Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I401 2009854-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 23.10.2018, Zl. 14-1021725604/180155755, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Asylverfahren gab er auch einen anderen (Vor- und Familien-) Namen an.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014 wurde dieser Asylantrag abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, sowie keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017, I413 2009854-1/25E, mit der Maßgabe der Nichterteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG abgewiesen.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2017 erwuchs in Rechtskraft.
Die vom Beschwerdeführer beantragte die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vom 15.11.2017 wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2017, I413 2009854-1/30E, abgewiesen.
1.2. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2018 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 26.09.2018 ab.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2018 einen nicht näher begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Diesem Antrag legte er die bereits im Asylverfahren dargebotenen Unterlagen vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2018 wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.11.2018 rechtzeitig und zulässig die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass er bereits seit vier Jahren in Österreich aufhältig sei und diverse Unterlagen vorgelegt habe, welche eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglich der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich darlegen würden. Er beherrsche die deutsche Sprache auf mehr als ausreichendem Niveau, um sich im Alltag verständigen und auch eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können. Er habe vielfältige soziale Kontakte in Österreich, sei bereits erwerbstätig, habe konkrete Zukunftspläne und verfüge über Qualifikationen, welche für die österreichische Wirtschaft wertvoll seien.
1.4. Mit Bescheid vom 19.06.2019 wies das Bundesamt den erneut gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.06.2019 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.
Über die gegen diese Entscheidung rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.07.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
1.5. Am 27.01.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der er - neben den bereits bekannten Beweismitteln - erneut eine Einstellungsgarantie des Arbeitgebers vom 24.01.2020, bei dem er zuvor bis 31.10.2017 gearbeitet hatte, vorlegte. Der Beschwerdeführer gab auch an, im Dezember 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gestellt zu haben. Dazu legte er ein Schreiben eines Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensberaters vom 21.01.2020 über die beabsichtigte Gründung einer Offenen Personengesellschaft, wonach der Beschwerdeführer als Arbeitsgesellschafter und der "Arbeitgeber" bzw. A E-T (zu "100 %") persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten werden, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
An der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, seinem Familienstand (ledig) und Gesundheitszustand, seiner Staatszugehörigkeit, seinem Glaubensbekenntnis, seiner nicht feststehenden Identität, seinem seit (zumindest) 23.06.2014 bestehenden Aufenthalt in Österreich, seinem (Berufs-) Schulbesuch und ausgeübten Tätigkeiten sowie seinem Leben im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie in Ägypten, die nach wie vor in Ägypten lebt, den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten und dem bestehenden kleinen Freundeskreis in Österreich, seiner bis Ende November 2017 ausgeübten Erwerbstätigkeit in einer Pizzeria als Pizzakoch, von dessen Verdienst er seinen Lebensunterhalt bestritten hat, seinen Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit hat sich in der Zeit zwischen der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2017 und dem bekämpften Bescheid vom 23.10.2018 nichts geändert. Auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens sowie der (Sicherheits-) Lage im Herkunftsstaat sind keine relevanten Änderungen eingetreten. Sämtliche mit Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers bedeutenden Umstände wurden bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren berücksichtigt.
Trotz der rechtskräftigen Entscheidung zur Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückkehr und Abschiebung nach Ägypten verblieb er im Bundesgebiet. Seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung aus Österreich kam er nicht freiwillig nach, sondern verblieb seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig.
Es besteht im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten keine reale Gefahr, dass er in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten würde.
Er geht derzeit keiner Beschäftigung nach; er verfügt für den Fall des legalen Aufenthalts über eine Einstellungszusage als Pizzakoch in jener Pizzeria, in der er bis 30.11.2017 gearbeitet hatte. Er wird von seinem vormaligen Arbeitgeber, insbesondere finanziell, unterstützt.
Darüber hinaus konnten aber keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts (zu I413 2009854-1). In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor.
Aus den mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK - neu - vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag und über die beabsichtigte Gründung einer Offenen Gesellschaft, und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2020 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts betreffend sein Privat- und Familienleben und seiner Integration. Dass er nicht rückkehrwillig ist und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, geht auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2017 und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, insbesondere seiner im November 2019 erfolgten Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte", zurück.
Zur auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Ägypten beruhende Lage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer, auch nicht in der mündlichen Verhandlung, eine Stellungnahme ab. Gegenüber dem abgeschlossenen Asylverfahren und dem Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides konnte keine maßgebliche Veränderung der politischen, ökonomischen oder sozialen Lage in Ägypten festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173, unter anderem die Rechtsansicht, dass an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung der im vorliegenden Fall herangezogene Zurückweisungstatbestand nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 anknüpfe; demnach seien Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründenden Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Der dargestellte Zurückweisungstatbestand sei der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet. Nach der - ausdrücklich auch für § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als maßgeblich erklärten - Judikatur zur Vorgängerbestimmung (§ 44b Abs. 1 NAG) liege ein im Sinn des Vorgesagten (Rn. 8) maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führe, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als ausgeschlossen erscheinen lasse (siehe zuletzt VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0102, Rn. 10).
Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005, die wie erwähnt (siehe oben Rn. 9) einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet sei, könne immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch (fallbezogen also die Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2013) Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen komme eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich des auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides vom 24. April 2018, der nur über eine Formalvoraussetzung abspreche und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, nicht der Fall sei (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 19.10.1995, 93/09/0502; ähnlich Hengstschläger/Leeb, AVG (3. Ausgabe 2018) § 68 Rz 42).
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich insgesamt mit der Situation des Revisionswerbers vor dem Hintergrund des § 9 BFA-VG bzw. des Art. 8 EMRK beschäftigt, wobei es zu dem Ergebnis gelangt sei, es lägen insgesamt keine Umstände vor, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Diese Überlegungen, die auf eine materielle Prüfung des gestellten Antrags hinausliefen, gingen am Thema des Beschwerdeverfahrens vorbei. Denn wie aufgezeigt (siehe abermals oben Rn. 9) komme eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nur dann in Betracht, wenn eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen sei. Eine Prüfung dahingehend, ob es konkret zur Erteilung des beantragten Titels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen habe, sei im Rahmen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 dagegen nicht vorzunehmen.
3.1.3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017). Ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Daran vermögen die nunmehr vorgelegten Unterlagen, wie der arbeitsrechtliche Vorvertrag und die beabsichtigte Gründung einer Offenen Gesellschaft, sowie die Verlängerung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nichts zu ändern. Die von ihm gesetzten Integrationsbemühungen fanden bereits im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren Berücksichtigung. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers war nicht festzustellen. Er erstattete dazu, auch nicht in der mündlichen Verhandlung, kein beachtenswertes substantiiertes Vorbringen.
Die Entscheidung des Bundesamtes ist daher nicht zu beanstanden und ist die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2009854.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020