Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W166 1438173-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zahl 13-
XXXX ,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und V. des Bescheides vom 02.07.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.I
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005(Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs.1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015, Zl. W134 1438173-7/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen und wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.07.2016 erteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.11.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 12 StGB, erste und zweite Alternative und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit Schreiben des BFA vom 09.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten sei und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Am 24.08.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein.
Das BFA hat mit Bescheid vom 07.09.2017 dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Am 15.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und wurde ihm mit Schreiben vom 15.02.2019 die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Am 01.03.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein.
Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.07.2019 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gegen eine Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gegen die Spruchpunkte III., IV. und VI. des Bescheides vom 02.07.2019 wurde mit Schreiben der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, RA Dr. XXXX , vom 17.07.2019 Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte I., II. und V. wurden ausdrücklich nicht angefochten.
Die Beschwerde vom 17.07.2019 und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W228 1438173-2, wurde die Beschwerde vom 17.07.2019 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015, Zl. W134 1438173-1/9E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines begangenen Verbrechens wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
Am 15.02.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.07.2019 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gegen eine Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Der Beschwerdeführer beauftragte den Rechtsanwalt Dr. XXXX mit seiner Vertretung in dem Beschwerdeverfahren gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 02.07.2019 und erhob dieser am 17.07.2019 gegen die Spruchpunkte III., IV. und VI. das Rechtsmittel der Beschwerde an das BFA.
Über die Beschwerde vom 17.07.2019 gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W228 1438173-2/5E, rechtskräftig entschieden.
Die Zustellung der Entscheidung erfolgte am 26.07.2019 an den mit Zustellvollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter Dr. XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zur hg. Entscheidung vom 26.07.2019, Zl. W228 1438173-2/5E und sind diesem Verwaltungsakt die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen, Vollmachten sowie der Bescheid und die Beschwerde vom 17.07.2019 einliegend.
Der Rechtsanwalt Dr. XXXX berief sich in seiner Beschwerde vom 17.07.2019 gemäß § 8 RAO auf die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht. Aus dem Nachweis über die Zustellung des bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 26.07.2019 an Dr. XXXX ergibt sich die Zustellung mit 26.07.2019, weshalb von der Rechtskraft der Entscheidung vom 26.07.2019, Zl. W228 1438173-2/5E auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zu I.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Die belangte Behörde zu Recht mit Bescheid vom 02.07.2019 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde (§ 55 Abs. 4 FPG).
Mit Bescheid vom 02.07.2019 verfügte die belangte Behörde eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG (Spruchpunkt IV.) und wurde die bereits am 17.07.2019 erhobene Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt mit Erkenntnis vom 26.07.2019, Zl. W228 1438173-2/5E, als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen gegenständlich erhobene Beschwerde ist folglich ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu II.
Hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides vom 02.07.2019 liegt aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W228 1438173-2/5E, entschiedene Sache vor.
Es handelt sich dabei um eine negative Prozessvoraussetzung, welche das Verwaltungsgericht daran hindert eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 700; siehe auch VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Auch wenn der Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.07.2019 mit Beschwerde vom 17.07.2019 nicht bekämpft wurde, wurde darüber aufgrund der Untrennbarkeit von Spruchpunkt III. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019 erkannt, weshalb dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.
Folglich war die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte (II., III., IV. und VI.) als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W166.1438173.3.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020