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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1.) der 1972 geborenen S N und 2.) des 1995 geborenen V N, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. J U, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1996, 1.) zu Zl.303.112/4-III/11/96 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin) und 2.) zu Zl. 303.112/5-III/11/96 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin verfügte nach der Aktenlage über einen von der Bundespolizeidirektion Wien am 1. April 1993 ausgestellten, bis zum 30. März 1995 gültigen Wiedereinreise-Sichtvermerk. Ein Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 1. März 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom Landeshauptmann von Wien gemäß § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Am 18. Juli 1995 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob Berufung. Mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1995 wurde im Instanzenzug der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Berufung der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Am 31. August 1995 stellten die Beschwerdeführer (der Zweitbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter) als "Erstantrag" bezeichnete Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen beim Magistrat der Stadt Wien. Die Erstbeschwerdeführerin gab als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit, der Zweitbeschwerdeführer "Familienzusammenführung/Familiengemeinschaft", und zwar mit seiner Mutter, an. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Dezember 1995 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Dezember 1995 der Antrag des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen.
Die dagegen erhobenen Berufungen wurden vom Bundesminister für Inneres mit Bescheiden vom 19. Jänner 1996, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG), hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 AufG, abgewiesen.
In der Begründung des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides führte der Bundesminister für Inneres aus, die Ehe der Erstbeschwerdeführerin sei vom Bezirksgericht Hernals mit Urteil vom 21. September 1995 für nichtig erklärt worden, das Urteil mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Der Oberste Gerichtshof gehe in seinem Erkenntnis 8 Ob 577/93 davon aus, daß auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und bzw. oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung einer Ehe ausreiche. Die Annahme, daß der Aufenthalt eines derartigen Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, werde vom Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung stelle die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten dar, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtsprechung sei der Antrag der Erstbeschwerdeführerin abzulehnen gewesen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch in ihrer Berufung habe sie keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätte. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und ihrer privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen "Priorität einzuräumen" gewesen.
In der Begründung des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheides wurde ausgeführt, seine Mutter, der seine Pflege und Erziehung zukomme und zu der die engste familiäre Bindung bestehe, verfüge über keine gültige Aufenthaltsbewilligung, woraus zu schließen sei, daß sein Unterhalt gemäß § 5 Abs. 1 AufG in keiner Weise gesichert sei, weil die Mutter keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgehen könne. Darüber hinaus sei gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen, wie die der Bewilligung des Ehegatten oder Kindes. Da die Mutter über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei der Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AufG abzuweisen gewesen. Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen werde festgestellt, daß unter Abwägung der perönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen überwögen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt. Die Erstbeschwerdeführerin sei seit dem Jahre 1992 in Österreich aufhältig, der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt, beide seien sozialversichert. Die Erstbeschwerdeführerin bestreitet die Nichtigerklärung ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht, rügt aber, daß die belangte Behörde den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG als verwirklicht ansah, weil in keiner Weise nachvollziehbar sei, weshalb eine vor mehr als drei Jahren geschlossene Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, welche in der Folge für nichtig erklärt worden sei, die Annahme rechtfertige, daß ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Die belangte Behörde verkenne insbesondere die soziale und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführer und die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin. Überdies habe die belangte Behörde Art. 8 MRK nicht ausreichend Beachtung geschenkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (die Zustellung erfolgte am 1. Februar 1996) ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
§ 3 Abs. 1 Z. 2, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 AufG lauteten in der Fassung dieser Novelle:
"§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten
...
2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 4. (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. ...
...
(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen, wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ..."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:
"§ 10 (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen,
wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Im Hinblick darauf, daß ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, wertete die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht als Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die von der Beschwerdeführerin (nach der Aktenlage am 15. Dezember 1992) mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 21. September 1995 für nichtig erklärt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grund liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mwN. sowie vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0330).
Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, daß im Rahmen einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen eines Fremden durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründe gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321, u.a.).
Insofern sie unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihre besonderen Lebensumstände in Österreich festzustellen, legt sie mit ihren diesbezüglichen Ausführungen die Relevanz dieses Mangels nicht dar. Die Erteilung des Sichtvermerkes vom 1. April 1993 sowie die Aufnahme einer Beschäftigung (nach der Aktenlage war für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 4. Jänner 1993 bis zum 3. Jänner 1998 ein Befreiungsschein ausgestellt) waren offenbar gerade Ausfluß der gegenständlichen, von der belangten Behörde erkennbar ihrer abweisenden Entscheidung zugrundegelegten rechtsmißbräuchlichen Eheschließung. Sollten der Erstbeschwerdeführerin bereits vor dem 1. April 1993 (aber nach ihrer Einreise 1992) Sichtvermerke erteilt worden sein, könnte dies an der rechtlichen Beurteilung ihres Falles nichts ändern. Die infolge des von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen in Österreich können schon deshalb keine zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bewirken, weil es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Im übrigen stellt die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß jedenfalls in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin, deren Eheschließung um etwas mehr als drei Jahre zurücklag, ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757).
Aufgrund dieser Darlegungen hätte die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zu keinem anderen Ergebnis ihrer - wenn auch in äußerst knapper Form - vorgenommene Interessenabwägung gelangen können.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Nach der Aktenlage hat der Zweitbeschwerdeführer in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltszweck ausschließlich "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft", und zwar mit seiner Mutter, angegeben. Er tritt der maßgeblichen Feststellung der belangten Behörde, der Antrag seiner Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden, nicht entgegen. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 AufG berechtigt. Die Mutter, mit der allein Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft angestrebt wurde, war daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Fremde, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen.
Demnach stand dem Zweitbeschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).
Dem Zweitbeschwerdeführer, der bisher über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügte, konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AufG über seinen Erstantrag keine Bewilligung zum - allein geltend gemachten - Zweck der Familienzusammenführung (mit seiner Mutter) erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem die Familienzusammenführung angestrebt wird, aufgrund einer Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Inland befindet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549, sowie vom heutigen Tag, Zlen. 96/19/3116 bis 3118). Im Hinblick auf das Vorgesagte und den Umstand, daß der Zweitbeschwerdeführer selbst noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wurde durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in ein den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK genießendes Familienleben des Zweitbeschwerdeführers eingegriffen.
Auch seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Ermessen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996190752.X00Im RIS seit
11.07.2001