TE Lvwg Beschluss 2017/2/22 405-6/62/1/4-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

VwGVG §7 Abs4
LDG 1984 §106

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn SOL i.R. AC AB, AE 22, AD, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.11.2016, Zahl 20203-L/xxxxxxxxx/0098-2016, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 10.11.2016 wurden aufgrund der mit Bescheid erfolgten Ruhestandsversetzung mit 30.11.2016 die Aktivbezüge des Beschwerdeführers mit 30.11.2016 eingestellt und ausgesprochen, dass ihm ab 1.12.2016 ein Ruhegenuss von € 2.944,01 monatlich brutto gebührt. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Rückschein nachweislich am 15.11.2016 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lautet wie folgt:

"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Eine Übermittlung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind."

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg adressiert und am 12.12.2016 dem Zustelldienst übergeben (Aufgabe beim Postamt yyyy). Am 14.12.2016 langte diese beim Landesverwaltungsgericht ein. Noch am selben Tag wurde die Beschwerde vom Gericht gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo diese am 15.12.2016 einlangte.

Nach Vorlage der Beschwerde mit Schreiben vom 31.1.2017, eingelangt am 1.2.2017, räumte das Landesverwaltungsgericht mit Verspätungsvorhalt vom 16.2.2017 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 21.2.2017 gab der Beschwerdeführer folgende Äußerung ab:

"Der betreffende Bescheid wurde an mich erst nach dem 15.11.2016 zugestellt. Daraufhin habe ich mich umgehend mit der österreichischen Behindertenanwaltschaft in Verbindung gesetzt und um Beurteilung der Situation gebeten.

Der erstmögliche zumutbare Termin in Salzburg war der 12.12 2016.

Behindertenanwalt Dr. CC CD sprach schon nach erster Beurteilung von einer notwendigen und angebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgericht Salzburg wegen Verstößen gegen bestehendes Recht. Er berechnete die Beschwerdefrist vom Zustellungsdatum weg, notierte sich die Beschwerdefristdaten und bat um einige Tage Zeit, um zusätzliche Prüfungen vornehmen zu können. Am 12.12 2016 hat er mir per Email mitgeteilt, dass die die Einreichung einer Beschwerde als unausweichlich und angeraten erscheint.

Noch am selben Tag habe ich im Liegen mit meinem Mundbehelf die Beschwerde verfasst und meine Frau hat sie auf den Postweg geschickt.

Ich sehe meinerseits keine Versäumnisse und bitte Sie die Beschwerde anzunehmen und sich mit dem Inhalt zu befassen."

Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen:

Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind gemäß § 12 leg cit die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Nach der Bestimmung des § 32 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs 3 leg cit werden die Tage des Postlaufs (das sind die Tage von der Übergabe der Beschwerde an einen Zustelldienst bis zum Einlangen bei der zuständigen Behörde) in die Frist nicht eingerechnet.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde - das ist jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs 2 Z 1 VwGVG) - einzubringen. Im VwGVG findet sich keine der Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG vergleichbare Regelung, die das Einbringen der Bescheidbeschwerde auch beim Verwaltungsgericht ermöglichen würde. Eine beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß § 6 Abs 1 AVG ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde weiterzuleiten oder der Beschwerdeführer ist an diese zu verweisen (vgl auch Eder/Martschin/ Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 12 K 4). Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Beschwerdeführers, was bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle (Behörde) wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6 Rz 11; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2014, § 12 VwGVG Rz 6).

In diesem Sinne führt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur aus, dass bei Einreichung eines fristgebundenen Anbringens bei einer unzuständigen Stelle die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl zB VwGH vom 20.2.2013, 2013/11/0037; 26.6.2014, Ro 2014/10/0068; 20.11.2014, Ra 2014/07/0050; 30.6.2016, Ra 2016/08/0087).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Rechtsmittelwerber laut dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis ohne Zweifel am 15.11.2016 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 13.12.2016. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG und dem ausdrücklichen Hinweis über die Einbringungsstelle in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht an die belangte Behörde, sondern direkt an das Landesverwaltungsgericht Salzburg adressiert und am 12.12.2016 (dem vorletzten Tag der Beschwerdefrist) zur Post gegeben. Damit wurde die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht.

Das Landesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde noch am Tag des Einlangens, dem 14.12.2016, und somit ohne unnötigen Aufschub an die gemäß § 12 VwGVG zuständige Behörde weiter, laut Eingangsstempel der Behörde langte diese am 15.12.2016 dort ein. Damit wurde die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht, was nach der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG und der zitierten Judikatur zulasten des Beschwerdeführers geht.

Da sich die gegenständliche Beschwerde somit als verspätet erweist, war diese gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen. In diesem Fall war daher nicht auf den Inhalt der Beschwerde einzugehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einbringung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht, Weiterleitung auf Gefahr des Beschwerdeführers, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.6.62.1.4.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten