im Falle erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Männer keines sozialen oder familiären Netzwerks bedürfe, um von einer tauglichen innerstaatlichen Schutzalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif ausgehen zu können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher gegenständlich gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG abzuerkennen gewesen. Zugleich hielt das BFA fest, dass zum letztmaligen Entscheidungszeitpunkt noch davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten bedurft habe, dies sei jedoch derzeit nicht mehr der Fall. Hier liege auch die wesentliche Änderung zum letzten Entscheidungszeitpunkt. Überdies sei festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers auch § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zur Anwendung komme, da die vom Beschwerdeführer in Österreich gesammelten Arbeitserfahrungen eine entscheidende Änderung zu der damaligen Gewährung des subsidiären Schutzes darstellen würden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und die hiergerichtlichen Akten, GZ: W191 2151097-1 und W107 2151097-2, betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 (mit letzter Kurzinformation vom 04.06.2019) sowie durch Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges betreffend den Beschwerdeführer.

1. Feststellungen:

Der am XXXX in der Provinz Ghazni geborene und somit volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wuchs seit seinem Kindesalter im Iran auf und kehrte seither nicht mehr nach Afghanistan zurück. Er war auch nie in Herat oder Mazar-e Sharif aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte im Iran und in Pakistan, in Afghanistan verfügt er über keine Verwandten, zu denen er Kontakt hat.

Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, erhielt jedoch weder eine Berufsausbildung noch sammelte er im Iran oder in Afghanistan Berufserfahrung. Er war auch in Österreich bislang nicht erwerbstätig.

Am 21.09.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2018, GZ W191 2151097-1/13E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf Basis der Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von ca. sechs Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen ist und dort zehn Jahre die Schule besuchte hat, in Afghanistan keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen hat, mit denen er in Kontakt ist und von einer (finanziellen) Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan durch seine Familie auch nicht ausgegangen werden kann, zumal sein Vater Bauarbeiter, alkohol-, drogen- und spielsüchtig ist und der Beschwerdeführer lediglich selten Kontakt zu seiner Mutter hat.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2018 sodann insbesondere damit begründet, dass der im Iran aufgewachsene und dort sozialisierte Beschwerdeführer, der seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt hat und zwar über Schulbildung aber über keine Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst völlig auf sich alleine gestellt wäre. Aufgrund seiner Familienverhältnisse und Lebensumstände sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinreichend finanziell unterstützt würde. Dem Beschwerdeführer drohe daher die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen ausgeschlossen wurde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid maßgeblich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig sei, aus der Provinz Ghazni stamme und eine Schulbildung sowie familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und im Iran habe. Er habe in Österreich noch nie gearbeitet. Aktuell lägen keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt nun in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und über den Gegenstand des Erkenntnisses vom 23.07.2018 sowie den Gegenstand des angefochtenen Bescheides stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ergibt sich zudem aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom 04.07.2019. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet:

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I. sowie III. - VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit. nennt somit zwei Fälle einer Aberkennung des Schutzstatus.

Die belangte Behörde hat sich im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezogen, ohne diesen im Spruch dahingehend näher zu konkretisieren, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung "nicht" (erster Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder "nicht mehr" (zweiter Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG) vorliegen.

In der Begründung des Bescheides trifft die belangte Behörde die Feststellungen, dass aktuell keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorlägen. Zudem habe sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, geändert.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde sodann (u.a.) fest, dass in Anbetracht des Umstandes, dass der Stellenwert der Familie in Afghanistan sehr hoch sei, davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer eine (finanzielle) Unterstützung nicht verwehrt würde. Dies sei - abgesehen von einer dazugewonnenen Lebenserfahrung und Bildung - der große Unterschied zur damaligen Gewährung des subsidiären Schutzes, da der Beschwerdeführer nun über Anknüpfungspunkte verfüge und um Unterstützung bitten könne. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine völlig geänderte Situation im Falle seiner Rückkehr zu erwarten, umso mehr er im Zeitpunkt der Schutzgewährung im Jahr 2018 noch eine Person gewesen sei, die in keiner besonderen Weise über Netzwerke verfügt hätte. Nun sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in Österreich gesammelten Arbeitserfahrung eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat jedoch sehr wohl zuzumuten.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde schließlich - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, - aus, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG abzuerkennen sei, wenn die Gewährung des subsidiären Schutzes erfolgt sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien. Die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt auf die UNHCR-Richtlinien und die Einschätzung von EASO, bringe klar zum Ausdruck, dass es im Falle erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Männer keines sozialen oder familiären Netzwerks bedürfe, um von einer tauglichen innerstaatlichen Schutzalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif ausgehen zu können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher gegenständlich gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG abzuerkennen gewesen. Zugleich hielt das BFA in der rechtlichen Beurteilung fest, dass zum letztmaligen Entscheidungszeitpunkt noch davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten bedürfe, dies sei jedoch derzeit nicht mehr der Fall. Hier liege auch die wesentliche Änderung zum letzten Entscheidungszeitpunkt vor. Abschließend führte die Behörde aus, dass die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorlägen, weshalb die Aberkennung des Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vorzunehmen gewesen sei. Überdies sei festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers auch § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zur Anwendung komme, da die vom Beschwerdeführer in Österreich gesammelten Arbeitserfahrungen eine entscheidende Änderung zu der damaligen Gewährung des subsidiären Schutzes darstellen würden.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht somit hervor, dass die Aberkennung sowohl auf den ersten Fall ("Nichtvorliegen") als auch auf den zweiten Fall ("nicht mehr vorliegen") des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt wird, wobei sich die belangte Behörde einer Alternativbegründung bedient und keine klare Trennung zwischen den von ihr geprüften Aberkennungsgründen innerhalb des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gezogen hat.

Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegt jedoch weder der Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG noch nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall leg. cit. vor. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG verweist die belangten Behörde auf das Urteil des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, Mohammed Bilali gegen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und führt hierzu aus, dass dem angeführten Urteil entsprechend eine aktuelle Prüfung der Notwendigkeit des subsidiären Schutzes erforderlich sei, welche im gegenständlichen Fall - mit näherer Begründung - zu einer Verwirklichung des Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall ("Nichtvorliegen der Voraussetzungen") führe. Dem kann nicht gefolgt werden:

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23.05.2019, C-720/17, ausgesprochen, dass Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 der StatusRL dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.

Diesem Urteil (und dem vorangegangenen Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs) liegt als Ausgangssrechtsstreit zugrunde, dass das Bundesamt einem Fremden mit der Begründung den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, dass der Fremde - entgegen dessen ausdrücklicher Behauptung, staatenlos zu sein - "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien" sei. Diese als Tatsache angenommene Feststellung stellte sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt als unzutreffend heraus und hatte die Aberkennung des Schutzstatus durch das Bundesamt zur Folge. Dies - wie sich aus dem Urteil des EuGH ergibt - zu Recht, da sich der Mitgliedstaat bei der Zuerkennung auf Tatsachen (hier: die Staatsangehörigkeit des Fremden) gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben.

Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung des EuGH sind jedoch, anders als dies die belangte Behörde vermeint, nicht auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwenden. Die belangte Behörde verweist zur Begründung, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Erkenntnis vom 23.07.2018 nicht vorgelegen seien, auf die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, welcher- gestützt auf die UNHCR-Richtlinien und die Einschätzung von EASO - klar zum Ausdruck bringe, dass es im Falle erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Männer keines sozialen oder familiären Netzwerks bedürfe, um von einer tauglichen innerstaatlichen Schutzalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif ausgehen zu können.

Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Erkenntnis vom 23.07.2018 vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtssprechungspraxis zuerkannt worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf Tatsachen gestützt hätte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten und das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grund einem Behördenirrtum unterlegen sei, entbehrt - wie unten ausgeführt - jeglicher Grundlage:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.07.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ausführlich auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH und EGMR betreffend die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie auf die von UNHCR in seinen Richtlinien aufgestellten Kriterien für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative Bezug genommen. Es hat sodann die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Lichte dieser Rechtsprechung und anhand dieses Maßstabes beurteilt und kam zu dem Ergebnis, dass im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers jene von der Judikatur geforderten exzeptionellen Umstände vorliegen, die zu einer Schutzgewährung führen können. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.07.2018 dargelegt, dass und weshalb die von UNHCR in seinen Richtlinien angeführten "bestimmten Umstände", nach welchen es alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter möglich sein könne, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner Umgebung zu leben, im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht gegeben sind.

Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung im individuellen Einzelfall des Beschwerdeführers zu einem rechtlich anderslautenden Ergebnis gelangte als die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 06.03.2017, begründet keinesfalls das Vorliegen eines Behördenirrtums, zumal es der belangten Behörde freigestanden wäre, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2018 zu erheben. Die belangte Behörde übersieht, dass es über die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an die die Behörde gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2018, GZ W191 2151097-1/13E, wurde nicht auf Tatsachen gestützt, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben. Ebenso wenig hat die belangte Behörde den Schutzstatus aus Tatsachengründen aberkannt, die durch Ermittlungsschritte nach der erfolgten Gewährung hervorgekommen sind. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine im Wesentlichen unveränderte Situation bezüglich der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, die auch bereits dem bezughabenden Erkenntnis vom 23.07.2018 zugrunde liegt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bestehen folglich keinerlei begründete Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis 23.07.2018, GZ W191 2151097-1/13E, hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einem (Behörden)Irrtum über die tatsächlichen Umstände der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unterlegen ist oder sich bei der Zuerkennung auf Tatsachen gestützt hätte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten.

Der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ansicht der belangten Behörde, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Erkenntnis vom 23.07.2018 zuerkannt worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen wären, kann somit nicht gefolgt werden.

Der Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG liegt daher nicht vor.

Zum Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG ist auszuführen, dass § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall leg. cit und Art. 16 Statusrichtlinie verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren sind, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) auch eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis vom 23.07.2018 geführt haben, nicht dargetan:

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2018 im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von ca. sechs Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei und dort zehn Jahre die Schule besuchte habe, in Afghanistan keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen habe, mit denen er in Kontakt sei und von einer (finanziellen) Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan durch seine Familie auch nicht ausgegangen werden könne, zumal der Vater des Beschwerdeführers Bauarbeiter, alkohol-, drogen- und spielsüchtig sei und der Beschwerdeführer lediglich selten Kontakt zu seiner Mutter habe. In den rechtlichen Ausführungen wurde sodann subsumiert, dass der im Iran aufgewachsene und dort sozialisierte Beschwerdeführer, der seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt habe und zwar über Schulbildung aber über keine Berufserfahrung verfüge, bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst völlig auf sich alleine gestellt wäre, wobei aufgrund seiner Familienverhältnisse und Lebensumstände nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer hinreichend finanziell unterstützt würde. Dem Beschwerdeführer drohe daher die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wobei festgehalten wurde, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative aus den dargelegten Erwägungen nicht in Betracht komme.

Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Ghazni) wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid als nicht sicher eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch im angefochtenen Bescheid auf eine innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen. Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternative stützte die belangte Behörde

-

neben der Einschätzung der Sicherheitslage als ausreichend sicher

-

maßgeblich auf die Behauptung, dass in Anbetracht des Umstandes, dass der Stellenwert der Familie in Afghanistan sehr hoch sei, davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer eine (finanzielle) Unterstützung nicht verwehrt würde. Dies sei - abgesehen von einer dazugewonnenen Lebenserfahrung und Bildung - "der große Unterschied" zur damaligen Gewährung des subsidiären Schutzes, da der Beschwerdeführer nun über Anknüpfungspunkte verfüge und um Unterstützung bitten könne.

Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids nicht einmal ansatzweise hervorgeht, dass die im Iran und in Pakistan lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers auch tatsächlich in der (wirtschaftlichen) Lage sind, den Beschwerdeführer bei einer Existenzgründung in Herat oder Mazar-e Sharif finanziell zu unterstützen. Feststellungen zur tatsächlichen Unterstützungsfähigkeit und Unterstützungsbereitschaft seiner Familie lässt der angefochtene Bescheid gänzlich vermissen. Aus der unsubstantiierten Behauptung, dass der Beschwerdeführer "um Unterstützung bitten könne" - wie dies im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angenommen wird - kann nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Gewährung finanziellen Rückhalts geschlossen werden. Die Annahme einer "selbstverständlichen" Unterstützung des Beschwerdeführers in Afghanistan durch seine im Iran und in Pakistan lebenden Familienangehörigen entbehrt zudem jeglicher Grundlage im Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser gab im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren zur finanziellen Situation seiner Familie vielmehr ausdrücklich an, dass sein Vater Bauarbeiter sei, wobei es manchmal Arbeit gebe und manchmal nicht, und seine Familie auch vom Großvater unterstützt werde, wenn es ihr sehr schlecht gehe. Worin die belangte Behörde den von ihr im angefochtenen Bescheid deklarierten "großen" Unterschied zur damaligen Schutzgewährung zu erkennen vermag, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht.

Verweist die belangte Behörde den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid wiederholt auf seine "in Österreich gesammelte Arbeitserfahrung", weshalb ihm nunmehr eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat zuzumuten sei, finden diese beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen ebenfalls keinerlei Deckung in den Feststellungen der belangten Behörde. Vielmehr traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid explizit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch nie gearbeitet habe. Die rechtliche Ausführung der belangten Behörde, wonach im Fall des Beschwerdeführers auch der Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zur Anwendung komme, weil die vom Beschwerdeführer in Österreich gesammelten Arbeitserfahrungen eine entscheidende Änderung zu der damaligen Gewährung des subsidiären Schutzes darstellen würden, ist somit tatsachenwidrig und kann daher keinesfalls als taugliche Begründung für eine wesentliche Änderung der Umstände des Beschwerdeführers dienen.

Auch im Hinblick auf die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Gegensatz zum früheren Entscheidungszeitpunkt allgemeine Lebenserfahrung gesammelt habe, handelt es sich hierbei nur insofern um eine Änderung, als der Beschwerdeführer seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Juli 2018 bis zur Aberkennung des Schutzstatus im Juli 2019 gerade einmal ein Jahr älter geworden ist. Dass dem Alter des Beschwerdeführers bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine wesentliche Rolle zugekommen ist, erscheint auch deswegen zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt volljährig war. Ebenso wenig hat die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine Änderung erfahren.

Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wiederholt ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach "von einer Entscheidungspraxis, die jedenfalls ein in Herat oder Mazar-e Sharif bestehendes soziales oder familiäres Netzwerk erfordert, um von einer tauglichen IFA ausgehen zu können, in keiner Weise die Rede sein kann". Dieser Umstand alleine bietet jedoch keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.

Es liegen somit weder die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG noch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) I. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte I. sowie III. bis VI. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten III. bis VI. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

3.2.2. Zu A) II. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (vgl. Pkt. II.3.2.1.).

Wie bereits unter Punkt II.3.2.1. aufgezeigt, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß § 8 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete
Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation, real risk,
Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Verlängerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2151097.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten